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680928/03/2010

Das Urteil bezüglich des Anbietens von Essen nichtmuslimischen Arbeitern während der Tage von Ramadan

Frage: 149174

Es gibt einen Mann, welcher Land besitzt und nichtmuslimische Arbeiter beschäftigt. Nun hatten diese von ihm gefordert, dass er ihnen während der Tage von Ramadan Essen zur Verfügung stellt, und falls er dies nicht tut, so würden sie die Arbeit unterlassen. Und tatsächlich hat er ihnen Essen während des Ramadan angeboten und dies in vollem Umfang. Was ist ihre Meinung bezüglich dieser Tat?

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

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Erstens:
Das Einstellen nichtmuslimischer Arbeiter (auf der Arabischen Halbinsel) ist
nicht angemessen und angebracht. Man sollte sie hierfür nicht einreisen lassen.
Vielmehr sollte ihre Anwerbung (als Arbeiter) unterlassen werden, da in ihrer
Einstellung negative Folgen für die Person (den Arbeitgeber) entstehen
können, dies im Bezug auf seine Person, seinen Glauben (‘Aqidah), sein
Benehmen und Moral, sowie seine Nachkommenschaft oder Familienangehörigen.
Dabei ist die Gefahr, welche seitens angestellter Haushälterinnen und
Kinderbetreuerinnen, besonders gewaltig.

Aus diesem Grund ist es verpflichtend
ausschließlich muslimische Frauen für die Arbeit, Erziehung oder Haushalt
einzustellen. Ebenso im Bezug auf die Männer, so sollten Muslime
eingestellt werden und keine Nichtmuslime, da diese einen großen Schaden
bezüglich der Glaubenslehre anrichten können, und da sie einen anderen
Glauben (‘Aqidah), Moral und Einstellung haben, welche nicht mit dem Glauben
und der Moral eines Muslim übereinstimmen. Deswegen ist die Vermeidung ihrer
Anwerbung (und Einstellung) verpflichtend, als Vorsichtsmaßnahme vor dem
Übel im Befolgen ihres Vorbildes und des Umgangs mit ihnen.

Es ist darüber hinaus nicht gestattet, dass auf
der Arabischen Halbinsel unterschiedliche Religionen bestehen bleiben,
außer nur die Eine. Es dürfen nicht zwei Religionen auf ihrvorhanden sein. Diese Angestellten und
Arbeiter jedoch verweilen manchmal lange Zeit auf ihr (der Arabischen
Halbinsel), aufgrund ihrer Arbeit oder der Suche danach. Demnach ist es aufgrund
der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Verweist die
Juden und Christen der Arabischen Halbinsel“ -nicht erlaubt Nichtmuslime auf die Arabische Halbinsel zu bringen. Und
entsprechend einer anderen Aussage: „Vertreibt die Götzendiener“. Dieses hat
er, Allahs Segen und Friede auf ihm, auf seinem Sterbebett angeordnet. Daher
ist es einem Muslim nicht gestattet andere außer Muslime und Musliminnen
(für Arbeit) anzuwerben. Was also andere betrifft, so ist es nicht erlaubt sie
auf die Arabisch Halbinsel zu holen.
Zu dieser Arabischen Halbinsel, wie wir es bereits erwähnt haben, ist es
nicht gestattet jemanden anderen zu bringen, außer einen Muslim. Dieses,
da der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, die Ausweisung der
Götzendienern, der Juden und Christen von ihr anbefohlen hat, sowie dass
auf ihr nur eine Religion bestehen bleibt, da sie die Wiege des Islams ist, und
da die Muslime, nach Allah, ihre Hoffnungen an sie binden und ihrem Beispiel
folgen. Falls nun Nichtmuslime auf die Arabische Halbinsel gebracht werden, so
öffnet dies die Tür, dass auch andere (Arbeitgeber) Nichtmuslime holen und
sich mit ihnen vermischen, was allen einen großen Schaden bringen würde.
Im Bezug darauf, dass man ihnen Essen anbietet:

Es ist nicht erlaubt ihnen Essen anzubieten. Wenn
sie Nichtmuslime sind und während der Tage des Ramadan Essen angeboten
haben möchten, so darf man ihnen in dieser Angelegenheit nicht helfen.
Auch wenn sie Nichtmuslime (Kuffar) sind, so würde ihr Fasten nicht gültig
sein, selbst wenn sie fasten würden. Trotzdem sind sie mit den Zweigen der
islamischen Gesetzgebung (Schari’ah) angesprochen. Und wenn dem so ist, so ist
es nicht erlaubt ihnen bei etwas zu helfen, was der islamischen Gesetzgebung
widerspricht. Vielmehr sollen in der Hoffnung, dass sie den Islam annehmen,
beraten und angewiesen werden. So sollen sie zum Islam gerufen und zum Guten hingewiesen
werden, auf dass sie Muslime werden und man den gleichen Lohn wie sie bekommt.
„Wer jemanden zu etwas Gutem hinweist, so gebührt ihm ein Lohn gleich dem Lohn
des Gutes Tuenden“; „Und dass durch dich ein Mann rechtgeleitet wird, ist
besser für dich als rote Kamele (die beste Art von Kamelen).“ So sprach der
Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm.
Falls sie es verweigern, so sind sie selbst diejenigen, welche ihr Essen für
sich vorbereiten sollen. Sie sind diejenigen, welche sich um ihre Bedürfnisse
diesbezüglich selbst kümmern müssen, auf dass sie durch diese Sache beeinflusst
werden und den Islam annehmen. Doch falls sie dies nicht machen, so sollen ihre
Verträge aufgehoben werden, und Allah wird sie durch jemand besseren
ersetzen. Niemals darf er (dieser Landbesitzer) ihnen in dieser Sache Hilfe
leisten. Auf keinen Fall darf er ihnen helfen Essen und Trinken während
des Ramadan zu besorgen, seien sie Nichtmuslime oder große Sünder (Fussaaq)
unter den Muslimen, welche nicht fasten. Er darf ihnen nicht helfen
während des Ramadan essen und zu trinken, oder ihnen helfen etwas zu tun,
was Allah verboten hat. Sie können ihren Möglichkeiten entsprechend
sich selbst versorgen und das kaufen, wonach sie bedürfen. Ende des Zitat
Schaikh ‘Abdul-Aziz ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein.

Quelle

[Fataawa Nur ala al-Darb 1/466-568]

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