Erlaubt der Islam das Jagen? Was sind die Bedingungen für die Jagd? Ist es erlaubt, heimlich zu jagen, da die Jagd in dem Land, in dem ich lebe, verboten ist?
Erstens:
Die Grundregel für die Jagd im Land ist die Erlaubnis, außer für denjenigen, der im Zustand der Pilgerfahrt (Hajj und Umrah) ist, oder der sich innerhalb der Grenzen des Heiligtums (arab. Haram) befindet, auch wenn er nicht im Zustand des Pilgerns (arab. Ihram) ist.
Was das Fangen von Fischen und anderen (Meereslebewesen) betrifft, so ist dies für den Pilger und für andere erlaubt.
Wer erlaubte Tiere fängt, um von ihnen zu profitieren, sei es durch Verkauf, Verzehr oder Schenkung usw., dem ist dies mit Übereinstimmung der Gelehrten nicht verwehrt.
Siehe die Antwort auf die Frage Nummer: (152261).
Zweitens: Die Bedingungen für die Jagd im Land betreffen sowohl den Jäger als auch das Wild und das verwendete Werkzeug. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst dazu:
Was für den Jäger erforderlich ist, damit die Jagd als gültig angesehen wird, sind folgende Bedingungen:
- Er muss bei Verstand (arab. ‘Aqil) und reif genug sein, um zwischen Gut und Schlecht zu unterscheiden. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten (der Hanafiten, Malikiten und Hanbaliten, und es ist auch eine Meinung innerhalb der Schafiiten).
Dies liegt daran, dass ein Kind, das das Alter der Unterscheidungsfähigkeit nicht erreicht hat (d.h. nicht ‘Aqil ist), aus ihrer Sicht nicht für das Schlachten geeignet ist, und somit auch nicht für die Jagd. Zudem erfordert die Jagd die Absicht und das Aussprechen des Namens Allahs (arab. Tasmiyah), was bei jemandem, der nicht bei Verstand ist, nicht gültig ist, wie von den Hanafiten und Hanbaliten begründet
- Er muss erlaubt sein: Wenn jemand im Zustand des Ihram bei der Umrah oder Hajj ist, darf das, was er jagt, nicht gegessen werden; es wäre vielmehr eine Leiche (d.h. Verendetes).
- Er muss zu denjenigen gehören, deren Schlachtung erlaubt ist: Das bedeutet, er muss Muslim oder Angehöriger der Schriftbesitzer (d.h. Christ oder Jude) sein. Das Jagen eines Götzendieners, Zoroastrier, Kommunisten, Atheisten und Abtrünnigen ist nicht erlaubt.
Daher ist das Jagen von jemandem, der das Gebet vollständig unterlässt, nicht erlaubt, und sein Fleisch ist nicht erlaubt, weil er ein abtrünniger Ungläubiger ist.
- Es ist erforderlich, dass der Jäger den Namen Allahs - erhaben ist Er - beim Schießen oder Werfen nennt: Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten, einschließlich der Hanafiten, Malikiten und Hanabilah.
- Es ist erforderlich, dass der Jäger beabsichtigt, mit seinem Schuss ein erlaubtes Wild zu fangen: Wenn er einen Pfeil oder ein Raubtier auf einen Menschen, ein zahmes Tier oder einen Stein wirft und dadurch Wild trifft, ist dies nicht erlaubt.
Zweitens:
Was für das gefangene Tier erforderlich ist:
- Das gefangene Tier muss ein essbares Tier sein, d.h. es muss erlaubt sein, es zu essen. Dies gilt nach übereinstimmender Meinung aller Gelehrten, wenn die Jagd zum Zweck des Essens erfolgt.
Was die allgemeine Jagd betrifft, so gibt es dazu unterschiedliche Meinungen (unter den Gelehrten):
Die Hanafiten und Malikiten sind der Meinung, dass es nicht erforderlich ist, dass das gefangene Tier essbar ist. Nach ihrer Auffassung ist es erlaubt, sowohl essbare Tiere als auch solche, die nicht essbar sind, zu jagen, um von ihrer Haut, Fell, Haar oder Gefieder zu profitieren oder um sich vor ihrem Übel zu schützen.
Die Schafiiten und Hanbaliten hingegen erlauben es nicht, nicht-essbare Tiere zu jagen oder zu schlachten.
- Es ist erforderlich, dass das Jagdwild ein wildes Tier ist, das sich mit seinen Gliedmaßen oder Flügeln gegen Menschen wehrt. Mit „wild“ ist hier gemeint, dass das Tier von Natur aus wild ist, das heißt, es kann nur mit einer List gefangen werden.
Was domestizierte Tiere betrifft, die Besitzer haben, so ist es nicht erlaubt, sie zu jagen.
- Es ist nicht erlaubt, im Haram (heiligen Gebiet) zu jagen: Die Fiqh-Gelehrten sind sich einig, dass das Jagen von wild lebenden Tieren im Haram verboten ist - das sind Tiere, die sich im Freien fortpflanzen und vermehren, unabhängig davon, ob sie essbar sind oder nicht.
- Der Jäger darf nicht für einen langen Zeitraum untätig sein, während er auf seine Jagd wartet. Wenn das Wild sich vor ihm versteckt und er untätig bleibt, ist das Tier nicht erlaubt zu essen. Wenn das Wild jedoch nicht verschwindet oder sich versteckt, während er weiterhin nach ihm sucht, darf er es essen. Dies ist eine allgemein akzeptierte Regel unter den Fiqh-Gelehrten.
Wenn ein Jäger ein Tier trifft und dabei ein Glied abtrennt, während das Tier noch lebendig und stabil ist, ist das abgetrennte Glied ohne Meinungsunterschied der Gelehrten verboten (zu essen). Dies gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Was von einem lebendigen Tier abgeschnitten wird, ist ein totes Tier.“ Überliefert von Abu Dawud, (2858), und von Al-Albani in „Sahih Abu Dawud" als authentisch eingestuft.
Wenn jedoch ein Glied von einem lebenden Tier abgetrennt wird, muss das Tier geschlachtet werden, da es sonst ebenfalls verboten ist - auch dies ist übereinstimmend (unter den Gelehrten).
Was das Meereswild betrifft, so gelten diese Bedingungen nicht.
Es ist gemäß der Mehrheit der Fiqh-Gelehrten (Malikiten und Hanbaliten und nach der stärkeren Auffassung der Schafiiten) erlaubt, alle Meereslebewesen zu fangen und zu essen, unabhängig davon, ob es sich um Fische oder andere Tiere handelt. Dies basiert auf der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare (...).“ (Al-Ma’idah:96). D.h. Jagdwild (des Meeres).
Somit sind alle Meereslebewesen, die nur im Wasser leben, sowohl lebendig als auch tot, erlaubt.
Drittens:
Bedingungen für das Jagdgerät:
Das Jagdgerät wird in zwei Arten unterteilt: Ein festes Werkzeug oder ein Tier.
Erstens: Das feste Werkzeug:
- Es ist erforderlich, dass das Werkzeug scharf ist und das Fleisch durch Schneiden oder Stechen verletzt. Andernfalls ist es nicht erlaubt, das Tier auf andere Weise zu töten.
Und es ist nicht erforderlich, dass das Werkzeug aus Eisen besteht. Das Jagen ist mit jedem scharfen Werkzeug erlaubt, unabhängig davon, ob es aus Eisen, einem scharfen Holz, einem spitzen Stein oder ähnlichem besteht, das in den Körper eindringen kann.
- Es ist erforderlich, dass das Jagdwerkzeug das Tier mit seiner Schneide trifft und es verletzt. Es muss sichergestellt sein, dass der Tod durch die Wunde eintritt; andernfalls ist es nicht erlaubt, es zu essen. Denn das, was durch die Fläche des Werkzeugs oder dessen Gewicht getötet wird, wird als verletzt betrachtet und ist nicht erlaubt.
- Das Jagen mit einem Gewehr ist erlaubt. Wenn du mit dem Gewehr Vögel oder andere Tiere wie Kaninchen oder Gazellen abschießt und dabei den Namen Allahs beim Schießen nennst, dann ist das Fleisch dieser Tiere erlaubt, selbst wenn du sie tot findest.
Siehe auch die Antwort auf Frage Nr. (121239)
- Die Fisch-Gelehrten sind sich einig, dass das Jagen mit einem vergifteten Pfeil nicht erlaubt ist, wenn sicher ist oder angenommen wird, dass das Gift zum Töten des Wildes beigetragen hat oder dies zumindest wahrscheinlich ist. Dies liegt daran, dass in diesem Fall sowohl erlaubte als auch verbotene Mittel beim Töten des Tieres zusammenkommen, wobei das Verbotene überwiegt. Es ist vergleichbar mit der Situation, in der ein Pfeil eines Zoroastrischer und ein Pfeil eines Muslims zusammenkommen, um ein Tier zu töten. Wenn jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, (dass der Pfeil des Muslims zum Tod beigetragen hat), ist es nicht verboten.
Zweitens: Das Tier:
Es ist erlaubt, mit einem ausgebildeten Tier zu jagen, das als Raubvogel bekannt ist, wie zum Beispiel Hunde, Raubtiere und Vögel, die einen Fangzahn oder eine Kralle haben. In dieser Hinsicht sind der ausgebildete Hund, der Gepard, der Tiger, der Löwe, der Habicht und andere ausgebildete Raubvögel, wie der Wanderfalke, der Sperber, der Adler und der Falke, gleichwertig.
Die Grundlage besagt, dass alles, was fähig ist, zu lernen und ausgebildet wurde, grundsätzlich zur Jagd verwendet werden darf.
In Bezug auf das Tier gelten die folgenden Bedingungen:
- Es wird vorausgesetzt, dass das Tier ausgebildet sein muss, und hierüber sind sich die Fiqh-Gelehrten einig, basierend auf der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Und wenn ihr beutegreifende Tiere durch Abrichtung von dem gelehrt habt (...).“ (Sure Al-Maida, 5:4).
- Das Tier muss das Wild an irgendeiner Stelle seines Körpers verletzen, dies ist die Ansicht der Malikiten und Hanbaliten und dies ist (ebenso) die offensichtlichste Überlieferung und die Meinung, die bei den Hanafiten als maßgeblich angesehen wird, während es bei den Schiiten die gegenteilige Ansicht gibt.
Wenn es (d.h. das Raubtier) das Wild durch einen Stoß oder durch Beißen ohne Wunde tötet, ist es nicht erlaubt, wie bei einem Schlag, wenn es durch einen Treffer oder Gewicht tötet. Ebenso, wenn der Hund das Wild schickt, es aber nur mit einem Genickbruch trifft, ohne ihn zu verletzen, oder wenn er auf seiner Brust sitzt und es erdrosselt.
- Das Tier muss von einem Muslim oder einem Angehörigen der Schrift (Christen oder Juden) ausgesandt werden, und dies muss mit der Nennung des Namens Allah (verbunden sein). Wenn das Tier von selbst losgelassen wird, oder wenn es aus der Hand seines Halters entkommt, oder wenn man bei (seiner) Entsendung den Namen Allahs nicht nennt und dann ein Tier fängt und tötet, so ist dieses Fleisch (nicht erlaubt) zu essen, und das gilt im Allgemeinen.
- Das Tier darf sich nach der Entsendung nicht mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, damit die Jagd der Entsendung zugeordnet werden kann. Dieses Kriterium ist bei den Hanafiten und Malikiten ausdrücklich festgelegt.
- Die Fiqh-Gelehrten sind sich einig, dass, wenn bei der Jagd ein Muslim oder ein Christ zusammen mit jemandem, dessen Jagd nicht erlaubt ist, wie einem Zoroastrier oder einem Heiden, beteiligt ist, die Jagd verboten ist und nicht gegessen werden darf. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass das Verbotene dem Erlaubten vorgezogen wird.
Wenn also ein Zoroastrier gemeinsam mit einem Muslim an der Jagd beteiligt ist, sei es durch das Werfen eines Speers oder das Senden eines Jagdtiers, dann ist die Jagd verboten. Dies liegt daran, dass in diesem Fall sowohl erlaubte als auch verbotene Elemente zusammenkommen, und das Verbotene wird in diesem Fall priorisiert.
Siehe: „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyya" (28/ 117-142).
Drittens:
Wenn die Gesetze und Vorschriften eines Landes das Jagen nicht erlauben und es verbieten, dann ist das Jagen nicht erlaubt. Dies liegt daran, dass man damit gegen die Regeln des Landes verstößt, in das man mit einem Visum und einem Arbeitsvertrag eingereist ist, dessen Bedingungen man einhalten muss. Sie erlauben ihm den Eintritt in ihr Land nur, wenn er sich an ihre Vorschriften und Gesetze hält. In der Regel ist das Verbot der Jagd durch den Staat auf die Allgemeinheit ausgerichtet, und in diesem Fall ist es erforderlich, sich daran zu halten.
Und selbst wenn es nicht notwendig wäre, sich daran zu halten, würde die Missachtung dennoch zu Strafen führen, möglicherweise sogar zur Ausweisung aus dem Land. Ein vernünftiger Mensch würde sich nicht in eine Situation bringen, die ihm und seiner Familie schaden könnte.
Und Allah weiß es am besten.