Eine Frau fragt, ob sie für jeden (nicht gefasteten) Tag des Ramadans fasten und (ebenso) für jeden Tag eine Mahlzeit geben muss oder ob sie alle Mahlzeiten nach Abschluss des Nachholens einmalig geben kann.
Wenn jemand das Nachholen (nicht gefasteter Tage) des Ramadans bis zum nächsten Ramadan hinausgezögert hat, und dies mit einem (legitimen) Entschuldigungsgrund wie Krankheit, Schwangerschaft oder Stillen war, dann obliegt ihm nichts, außer das Nachholen des Fastens. Wenn es jedoch ohne (legitimen) Entschuldigungsgrund war, hat man gesündigt und muss (die nicht gefasteten Tage) nachholen. Ist für ihn (jedoch auch) eine Fidyah (d.h eine Ersatzleistung) erforderlich, oder nicht? (Hierin) gibt einen Meinungsunterschied unter den Gelehrten. Die Mehrheit (der Gelehrten) ist der Meinung, dass die Fidyah, d.h. das Speisen eines Bedürftigen für jeden Tag, erforderlich ist. Wir haben in der Antwort auf die Frage Nummer (26865) erwähnt, dass die stärkere Ansicht besagt, dass die Fidyah nicht verpflichtend ist, wer sie aber sicherheitshalber spendet (um den Meinungsunterschied zu entgehen), handelt gut.
Diese Fidyah – gemäß denjenigen (unter den Gelehrten), die die Meinung vertreten, dass sie verpflichtend sei – wird zur Verpflichtung für den Menschen, sobald der zweite Ramadan eingetreten ist. Er kann sie dann sofort entrichten, oder mit dem Ausgleich (des Fastens) hinauszögern, jedoch ist es besser, sie früher zu zahlen, um seine Pflicht zu erfüllen.
In „Mausuʿah Al-Fiqhiyyah” (28/76) heißt es: „Das Nachholen (der Fastentage) aus dem Ramadan kann aufgeschoben werden. Die Mehrheit der Gelehrten hat dies jedoch dahingehend eingeschränkt, dass die Zeit des Nachholens nicht überschritten werden darf, nämlich dass kein neuer Ramadan beginnt. Dies basiert auf der Aussage von ʿAischah – möge Allah mit ihr zufrieden sein -: „Ich hatte Fastentage aus dem Ramadan nachzuholen, aber ich konnte sie nur im Schaʿban (d.h. dem Monat vor dem nächsten Ramadan) nachholen, dies aufgrund meiner Pflichten gegenüber dem Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm.“ Ebenso, wie das Verrichten des Gebets nicht bis zum nächsten (Gebet) hinausgezögert wird.
Es ist gemäß der Mehrheit Gelehrten nicht erlaubt, das Nachholen (nicht gefasteter Tage des) Ramadans bis zum (Eintreten des) nächsten Ramadan hinauszuzögern, ohne einen (legitimen) Entschuldigungsgrund zu haben; (wer dies dennoch tut) sündigt hiermit. Dies gemäß dem Hadith von Aischa. Wenn jemand (das Fasten) aufschiebt, so muss er eine Fidyah entrichten, (d.h.): Das Speisen eines Armen für jeden (versäumten) Tag, basierend auf dem, was von Ibn ʿAbbas, Ibn ʿUmar und Abu Hurayrah – möge Allah mit ihnen zufrieden sein – überliefert wurde. Sie sagten hinsichtlich einer Person, die das Fasten (versäumter Tage) nicht nachgeholt hat, bis der nächste Ramadan eintrat: „Ihm obliegt das Nachholen (der nicht gefasteten Tage) und für jeden (versäumten) Tag einen Armen zu speisen.” Diese Fidyah ist für den Aufschub des Fastens, … und es ist erlaubt, das Speisen (der Armen) vor, während oder nach dem Nachholen des Fastens zu leisten.“ Ende des Zitats.
„Es wird mit der Menge an Nahrung gespeist, die eine Sühneleistung (arab. Kaffarah) gleichkommt, und es ist erlaubt, das Speisen vor, während oder nach dem Nachholen des Fastens zu leisten. Al-Majd – also der Großvater von Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah – sagte: ‘Es ist bei uns am besten (d.h.: wir sind der Auffassung), sie (die Fidyah) vorzuziehen, um eilig Gutes zu tun und sich von den negativen Auswirkungen der Verzögerung zu befreien.’“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Insaf“ (3/333).
Und Allah weiß es am besten.