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5,31105/05/2016

Er studiert an der Universität und es wird ihm nicht erlaubt das Freitagsgebet zu verrichten

Frage: 134691

Wir lernen an einer staatlichen Universität. Die Leitung der Universität untersagt den Studenten, wegen politischem Druck, religiöse Aktivitäten, und zu den wichtigsten gehört unteranderem die Einhaltung der Gebete und speziell auch das Freitagsgebet, auszuüben.

Und wir müssen anwesend in der Universität bzw. dem Klassenraum sein. Entfällt für uns also aufgrund dessen die Pflicht der Verrichtung des Freitagsgebets? Falls die Antwort nein sein sollte, was raten Sie uns zu tun?

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

Das Freitagsgebet gehört zu den wichtigsten der Pflichtgebete, dessenEinhaltung verpflichtend und höchste Priorität besitzt.Außerdem gehört sie zu den deutlichen Riten des Islam, weshalb auchdie strenge Warnung bezüglich des Verlassens dieses Gebets kam. So wird beiMuslim (865) überliefert, dass ‘Abdullah ibn ‘Umar und Abu Huraira, mögeAllah mit ihnen beiden zufrieden sein, den Propheten auf seinem Minbarhörten, wie er sagte:
“Die Menschen hören auf die Freitagsgebete zu unterlassen oder Allahwird ihre Herzen versiegeln, alsdann gehören sie zu den Unachtsamen.”

Es wird darüber hinaus von Abu Dawud (1052), an-Nasa’i (1369), at-Tirmidhi(500) und ibn Majah (1125) über al-J’ad adh-Dhamrii überliefert, mögeAllah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friedenauf ihm, sagte:
“Wer es unterlässt drei Freitagsgebete aus Nachlässigkeit zuverrichten, so versiegelt Allah dessen Herz.”

Al-Albani erklärte den Hadith in Sahih Abi Dawud für authentisch.

Und das Studieren an einer staatlichen Universität ist nicht erlaubt,wenn daraus das Verpassen dieses Gebetes resultiert, außer der Menschmuss es tun, wie zum Beispiel, dass er zum Studium gezwungen wird, oder dassdavon der Erhalt der Arbeitsstelle von der er seinen Lebensunterhalt verdient,abhängt. Unter solchen Umständen ist es erlaubt, wobei er danachstrebt dies am Freitag ausfallen zu lassen, damit er am Gebet teilnehmen kann.Wenn er dies jedoch nicht kann, ist er entschuldigt und die Rechtsgelehrtenverfassten bereits Schriften über entschuldigte Personen, welche dasFreitagsgebet unterlassen, zu denen gehört der Mensch der um sich selbst,seinen Besitz oder seinen Lebensunterhalt auf den er angewiesen ist, fürchtet.

In Kishaf al-Qina’ (1/195) heißt es:
“Und vom Unterlassen des Freitagsgebets und anderen Gemeinschaftsgebetenist jener entschuldigt, welcher seinen Urin oder Stuhl zurückhält, sichvor Schaden an seinem Besitz, seinen Lebensunterhalt, auf den er angewiesen istfürchtet, wenn er seine Saat oder Obstgarten mit Wasser begießt, und erfürchtet, wenn er sie verlässt könnte sie verderben, oder wenn er aufetwas aufpasst und fürchtet es könnte zu Verlusten kommen, wenn er gehtund es verlässt, wie ein Bewacher eines Obstgarten (also ein Wächter)oder etwas in der Art; weil die dabei entstehende Mühsal mehr ist, als wenn dieKleidung durch Regen nass wird, welche mit Übereinstimmung der Gelehrtenein Entschuldigungsgrund ist.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle

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