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Das Urteil über ein Opfertier, das stirbt bevor es geschlachtet wird

Question: 178524

Ich habe beschlossen dieses Jahr, durch eine Moschee, die zu einem islamischen Verein gehört, ein Opfertier darzubringen, und gehörte zu einer Gruppe von sechs Personen, die zusammen ein Kalb gekauft haben. Dem islamischen Verein haben wir 2000 ägyptische Pfund gegeben. Sie kauften die Opfertiere und haben jeder Gruppe ein spezielles Opfertier, entsprechend ihrer Anzahl, zugeteilt. Ein Opfertier für fünf, sechs oder sieben Personen, je nachdem, wie sie sich zuvor geeinigt haben. Eine Stunde vor dem Morgengebet des ‘Id-Tages aber ist das Kalb, das für meine Opfergabe zugeteilt wurde, gestorben und ich habe kein Geld zurück bekommen, da ich das Opfertier bereits gekauft habe und es erst nach dem Einkauf und vor der Schlachtung gestorben ist. Daraufhin habe ich ein anderes Opfertier gesucht und ein Schaf für 1000 ägyptische Pfund geschlachtet.
Die Frage ist:

1. Was hätte man in dieser Situation tun sollen?

2. Zählt dieser Ausschluss vom Guten als eine Strafe, die mich aufgrund meiner Sünden getroffen hat?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

1. Wenn eine Person ein Opfertier aussucht, es dann stirbt, ohne dass man fahrlässig war oder übertrieben hat, so lastet nichts auf ihr.

Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni (353/9):

„Wenn das Opfertier vor ihm stirbt, ohne dass er fahrlässig (mit ihm) war, gestohlen wird oder verloren geht, dann lastet nichts auf ihm, da es ein anvertrautes Gut in seinen Händen war und er es nicht versichert hat, solange er nicht fahrlässig handelt, wie beim Depositum (etwas, das in Verwahrung gelegt wird, was, nach islamischem Gesetz, nicht versichert werden muss).“

Sie auch: „Al-Insaaf“ von Al-Mardaawi (71/4).

2. Doch wenn er oder ein Anderer es verloren gehen lässt, dann muss derjenige den Betrag oder einen Ersatz versichern, der dafür verantwortlich ist.

Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (352/9):

„Wenn er das verpflichtende Opfertier verliert, dann muss er den Betrag davon zurückzahlen, da es zu den Dingen gehört, die einen Wert haben. Und der Wert zählt an dem Tag, an dem er es verloren hat.“

Wenn dir dies klar wird, dann musst du nichts machen, da du das Opfertier weder verloren hast noch in seinem Schutz fahrlässig warst.

Und dass du danach ein Schaf geschlachtet hast, mit der Absicht als Opfergabe, ist eine gute Sache, für die du, so Allah will, belohnt wirst. Jedoch musstest du nichts als Ersatz schlachten, aber solange du es getan hast, ist es eine freiwillige Handlung und eine Zunahme an Gutem, so Allah will.

Dass dein Opfertier gestorben ist, beweist nicht, dass dies eine Art der Verwehrung (des Guten) oder göttliche Strafe ist. Wer weiß es denn? Vielleicht ist es eine Prüfung, für die du belohnt wirst, mit den guten Taten, die du zuvor verrichtet hast. Dann hat dir Allah noch erlaubt noch ein Opfertier zu schlachten, als Ersatz für das, das verloren gegangen ist. Und all dies ist eine Vermehrung des Guten und der Rechtschaffenheit, so Allah will.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Wenn eine Person mit entschlossenem Willen etwas im Maße seiner Möglichkeit tut, so ist sie in der islamischen Gesetzgebung, wie jemand, der es vollkommen tut; ihm steht sowohl der Lohn als auch die Strafe desjenigen zu, der sie (die jeweilige Tat) vollkommen ausführt. Sie ist diejenige, die alles von der gewollten Tat tut, so dass sie für das, was außerhalb ihrer Möglichkeiten ist, entweder belohnt oder bestraft wird, wie Teilnehmer und Helfer zu rechtschaffenen Taten.“

Aus „Majmu’ Al-Fatawa“ (10/722-723). Siehe auch: „Majmu’ Al-Fatawa“ (23/236).

Wir bitten Allah darum, dass Er von dir und allen Muslimen annimmt.

Und Allah weiß es am besten.

Source

Islam Q&A

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