Was ist das islamrechtliche Urteil bezüglich Al-Waqf?
Regeln bezüglich Al-Waqf
Question: 13720
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Al-Waqf (Zuwendung von Vermögenswerten) bedeutet, dass man den zugrundeliegenden Vermögenswert einfriert, wobei man den daraus resultierende Nutzen bzw. Profit für Allah spendet, für das Gemeinwohl stiftet. Mit dem Grundvermögen ist ein Vermögenswert gemeint, den man unberührt lässt, wobei sich davon ein Profit und Nutzen ziehen lässt, wie z.B. Häuser, Läden, Gärten etc. Mit dem Profit ist das gemeint, was aus diesem Vermögen resultiert bzw. erwirtschaftet werden kann, wie Pflanzen bzw. deren Erträge, Mieten, Schutzbehausungen etc.
Die Institution dieses gestifteten Gutes stellt eine gottesdienliche Annährung an Allah da, die im Islam erwünscht ist. Der Beweis dafür lässt sich in der authentischen Sunnah finden. So wurde in den zwei Sahih-Werken überliefert, dass ˈUmar Ibn Al-Khattab -möge Allah mit ihm zufrieden sein-
sagte: „O Gesandter Allahs, in Khaybar wurde mir Vermögen zuteil, wobei ich nichts habe, was mir lieber ist als das. So, was ordnest du mir an?“ Er -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn du möchtest, kannst du das Grundvermögen einfrieren (bzw. stiften) und davon (von dem Profit/Nutzen) spenden, ohne dass das Grundvermögen verkauft, weggegeben oder vererbt wird.“ ˈUmar -möge Allah zufrieden mit ihm sein- spendete so den daraus resultierenden Profit an die Armen und Verwandten, verwendete es, um Sklaven zu befreien, gab es auf dem Wege Allahs aus, half damit Durchreisenden und erwies Gästen damit Großzügigkeit.
Muslim überlieferte in seinem Sahih-Werk vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, dass er sagte: „Wenn der Sohn Adams stirbt, enden alle seine guten Taten außer Dreien: ein fortdauerndes Almosen, nützliches Wissen [das er zurückließ und von dem die Menschen einen Nutzen haben] und ein rechtschaffenes Kind, das für ihn Bittgebete spricht.“
Und Jabir -möge Allah zufrieden mit ihm sein- sagte: „Es gab unter den Gefährten des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- keinen einzigen, der Mittel besaß (sprich vermögend war), ohne dass er davon stiftete (etwas als Waqf spendete).“
Al-Qurtubi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Es gibt keinen Meinungsunterschied unter den Gelehrten bezüglich des Einfrierens von (Vermögenswerten wie) Aquädukten (Wasserleitungen/Wasserquellen) und insbesondere Moscheen, wobei sie darüberhinaus einen Meinungsunterschied haben.“
Die Voraussetzung hierbei ist, dass der Stifter auch das Verfügungsrecht über das Vermögen hat, so sollte er erwachsen (islamrechtlich volljährig) sein, frei (kein Sklave) und bei klarem Verstand, da eine Zuwendung von Vermögenswerten seitens eines Minderjährigen, Unzurechnungsfähigen (geistig Behinderten) oder eines Sklaven nicht gültig ist.
Der Stiftungsvertrag kommt durch eine der zwei folgenden Dinge zustande:
1. Klare Ausdrücke, indem etwas ausgesprochen (gesagt) wird, was darauf hinweist, dass die Zuwendung stattgefunden hat, wie dass man beispielsweise sagt: „Ich habe diesen Ort gestiftet“ (sprich zum Waqf gemacht)oder „Ich habe ihn zur Moschee gemacht.“
2. Taten, die dem Gebrauch der Leute entsprechend bedeuten, dass etwas gestiftet wurde (als Waqf gegeben wurde), wie wenn jemand sein Haus zur Moschee macht, oder den Leuten gestattet, darin das Gebet zu verrichten, durch einen allgemeine Erlaubnis, oder dass jemand sein Landbesitz zum Friedhof macht oder den Leuten erlaubt, die Verstorbenen darin zu begraben.
Worte die auf eine Zuwendung hinweisen sind von zweierlei Arten:
1. Klare Worte. Wie dass man sagt „Ich mache dies zu einem Waqf (Gemeingut)“ oder „Ich mache dies für das Wohlgefallen Allahs“ etc. Diese Worte sind klar, weil sie keinen Deutungsspielraum bieten, als dass damit die gemeinnützige Zuwendung (Waqf) beabsichtig ist. Wenn jemand diese Worte äußert, so wird dies angesprochene Sache zum Waqf, ohne etwas hinzufüge zu müssen.
2. Indirekte Wortwahl, wie dass man sagt „Ich spende das“, „Ich verweigere mir den eigenen Nutzen daraus“ oder „Das ist auf Ewig für das Wohlgefallen Allahs“… Diese Wortwahl wurde als indirekt bezeichnet, weil sie die Bedeutung der Zuwendung beinhaltet sowie andere Bedeutung haben kann. Wenn jemand einen dieser Ausdrücke verwendet, so wird vorausgesetzt, dass dabei die Absicht für die Zuwendung als Waqf gefasst wurde, oder dass die Aussage von anderen klaren Ausdrücken begleitet wird, oder anderen indirekten Ausdrücken, oder dass die indirekte Rede ein Urteil bezüglich des Waqf beinhaltet, wie dass man sagt: „Ich habe dies gespendet, und es darf weder verkauft noch vererbt werden.“
Damit der Waqf gültig ist, müssen Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die stiftende Person muss Verfügungsgewalt über den zu stiftenden Vermögenswert besitzen, wie bereits erwähnt wurde.
2. Das gestiftete Gut muss etwas sein, dessen Nutzen/Profit fortwährend ist, wobei das Basis-Gut fortbestehen bleibt. Etwas, dass nachdem davon profitiert wurde, nicht mehr bestehen bleibt, kann nicht als Waqf gelten, wie Nahrung beispielsweise.
3. Das gestiftete Gut muss eindeutig benannt werden. Es ist nicht rechtens, dass eine unbestimmte Sache als Waqf gegeben wird, wie wenn man sagen würde: „Ich gebe einen meiner Sklaven oder eines meiner Häuser als Waqf.“
4. Das gestiftete Gut muss für einen guten Zweck verwendet werden, weil damit die Annäherung an Allah -erhaben ist Er- (sprich Gottesdienst/ ˈIbadah) beabsichtigt ist, wie Moscheen, Aquädukte, Unterkünfte/Herbergen (für die Armen), Wasserbrunnen, Wissensbücher etc. Ein Waqf, der nicht für einen guten Zweck bzw. für Gutes gegeben wird, ist ungültig (nicht rechtens), wie dass man ein Gut für die Gebetsstätten der Nichtmuslime (Kuffar) gibt, Literatur von Ketzern und Häretikern, oder um Begräbnisstätten (der Nichtmuslime etc.) zu beleuchten oder zu parfümieren oder für deren Aufseher, weil dies alles Mithilfe an Sünde, Götzendienst und Unglaube darstellt.
5. Für die Gültigkeit des Waqf, wenn er sich auf eine spezielle Sache bezieht, ist vorausgesetzt, dass die Sache im wirklichen Besitz der stiftenden Person ist. Jemand, der nichts besitzen kann, wie Verstorbene oder Tiere, kann keinen Waqf stiften.
6. Ebenso ist vorausgesetzt, dass der Waqf sofort verfügbar ist, sprich darf nicht temporär oder anhängig (gebunden) sein, da so ein Waqf ungültig ist, außer im Falle, dass eine Person es mit ihrem Tod verbindet und beispielsweise sagt. „Wenn ich sterbe, soll mein Haus als ein Waqf für die Armen gestiftet werden.“ Dies aufgrund der Überlieferung von Abu Dawud, in der es heißt, dass ˈUmar -möge Allah zufrieden mit ihm sein- testamentarisch festhalten ließ, dass falls ihm etwas zustoßen sollte, dann „Samagh“ – Land, das er besaß – gespendet werden soll (als Waqf).“ Das wurde allgemein bekannt, und niemand hat diese seine Entscheidung kritisiert, was bedeutet, dass darüber Einigkeit herrscht. Der Waqf, der an den Tod einer Person gebunden ist, sollte nicht mehr als einen Drittel ihres Vermögens ausmachen, weil es unter das Urteil der testamentarischen Hinterlassenschaft fällt (Wasiyyah).
Zu den Regeln bezüglich Waqf gehört es, dass das gestiftete Gut entsprechend der Wünsche des Stifters verwendet werden muss, solange dieses nicht gegen das islamische Gesetz (Schariˈah) verstößt, weil der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, außer dass eine Bedingung etwas Verbotenes erlaubt oder etwas Erlaubtes verbietet.“ Denn ˈUmar -möge Allah zufrieden mit ihm sein- hat für seinen Waqf eine Bedingung aufgestellt, und wenn es nicht verpflichtend wäre, sich an seine Bedingung zu halten, so würde es ja keinen Sinn machen, diese aufzustellen. Wenn der Stifter einen bestimmten Betrag festlegt, oder voraussetzt, dass einige Leute anderen vorgezogen werden, oder dass die Nutznießer bestimmte Eigenschaften haben oder nicht haben, so muss dies nach den von ihm aufgestellten Bedingungen ausgeführt werden, solange diese nicht dem Qurˈan und der Sunnah widersprechen.
Wenn der Stifter keine Bedingungen aufstellt, dann sollten die Reichen und die Armen, Männer und Frauen gleiches Recht bezüglich des Nießbrauchs aus dem Waqf haben.
Wenn er keinen Verantwortlichen für den Waqf bestimmt hat, oder die dafür verantwortliche Person stirbt, dann sollte derjenige, für den der Waqf gegeben wurde, die Verantwortung dafür übernehmen. Wenn der Waqf nicht gegeben wurde, damit eine bestimmte Person einen Nutzen daraus zieht, wie ein Waqf in Form einer Moschee, oder wenn es für unzählige Leute bestimmt wurde, wie für die Armen und Bedürftigen, dann sollte der Führer die Verantwortung übernehmen (sich darum kümmern), entweder persönlich oder jemanden dafür bestimmen.
Die Person, die sich um den Waqf kümmert, muss Allah furchten und ihre Sache gut ausführen, weil es ein ihr anvertrautes Gut (Amanah) darstellt.
Wenn eine Person einen Waqf für seine Kinder stiftet, so muss sie die Jungen und Mädchen gleich behandelt, weil sie sie alle darin miteinbezogen hat, was impliziert, dass alle den gleichen Anteil daran haben. Genauso wie, wenn sie ihnen etwas geben würde, es unter ihnen gleichermaßen aufgeteilt werden soll, und so soll es auch sein, wenn sie ein Waqf für sie stiftet. Sie sollen gleichermaßen einen Nutzen daraus ziehen. Nach ihren eigenen Kindern wird der Waqf an die Kinder ihrer Söhne und nicht an die ihrer Töchter weitergereicht, weil diese (Töchter) von einem anderen Mann stammen und auch ihrem Vater zugeschrieben werden sollen, da sie nicht in dem Vers umfasst werden: „Allah empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder…“ (An-Nisa 4:11)
Einige Gelehrten sind der Ansicht, dass sie (die Kinder der Tochter) vom Wort „Kinder“ umfasst werden, weil die Töchter gleichwohl seine Kinder sind, und somit deren Kinder gleichwohl seine Kinder im wirklichen Sinne sind. Und Allah weiß am besten.
Wenn der Stifter sagt: „Ich stifte diesen Waqf für meine Söhne, oder die Söhne des Soundso,“ dann gilt der Waqf nur für die Männer (Jungen), weil der Begriff „Söhne“ im speziellen Sinn verwendet wurde, wie in den Worten Allahs -erhaben ist Er-: „Oder hat Er (für Sich selbst) die Töchter und habt ihr (für euch selbst) die Söhne (bestimmt)?“ (At-Tur 52:39)
Wenn der Waqf für einen Stamm gestiftet wurde, wie z.B. für den Stamm Banu Haschim oder Banu Tamim, so werden die Frauen auch davon umfasst, weil der Stammesname beide, Männer und Frauen umfasst.
Wenn der Waqf für eine überschaubare Gruppe gestiftet wurde, so müssen sie alle davon umfasst und gleich behandelt werden. Und falls sie nicht alle umfasst werden können, weil sie zu zahlreich sind, wie im Falle der Banu Haschim und Banu Tamim, so müssen nicht alle miteinbezogen werden, weil dies unausführbar ist, und in dem Fall ist es gestattet, den Waqf auf einige von ihnen zu begrenzen und die einen, den anderen vorzuziehen.
Das gestiftete Gut (Waqf) gehört zu jener Art von Verträgen, die durch bloße Aussprache bindend werden, wobei es nicht erlaubt ist, diese zu annullieren, weil der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Das Basis-Gut darf weder verkauft, verschenkt noch vererbt werden.“
At-Tirmidhi sagte: „Den Gelehrten nach, ist es aufgrund dieser Überlieferung nicht erlaubt, ein Waqf zu annullieren, und weil es auf Ewigkeit gestiftet wurde. Daher darf es (das Gut) weder verkauft noch bewegt werden, es sei denn, dass der Nutzen daraus völlig erloschen ist, wie wenn ein gestiftetes Haus zerstört wurde, und es mit dem Vermögen aus dem Waqf nicht wiederaufgebaut werden kann, oder Land, welches zerstört wurde und nicht wiederhergestellt werden kann, und es auch keine Waqf-Mittel für den Wiederaufbau gibt. In diesem Fall sollte der Waqf verkauft und das Geld für die gleiche bzw. ähnliche Sache gespendet werden, weil das den Zielen (und dem Sinn) des Waqf näher ist. Wenn es nicht möglich ist, das Geld für etwas Gleiches zu spenden, so sollte es auf etwas Kleineres, jedoch von der gleichen Art, gespendet werden. Der Ersatz (das Ersatz-Gut) wird nach dem Kauf sofort zum Waqf.“
Wenn der Waqf eine Moschee ist und an ihrer Stelle nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil die Nachbarschaft, in der sie sich befindet, zerstört wurde, so sollte er verkauft und das Geld für eine andere Moschee gespendet werden. Wenn der Waqf gestiftet wurde, einer Moschee zu nutzen und mehr Ertrag erbringt als benötigt, so ist es erlaubt das überschüssige Geld einer anderen Moschee zu spenden, weil der Profit in diesem Fall auf etwas Gleiches ausgegeben wurde, was dem gleichen Zweck dient, wie der gestiftete Waqf. Es ist erlaubt vom Überschuss, welches der Waqf erbringt, der für eine Moschee gestiftet wurde, an Arme zu spenden.
Wenn der Waqf für eine bestimmte Person gestiftet wurde, wie wenn gesagt wurde: „Das ist für Zayd; ihm muss jedes Jahr hundert davon gegeben werden.“ – Und dann der Waqf mehr Ertrag als das erbringt, so sollte der Überschuss gespendet werden.
Schaikh Taqiyyudin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wenn man weiß, dass der Waqf immer einen Überschuss erwirtschaften wird, so muss dieser verwendet werden, weil das einbehalten (einfrieren) ein Verderb (Verschwendung dieses Vermögens) bedeutet.“
Wenn der Waqf für eine Moschee gestiftet wurde, diese Moschee dann zerstört wurde und es nicht möglich ist, diese aus den Mitteln des Waqf wiederaufzubauen, so sollte es anderen Moscheen gegeben werden.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Aus dem Buch „Al-Mulakhas Al-Fiqhi“ von Schaikh Salih Al Fauzan (S. 158)