Ich würde gerne die Beweise für das Verbot kommerzieller Versicherungen erfahren.
Die Beweise für das Verbot kommerzieller Versicherungen.
Question: 130761
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Kommerzielle Versicherungen, die seitens der meisten Versicherungsunternehmen angeboten werden, stellen eine Art vom verbotenen (Haram) Vertrag dar, sei es eine Lebensversicherung oder dergleichen. Die Tatsache, dass es verboten (Haram) ist, wird durch eine Menge islamrechtlicher Texte und Prinzipien belegt, mitunter:
Muslim (1513) überlieferte von Abu Hurairah -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Gharar-Verträge (irreführende Verträge) verboten hat.
„Gharar“ bedeutet im Arabischen ein nicht abschätzbares Risiko; es kann sich ereignen oder auch nicht, wie dass man den Fisch im Wasser oder die Vögel in der Luft verkauft, da der Käufer sie bekommen kann oder auch nicht bekommt.
Al-Azhari sagte: Gharar-Transaktionen sind alle Transaktionen (Verträge), die etwas beinhalten, das nicht bekannt ist.
[„Muˈjam Maqayis Al-Lugha“ (4/380, 381), „Lisanu Al-ˈArab“ (6/317]
Al-Khattabi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
Manchmal kann eine Gharar-Transkation toleriert werden, wie z.B. im Falle, dass man die Fundamente des zu verkaufenden Hauses nicht kennt. Der Verkauf ist gültig, da das Fundament zum Äußeren des Hauses gehört, und weil man es nicht (vollständig) sieht…
Die Gelehrten sind sich einig, dass der Verkauf des Ungeborenen im Bauch (vom Vieh) oder der Vögel in der Luft nichtig ist (ungültig). Die Gelehrten sagten: Der Grund der Nichtigkeit (Ungültigkeit) ist Al-Gharar.“
[Ende des Zitats]
Die Gelehrten sind sich ausnahmslos einig, dass viel an Risiko (Gharar) nicht erlaubt ist, doch wenig davon erlaubt und toleriert wird. Sie sind sich jedoch bezüglich dessen uneinig, was das ist, was viel oder wenig Gharar bedeutet.
[„Bidayah Al-Mujtahid“ (2/187); An-Nawawi sagte etwas Ähnliches in „Scharh Muslim.“]
Versicherungsverträge gehören zu jenen Verträgen, die ein großes Ausmaß an Gharar beinhalten. Die Juristen (bzw. Gesetzgeber) selbst bestätigen, dass Versicherungsverträge Verträge sind, die auf Wahrscheinlichkeit beruhen. Und das ist die Bedeutung von Gharar, weil weder der Versicherer, noch der Versicherte beim Vertragsabschluss wissen können, was jener geben oder nehmen wird. Es kann sein, dass der Versicherte einen Beitrag bezahlt und sich danach ein Unfall ereignet, womit der Versicher verpflichtet wäre, ihm das zu geben, was vertraglich festgelegt wurde. Es kann auch sein, dass nichts geschieht, und der Versicherte somit alle Beiträge zahlt, ohne etwas davon zu bekommen.
2. Versicherungsverträge sind eine Art Glückspiel, und Allah -erhaben ist Er- hat dies in Seinen Worten verboten: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Gräuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge!“
(Al-Maidah 5:90)
Glückspiel bedeutet, dass man etwas von seinem Vermögen risikoreich anlegt, wobei man entweder mehr rausbekommt oder das, was man eingesetzt hat, verliert.
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, der mit einem Risiko verbunden ist, das sich ereignen oder nicht ereignen kann. Es ist somit der Inbegriff des Glückspiels.
Denn die Person, die sich versichern lässt trägt das Risiko, indem sie die Beiträge entrichtet. Entweder wird sie mehr rausholen, oder sie wird verlieren, falls sich das Risiko, gegen welches sie sich versicherte, nicht ereignet.
Es kann sein, dass der Versicherte zwanzig zahlt und tausend bekommt, oder er tausend bezahlt und tausend bekommt, oder es kann geschehen, dass er tausend gibt und nichts bekommt, wenn das, wogegen er sich versicherte, nicht eintritt.
Ist das kein Risiko und Glückspiel?
3. Versicherungen beinhalten zwei Arten von Wucher (Zins/Riba): Riba An-Nasiah und Riba Al-Fadl, im Falle das eine Entschädigung ausgezahlt wird.
Muslim (1587) überlieferte, dass ˈUbadah Ibn As-Samit -möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Gold für Gold, Silber für Silber, Weizen für Weizen, Gerste für Gerste, Datteln für Datteln, Salz für Salz, das Ähnliche fürs Ähnliche, das Gleiche fürs Gleiche, Hand in Hand. Wenn diese Rohstoffe sich unterscheiden, so verkauft, wie es euch beliebt, solange es von Hand in Hand geschieht.“
Die Überlieferung impliziert, dass wenn eine Person Gold für Gold verkauft, es in gleicher Menge sein muss und von Hand zu Hand geschehen muss.
Daher soll ein Gramm für einen Gramm verkauft werden, ohne Zusätze, und die Transaktion muss in der gleichen Sitzung (Verhandlung) geschehen. Es ist nicht erlaubt, dass die Vertragsparteien auseinandergehen, ohne dass jeder von ihnen das genommen hat, was ihm zusteht.
Wenn eine Person Gold für Gold mit Mengenunterschied verkauft, so sind beide in den Zinswucher „Riba Al-Fadl“ genannt hineingeraten. Falls die Transaktion nicht abgeschlossen wurde, sind beide in den Zinswucher „Riba An-Nasiah“ genannt hineingefallen, d. H. da die Hand in Hand Transaktion verspätet wurde.
Wenn Gold für Silber verkauft wurde, so muss der Austausch in der gleichen (einen) Sitzung bzw. Transaktion von statten gehen, wobei es dann erlaubt ist, dass die Menge des Rohstoffs sich unterscheidet. So kann z.B. ein Gramm Gold für 10 Gramm Silber verkauft werden. Es ist aber nicht erlaubt, dass die Vertragsparteien auseinandergehen, ohne den Austausch abgeschlossen zu haben.
Die Währung fällt diesbezüglich unter das gleiche Urteil wie Gold in Silber. Es ist nicht erlaubt eine Währung in eine andere umzutauschen, es sei denn, dass es in einer Sitzung geschieht. Falls die Währung gleich ist, so muss es das Ähnliche für das Ähnliche sein und der Austausch muss abgeschlossen werden, genauso wie wenn Gold für Gold getauscht würde.
Versicherungen beinhalten beide dieser Arten von Zinswucher: Riba Al-Fadl und Riba An-Nasiah.
Das bedeutet, dass das, was die Versicherung dem Versicherten, oder seinen Erben gibt, wenn das vertraglich festgelegte Risiko eintrifft: entweder weniger sein wird, als er gezahlt hat, mehr als das, oder diesem gleich.
In all diesen Fällen bekommt der Versicherte das Geld von der Versicherung erst nachdem er die Versicherungsbeiträge eine unbekannte Zeit lang gezahlt hat.
Die Wirklichkeit dieser Transkationen ist, das Geld für Geld gezahlt wird, mit Aufschub.
Wenn die Beträge gleich sind, so stellt es die Riba An-Nasiah dar; falls mehr (oder weniger) ausgezahlt wird, so stellt dass Riba Al-Fadl dar und nicht Riba An-Nasiah, wobei beide an sich verboten (Haram ) sind. Wie ist es erst dann, wenn beide kombiniert werden?
4. Die Versicherung gehört zum unrechtmäßigen (nichtigen/Batil) Verzehr des Vermögens anderer
Und der unrechtmäßige Verzehr fremden Vermögens (Besitzes) ist verboten (Haram).
Allah -erhaben ist Er- sagte: „O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige (Batil) Weise auf, es sei denn, dass es sich um einen Handel in gegenseitigem Einvernehmen handelt.“ (An-Nisa 4:29)
Zum unrechtmäßigen (Batil) Verzehr gehört jede Art und Weise, welche seitens der islamischen Gesetzgebung nicht erlaubt ist, so umfasst es das Stehlen, das Betrügen, die Usurpation (Raub), das Glückspiel, auf Zinswucher (Riba) basierte Verträge und korrupte Handelsgeschäfte.
Dies sagte Abu Hayyan in der Erläuterung dieses Verses.
Die Versicherungen den nichtigen (unrechtmäßigen) Verzehr fremden Vermögens in dem Sinne, dass wenn der seitens der Versicherung ausgezahlte Geldbetrag höher als der eingezahlte ist – wie im Falle, wenn die Versicherung schon nach einem Monat greift (da der Schaden (bzw. das Risiko) eingetreten ist. Mit welchem Recht verdient der Versicherte dieses Vermögen? Und falls der Versicherungsschaden (bzw. das Risiko) nicht eintritt, so mit welchem Recht verdient der Versicherer die eingezahlten Beiträge, ohne eine Gegenleistung zu erbringen (bzw. etwas zurückzugeben?
Statistiken eines deutschen Versicherungsexperten haben aufgezeigt, dass der Prozentsatz, denn die Versicherungsunternehmen als Entschädigung einzelnen Versicherten nicht mehr als 2.9% des gesamt eingezahlten Beitrags beträgt.
Mit welchem Recht behält das Versicherungsunternehmen dieses Geld für sich, und für welche Gegenleistung?
5. Versicherungsverträge können verpflichtende Angelegenheiten (Klauseln) enthalten, die seitens der islamischen Gesetzgebung nicht obligatorisch sind.
Der Versicherungsvertrag verpflichtet das Versicherungsunternehmen eine Entschädigung zu zahlen, wenn der versicherte Schadensfall eingetreten ist. Mit welchem Recht ist das bindend? Das Versicherungsunternehmen hat den Schaden nicht verursacht, und hat auch keine anderen Übertretungen oder Versäumnisse verschuldet. Wie kann es dann gezwungen werden, eine Entschädigung für etwas zu zahlen, was es islamrechtlich gesehen nicht verschuldet hat?
6. Die Versicherungen schaden allen, dem Individuum und der Gesellschaft
Abgesehen von dem, was angeführt wurde, sind Versicherungen nicht schadensfrei. Zu den wichtigsten Schädigungen seitens der Versicherung gehört:
Man nimmt es auf die leichte Schulter. Das bedeutet, dass die Versicherten sich nicht um ihren Besitz/Vermögen kümmern, da sie es versichert haben. Das kann sogar so weit gehen, dass Fahrzeugführer selbst Schäden (Unfälle) an ihren Fahrzeugen oder ihnen selbst verursachen oder verschlimmern oder unachtsam im Straßenverkehr sind, was einzelne Gesellschaftsmitglieder großen Gefahren (Schäden) aussetzt oder schädigt.
Jeder dieser genannten Gründe ist an sich selbst ausreichend, um das Verbot kommerzieller Versicherungen zu belegen, sowie darzulegen, dass der Vertrag ein nichtiger (korrupter) Vertrag ist, den die islamische Gesetzgebung nicht erlaubt, und dass es zum unrechtmäßigen Verzehr des Vermögens anderer gehört. Wie ist es erst dann, wenn all diese Ursachen (Gründe für das Verbot) zusammen auftreten?
Aus diesem Grund hat die Allgemeinheit der Gelehrten unserer Zeit das Verbot (Tahrim) aller kommerziellen Versicherungen ausgesprochen. Es wurde euch eine Stellungnahme des Rates der großen Gelehrten der heiligen zwei Stätten veröffentlicht, sowie seitens des Rats der Rechtgelehrten in Jidda, in der das Verbot kommerzieller Versicherungen ausgesprochen wurde. Das gleiche wurde seitens des Rats der Rechtsgelehrten von Mekka ausgesprochen, nämlich das Verbot von kommerziellen Versicherungen allesamt. Und es gab niemanden, der sich gegen dieses Rechtsurteil gestellt hat, außer einem einzigen Ratsmitglied.
Wir haben bereits viele dieser Stellungnahmen und Rechturteile auf unserer Website veröffentlicht.
Siehe für weiterführende Auseinandersetzung mit dem Thema der Versicherungen „Abhathu Hay-ati Kibar Al-ˈUlama“ (4/33-315).
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A