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3822918/07/2009

Die Zeit des ‘Ischa-Gebetes in Gebieten, in denen die Abendröte erst sehr spät verschwindet.

Frage: 135415

Wir sind saudische Studenten, welche nach Großbritannien, genauer gesagt nach Birmingham, zum Studium geschickt wurden. Nun stehen wir in diesen Tagen zu Beginn des Sommers einem Problem gegenüber, nämlich der Länge der Zeitspanne zwischen der Zeit des Eintretens vom Abendgebet (Maghrib) und der Zeit des Eintretens vom Nachtgebet (‘Ischa). Und jedes Jahr tobt unter den Muslimen Aufregung, was sie tun sollen. Einige Moscheegemeinden verrichten das ‘Ischa-Gebet 90 Minuten nach dem Eintreten des Maghrib-Gebetes, und einige warten ab, bis die Abendröte verschwunden ist, was manchmal zu einer Zeitspanne von 3 Stunden führt. Dieses bring die Menschen in eine Bedrängnis, vor allem wegen der Kürze der Nacht.

In unserem Studentenwohnheim verrichten wir Muslime das Nachtgebet in zwei Gruppen. Die erste Gruppe verrichtet das Gebet nach 90 Minuten, wobei sie sich auf Folgendes stützen:

Erstens, dass Schaikh ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig  sein, in einer seiner Ansprachen erwähnte, dass die längste Zeitspanne zwischen dem Eintretens der Zeit von Maghrib und der von ‘Ischa 1:32 Stunden beträgt.

Zweitens, beruhend auf einigen Reschtsurteilen (Fatawa) eines der, im Königreich (Saudi Arabien), berühmten Gelehrten.

Drittens: In einigen Regionen und während einiger Tage des Jahres und einiger Jahreszeiten verschwindet die Abendröte nicht.

Viertens: Einige der Moscheegemeinden und islamischen Zentren berufen sich auf die 90-Minuten-Regel.

Fünftens: Dass die gesegneten zwei Moscheen (Mekka/Medina) diese Methode bewilligen. Was die anderen Gemeinschaften angeht, so beten sie viel später, auf dem Folgenden aufbauend: Erstens: Aufgrund des Rechtsurteiles (Fatwa) des Ständigen Komitees, dass nämlich jedes Gebet nach seinem islamrechtlich vorgeschriebenem Zeitplan zu verrichten ist, entsprechend der legitimen islamrechtlichen Anzeichen (Wenn die Nacht und der Tag voneinander zu unterscheiden sind).

 Zweitens: Aufgrund eines Rechtsurteiles eines anderen berühmten Gelehrten aus Saudi Arabien, in welchem er betont, dass der Ijtihad (selbstständige Urteilsfindung) bezüglich der 90 Minuten Regel fehlerhaft ist.

Drittens: Dass einige Moscheegemeinden und islamische Zentren dieses so tun.

Viertens: Aufgrund des von der Muslim Welt Liga (WMA) bewährten Zeitplanes.

Im Grunde genommen – O geehrter Schaikh – bereitet uns der WMA- Zeitplan während einiger Jahreszeiten Bedrängnis und Schwierigkeiten. In Bezug auf unsere Gebete verlassen wir uns auf die Website www.islamicfinder.org, welche alle Gebetszeitpläne bereitstellt, sowie alle bekannten Berechnungsmethoden, mit zusätzlicher Möglichkeit persönlicher Anpassung. In Anbetracht der Tatsache, dass wir weder im Internet noch sonst wo eine Studie bezüglich dieser Angelegenheit oder ein klares Rechtsurteil gefunden haben, so erwarten wir – O geehrter Schaikh – eine genügende Recherche und heilende (erlösende) Antwort bezüglich welcher wir Allah bitten, dass er durch sie die Herzen in Einklang bringt und sie auf der Wahrheit, in Bezug auf diese Angelegenheit, vereinigt. Möge Allah euch mit Gutem belohnen.

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

Erstens:
Von den Bedingungen des Gebetes, auf welche sich die Gelehrten geeinigt haben,
ist das Eintreten der Gebetszeit.

Allah sagte im Koran: „Das Gebet ist den
Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.“

[Surah an-Nisaa 4:103]
Schaikh Abdurrahman as-Sa’di, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: „Dies
bedeutet „zu seiner verpflichteten Zeit.“ Dieses weist somit auf die
Verpflichtung (der Einhaltung) der Gebetszeit. Diese Zeit ist festgelegt und
das Gebet ist außerhalb dieser (Zeit) ungültig. Das sind die Zeiten
welche bei den Muslimen festgelegt sind, (und sie kennen sie) die Kleinen sowie
die Großen, die Wissenden sowie Unwissenden.“ [Tafsir as-Sa’di, S. 198]

Die Anfangszeit vom Maghrib-Gebet beginnt mit dem
Verschwinden der Sonnenscheibe hinter dem Horizont, und seine Endzeit ist – womit
dann auch die Zeit für das ‘Ischa-Gebet eintritt – wenn die Abendröte
verschwindet.

So wurde von ‘Amr ibn al-‘Aas, möge Allah
zufrieden mit ihnen sein, überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs,
Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Die Zeit des Abendgebetes (Maghrib)
ist vom Verschwinden der Sonne (Sonnenuntergang) bis zum Verschwinden der
Abendröte, und die Zeit des Nachtgebetes (‘Ischa) ist bis zur
Mitternacht.“

[Überliefert von Muslim, 612]

Diese von der islamischen Gesetzgebung festgesetzten
Zeiten gelten nur für jene Länder, in denen die Nacht und der Tag 24
Stunden haben. Die Länge des Tages und die Kürze der Nacht spielen hierbei
keine Rolle, es sei denn, dass die Zeit für das ‘Ischa-Gebet nicht ausreicht,
um das Gebet zu verrichten. Und falls die Zeit nicht ausreicht, dann ist es so,
als ob es (das ‘Ischa-Gebet) keine Zeit hat. In diesem Fall wird die Zeit nach
dem nächsten Land bestimmt, in welchem es Nacht und Tag gibt, welche für
der Verrichtung der fünf täglichen Gebete ausreichend Raum bieten.

Dieses euer Anliegen gehört zu denjenigen
Dingen, mit denen sich die Gelehrten beschäftigt haben, untereinander
wissenschaftlich diskutiert und Rechtsurteile (Fatawa) erlassen haben. Einer
von ihnen verfasste eine eigenständige Abhandlung darüber mit dem Titel
„Die Zeit des ‘Ischa-Gebetes und die Zeit des Fastenbrechens (Imsak) in den
Gebieten, in denen die Abendröte nur sehr spät verschwindet und der
Morgen sehr früh einbricht.“ Er ist der Direktor des islamischen
Forschungsinstitutes in Istanbul, Dr. Tayaar Aalati Qawlaj.
Die Gelehrten haben bezüglich dieser Angelegenheit drei verschiedene Aussagen
getroffen.

Die erste Aussage:

Das Nehmen der Erleichterung indem man das
Maghrib- und ‘Ischa-Gebet zusammenlegt, aufgrund der Beschwerlichkeit, die
nicht geringer ist als ein heftiger Regen oder Ähnliches, was zu den
Rechtfertigungen des Zusammenlegens der Gebete gehört.
Die zweite Aussage:

Die Bestimmung der Zeit für das Nachtgebet.
Einige von ihnen (den Gelehrten) haben dazu aufgerufen, dass man sich hierbei
nach Mekka al-Mukarrama richtet. Zu denjenigen, welche diese Ansicht vertreten,
gehört auch der Autor der erwähnten Abhandlung.

Die dritte Aussage:
Das Festhalten an den, in der Schari’ah, vorgeschriebenen Zeit für das ‘Ischa-Gebet,
nämlich dem Verschwinden der Abendröte, solange diese Zeit für die
Verrichtung des Gebetes ausreichend ist.

Diese letzte Aussage ist jene, die wir als
vorrangig ansehen. Sie ist es, auf welche die prophetischen Texte hinweisen und
mit dieser Aussage hat das Gremium der Großgelehrten (Haiatu Kibar
al-‘Ulama) geurteilt, sowie das Ständige Komitee für islamische
Rechtsurteile (al-Laynah ad-Daimah lil-Ifta) und zwei Gelehrten, nämlich Schaikh
ibn ‘Uthaimin und Schaikh ibn Baz, sowie andere der Gelehrten.

Schaikh Muhammad ibn Salih al-‘Uthaimin,
möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

Diese festgesetzten Zeiten gelten
ausschließlich für Orte, in denen sich die Nacht und der Tag innerhalb
von 24 Stunden abwechseln, ungeachtet dessen ob sie gleich lang sind, die Nacht
weniger oder länger ist als der Tag oder der Tag länger ist als die
Nacht.

Was denjenigen Ort betrifft, an dem sich der Tag
und die Nacht innerhalb von 24 Stunden nicht abwechseln, sondern fortbestehen,
sei dies während des ganzen Jahres oder nur für wenige Tage davon, so gilt
hierbei folgendes:
Falls dies an wenigen Tagen des Jahres geschieht, wie beispielsweise, dass sich
die Nacht und der Tag während der Jahreszeiten innerhalb von 24 Stunden
abwechseln, doch während einiger Jahreszeiten beträgt die Länge
der Nacht oder des Tages vielleicht 24 Stunden oder mehr: In dieserSituation, so gibt es entweder ein äußeres
Zeichen (Erscheinung) am Horizont, welches die Bestimmung der Zeit
ermöglicht, wie z.B. das stärker (heller) werdende Licht oder sein
gänzliches Auslöschen. Hierbei wird das Urteil von diesem äußeren
Zeichen abhängig. Doch falls es gar keine Möglichkeit zur
Unterscheidung gibt, so werden die Gebetszeiten nach dem letzten Tag bestimmt,
bevor die Nacht oder der Tag eine Fortdauer von 24 Stunden am Tag hatten.

Falls es jedoch ein Ort ist, an dem sich die
Nacht und der Tag während der gesamten Jahreszeiten innerhalb von 24
Stunden nicht abwechseln, so werden die Gebetszeiten festgelegt (bestimmt).
Dieses aufgrund dem, was Muslim von an-Nawwaas ibn Sam’aan, möge Allah mit
ihm zufrieden sein, berichtet, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf
ihm, sagte:

„Die Zeitspanne, die er (ad-Dajjal – der
Lügenmessias) auf Erden verbringt, umfasst vierzig Tage. Ein Tag jedoch gleicht
einem Jahr, ein Tag gleicht einem Monat, ein Tag gleicht einer Woche, und die
übrigen Tage entsprechen euren Tagen.“ Sie sagten: „Oh Gesandter Allahs,
genügen uns an dem Tag, der einem Jahr entspricht, die Gebete eines Tages?“ Er
sagte: „Nein, ihr müsst die Zeit bestimmen.“

Wenn nun festgestellt wurde, dass man für den
Ort, an dem die Nacht und der Tag sich nicht abwechseln, die Zeit bestimmen
soll. Wonach soll diese bestimmt werden?

…Einige der Gelehrten sind der Ansicht, dass
man in diesem Fall die Zeit gleichmäßig einteilt. So bestimmt man
für die Nacht und den Tag je 12 Stunden. Das, womit diese Überlegung
bezüglich des Ortes gerechtfertigt wird ist, nämlich dass er als ein Ort
mit gleichmäßiger Zeitverteilung angesehen wird, ist die gleiche Überlegung,
wie im Bezug auf eine Frau, welche im Istihada-Zustand ist (einem Zustand von
irregulärer nicht-menstrueller Blutung), und keinen bestimmten
Menstruationszyklus hat, oder eine Unterscheidung (zwischen diesen zwei Zyklen)
zu erkennen ist.

Andere vertreten die Ansicht, dass die
Gebetszeiten nach dem nächsten Land (geografisch) bestimmt werden, in dem
es während des Jahres Tag und Nacht gibt. Diese Überlegung wird damit
gerechtfertigt, dass dieser Ort nach einem Ort beurteilt wird, der seiner
Ähnlichkeit entspricht, und dieses wäre das ihm nächste Land, in
dem die Nacht und der Tag sich innerhalb von 24 Stunden abwechseln.
Und dieses ist die vorrangige (stärkste) Aussage (Rajih). Sie hat die
stärkste Begründung und ist der Wirklichkeit am nächsten.

[Majmu’u Fatawa al-Schaikh al-‘Uthaimin,
12/197,198]
Das ist auch die Aussage des Gremium der Großgelehrten im Königreich
Saudi Arabien, und das Ständige Komitee für islamische Rechtsurteile
unterstützt sie. Deren Rechtsurteile haben wir in der Antwort auf die Frage Nr.
5842 angeführt, und darin ist ihre Aussage:

…und in anderen Ahadith (Überlieferungen),
in denen die Festlegung der Gebetszeiten wörtlich und von der Praxis her
überliefert wurde. Es wurde nicht zwischen der Länge und Kürze des Tages
oder der Länge und der Kürze der Nacht unterschieden, solange die
Gebetszeiten durch Zeichen voneinander zu unterscheiden sind, welche der
Gesandte Allahs , Allahs Segen und Friede auf ihm, erläutert hat. „ [Ende
des Zitates]

Im Hinblick auf den Zustand des Landes, in dem
ihr studiert, so finden wir, dass es darin Nacht und Taginnerhalb 24 Stunden gibt. Dabei ist die
Kürze der Nacht nicht von dem Ausmaß, dass es nicht möglich
wäre in ihr das Gebet zu verrichten. Darauf aufbauend obliegt euch die
Verrichtung der Gebete zu ihrer islamrechtlich vorgeschriebenen Zeit.

Drittens:
Falls die Zeit von ‘Ischa erst sehr spät eintritt, im Sinne von, dass in
der Verrichtung des Gebets zu seiner Zeit Mühsal (Maschaqqa) verursachen würde,
so gibt es sodann kein Bedenken darüber, dass man das Maghirb- und ‘Ischa-Gebet
zusammenlegt und vorzieht, in Form vom Jam’u at-Taqdim (also zur Zeit von
Maghrib verrichtet)

In der Antwort auf die Frage Nr.
5709 überbringen
wir die Aussage von Schaikh ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein:

„Und falls die Abendröte vor dem
Morgenanbruch (Fajr) verschwindet, so dass die Zeit noch ausreicht, um das ‘Ischa-Gebet
zu verrichten, so ist das Abwarten, bis sie (die Abendröte) verschwindet,
für sie verpflichtend, es sei denn, dass das Abwarten für sie belastend ist. In
diesem Fall ist ihnen das Zusammenlegen von dem ‘Ischa- und Maghrib-Gebet(Jam’u at-Taqdim) gestattet, um Belastung und
Mühsal abzuwehren.“ [Ende des Zitates]

In einer Stellungnahme des islamischen
Fiqh-Rates, welches zur Muslim Welt Liga gehört wurde gesagt: „Die
Ratsmitglieder haben das Thema der Gebetszeiten und des Fastens bezüglich der
Länder, die auf hohen Breitengraden liegen, diskutiert und sich die
islamrechtlichen und astronomischen Studien angehört, welche ihnen von
einigen Ratsmitgliedern präsentiert wurden, sowie fachbezogene
Erläuterungen, welche an der Tagesordnung der elften Sitzung des Rates
besprochen wurden, und es wurde folgendes beschlossen:
„…
Drittens:

Die Gebiete in hohen Breitengraden lassen sich in
drei Kategorien unterteilen:
1. Gebiete, welche sich auf dem Breitengrad zwischen dem 45. und 48.
Breitengrad nördlich und südlich befinden, und an denen die
offensichtlichen Anzeichen für das Eintreten der Gebetszeiten innerhalb 24
Stunden zu unterscheiden sind, ungeachtet dessen, ob die Zeiten sich
verlängern oder verkürzen.

2. Gebiete, welche sich auf den Breitengraden
zwischen dem 48. und 66. Breitengrad befinden, nördlich und südlich, an
welchen einige der astronomischen Zeichen für den Eintritt der Gebetszeiten an
einigen Tagen im Jahr nicht vorhanden sind, wie das Nichtverschwinden der
Abendröte, durch welches das ‘Ischa-Gebet eintritt, und anhält, bis
sich sein Ende mit dem Eintreten vom Morgenanbruch (Fajr) überlappt.
3. Gebiete, welche sich über dem 66. Breitengrad befinden, nördlich und
südlich bis zu den Polen, an welchen die offensichtlichen Anzeichen für das
Eintreten der Gebetszeiten für eine lange Zeit im Jahre nicht vorhanden sind,
sei es am Tag oder in der Nacht.
Viertens:
Das Urteil bezüglich der ersten Gebiete ist, dass deren Bewohner sich bezüglich
des Gebetes an seine islamrechtlich festgelegten Zeiten zu halten haben, und
bezüglich des Fastens ebenso an seine islamrechtlich festgelegten Zeiten,
nämlich vom Auftreten der echten Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang;
dieses, in Befolgung der Texte der islamischen Gesetzgebung (Schari’ah)
bezüglich der Gebetszeit und des Fastens. Und wer aufgrund der Zeitlänge
es nicht schafft einen Tag zu fasten oder sein Fasten zu vollenden, so bricht
er das Fasten und holt es an passenden Tagen nach…“
[Ende des Zitates]
Diese Situation ist es, nach welcher hier gefragt wurde, wie es auch
ersichtlich ist.
In der anschließenden Stellungnahme des islamischen Fiqh Rates wird die
vorherige Stellungnahme bestätigt, und es wird demjenigen eine
Erleichterung geboten, welcher in der Verrichtung des ‘Ischa-Gebetes Mühsal
empfindet, nämlich dass er dieses mit dem Maghrib-Gebet zusammenlegt,
wobei dies nicht zu einer allgemeinen Gewohnheit werden darf, sondern nur für
jene gilt, welche einen Entschuldigungsgrund haben. Diesbezüglich erfolgte auch
die Stellungnahme:
„Doch wenn die Zeichen für das Eintreten der Gebetszeit sich zeigen, jedoch das
Verschwinden der Abendröte erst sehr spät stattfindet, durch welches
die Zeit für das ‘Ischa-Gebet eintritt, so sieht es der Rat als islamrechtlich
verpflichtend an das ‘Ischa-Gebet zu seiner festgelegten Zeit zu verrichten.
Wem jedoch das Abwarten und die Verrichtung des Gebetes zu seiner Zeit Mühsal
bereitet – wie Studenten, Beamte oder Arbeiter an ihren Arbeitstagen, so
können sie die Gebete (Maghrib und ‘Ischa) zusammenlegen. Dieses in
Befolgung vorhandener Texte bezüglich der Aufhebung von Bedrängnis von
dieser (islamischen) Gemeinschaft (Ummah).

Mitunter, was im Sahih von Muslim und anderen
überliefert wurde und dies von ibn ‘Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein,
dass er sagte:

„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf
ihm, hat in Medina das Dhuhr- und ‘Asr-Gebetzusammengelegt, und das Maghrib- und ‘Ischa-Gebet, ohne dass es einen
Angstzustand gab oder Regen.“

So wurde ibn ‘Abbas danach gefragt und sagte: „Er
wollte seiner Ummah keinen Mühsal bereiten.“
Unter der Bedingung, dass das Zusammenlegen (der Gebete), während dieser
Zeitspanne, nicht zur Grundlage für alle Menschen im diesem Land wird, da diese
Sache die Erleichterung des Zusammenlegens (der Gebete) zu einem festen
Entschluss (fester Regel) umwandeln würde…

Bezüglich Definition dieses Mühsal, so kehrt man
zum Gewohnheitsrecht (‘Urf) zurück, und es ist das, was von Person zu Person
sich unterscheidet, von Ort zu Ort und Situation zu Situation.“
Ende des Zitates der 19. Sitzung der Muslim Welt Liga, abgehalten in Mekka
al-Mukarrama, den 22.- 27. Schawwal 1428 nach Hijrah / entspricht dem 3. – 8.
November 2007 n.C., zweite Stellungnahme.

Viertens:
Bezüglich der Festlegung der Gebetszeit zwischen Maghrib und ‘Ischa auf eine
Stunde und zweiunddreißig Minuten, so haben wir dies weder von Schaikh
ibn ‘Uthaimin noch von anderen gefunden. Wir erwähnten bereits die Worte
des Schaikhs, möge Allah ihm barmherzig sein, und er hat dies weder
erwähnt noch vorangestellt.

Womöglich ist demjenigen ein Fehler
unterlaufen, welcher diese Aussage vom Schaikh überliefert hat, und der Schaikh,
Möge Allah ihm barmherzig sein, bezog seine Aussage auf die übliche Zeit
zwischenMaghirb und ‘Ischa in
Ländern, an denen die Tageszeiten ausgeglichen sind, oder im Speziellen
auf Saudi Arabien bezogen, und dies ist das Wahrscheinlichste.
Von seinen Worten (diesbezüglich) sind:
A) Die Zeit von ‘Ischa wird in Wirklichkeit nicht durch den Adhan (Gebetsruf)
definiert, da manchmal die Zeit von ‘Ischa während einiger Zeiten des
Jahres, einiger Jahreszeiten (unterschiedlich ausfällt), so sind es
zwischen dem Sonnenuntergang und dem Eintritt von der ‘Ischa-Zeit manchmal eine
Stunde und fünfzehn Minuten, und manchmal eine Stunde und dreißig
Minuten, und manchmal eine Stunde und fünfundzwanzig Minuten, und manchmal eine
Stunde und dreißig Minuten. Es ist unterschiedlich, und es nicht
möglich dieses während aller Jahreszeiten zu regulieren.“
[Jalasat Ramadaniyah]
B) Und er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte auch:

Die Zeit von Maghirb ist vom Sonnenuntergang bis
zum Verschwinden der Abendröte, so beträgt sie zwischen Maghrib und
‘Ischa manchmal eineinhalb Stunden, manchmal eine Stunde und zwanzig Minuten,
eines Stunde und siebzehn Minuten. Es ist unterschiedlich.
[Majmu’u Fatawa Schaikh al-‘Uthaimin , 7/333]
Das Fazit:
1 – In Ländern, in denen es Tag und Nacht innerhalb von 24 Stunden gibt,
so ist es verpflichtend die Gebete zu ihren islamrechtlich festgelegten Zeiten
zu verrichten, selbst wenn die Nacht sich hinzieht oder kürzer ist.

2 – In Ländern, in denen die Nacht und der
Tag sich nicht innerhalb von 24 Stunden abwechseln, so hält man sich
(richtet man sich) bei der Verrichtung der Gebete an das nächste Land, in
dem Nacht und Tag vorhanden sind.

3 – In Ländern, in denen die Abendröte
bis zum Morgenanbruch andauert, oder die Zeit nicht ausreicht, um das ‘Ischa-Gebet
zu verrichten, so richtet man sich nach demjenigen Land, an dem noch eine
ausreichende Zeitspanne vorhanden ist, um das Gebet zu verrichten.

4 – Denjenigen, welche einen Entschuldigungsgrund
haben, ist das Zusammenlegen zwischen Maghrib und ‘Ischa gestattet, falls sie
nicht in der Lage sind die Zeit von ‘Ischa abzuwarten.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle

Islam Q&A

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