Was sind die Säulen des islamischen Ehevertrags? Und was sind seine Voraussetzungen?
Wichtige Zusammenfassung der Säulen der islamischen Heirat und deren Voraussetzungen sowie der Voraussetzungen für den islamischen Vormund (Wali)
Question: 2127
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Die Säulen des Ehevertrags im Islam sind drei:
Erstens:
Das Zugegensein der beiden Brautleute, die beide frei sein müssen von Dingen, die eine Gültigkeit der islamischen Ehe verbieten, wie z.B. die nahe Verwandtschaft durch Blutsverwandtschaft oder durch Stillen, oder dass der Mann Nicht-Muslim ist, während die Frau Muslimin ist u.Ä.
Zweitens:
Das wörtliche Einverständnis (al-Ijaab), das vom islamischen Vormund der Frau (Wali) oder seinem Stellvertreter gesprochen wird, indem er zum Bräutigam sagt: „Hiermit verheirate ich dich mit der soundso“, oder diesem Wortlaut ähnliche Worte.
Drittens:
Die Annahme der Vermählung (al-Qabul), die vom Bräutigam oder seinem Stellvertreter gesprochen wird, indem er sagt: „Ich nehme an/ akzeptiere“, oder diesem Wortlaut ähnliche Worte.
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit der islamischen Eheschließung sind folgende:
Erstens:
Die (unmissverständliche) Nennung der beiden Brautleute durch das Zeigen auf diese, durch deren Namen, Beschreibung o.Ä.
Zweitens:
Die Zufriedenheit/ das Einverständnis eines jeden der beiden Brautleute mit dem jeweils anderen. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm:„(…)Und die Frau, die schon einmal verheiratet war, darf nicht eher verheiratet werden, bis sie um ihre Anweisung dazu gebeten wird. (Das heißt, dass ihre Anweisung dazu eingeholt wird, was bedeutet, dass es eine deutliche Aussage ihrerseits geben muss.) Und die Jungfrau darf nicht eher verheiratet werden, bis ihre Erlaubnis dafür erfragt wurde.“ (Das heißt, bis sie ihr Einverständnis durch Worte oder durch Schweigen gegeben hat.) Sie (die Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen) sagten: „Oh Gesandter Allahs, und wie äußert sie ihr Einverständnis?“ (Gemeint ist: Da sie sich doch schämt, über solche Dinge zu sprechen.) Er sagte: „Indem sie schweigt.“ (Überliefert in Sahih al-Bukhari, Nr. 4741)
Drittens:
Dass der islamische Vormund der Frau (Wali) den Ehevertrag für sie abschließt, da Allah den Vormund damit beauftragte, indem Er sagte (in ungefährer Bedeutung auf Deutsch): „Und verheiratet die Noch-Ledigen unter euch.“[Koran 24:32]
Auch sagte der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm:
„Jede Frau, die sich ohne die Erlaubnis ihres Vormunds verheiratet, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig.“
(Überliefert bei at-Tirmidhi, 1021; und anderen. Diese Überlieferung wurde als authentisch – sahih – eingestuft.)
Viertens:
Das Zugegensein von Zeugen für den Ehevertrag. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Kein Ehevertrag außer mit einem Vormund der Frau (Wali) und zwei Zeugen.“ (Überliefert bei at-Tabraani. Diese Überlieferung wird in Sahih al-Jaami‘ erwähnt, Nr. 7558.)
Es soll großen Wert auf das Publikmachen der Heirat gelegt werden. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Macht die Heirat bekannt!“ (Überliefert bei Ahmad. Diese Überlieferung wurde in Sahih al-Jaami‘ als gut – hasan – eingestuft, Nr. 1072.)
Die Voraussetzungen, die vom islamischen Vormund (Wali) erfüllt werden müssen, sind folgende:
1- Gesunder Menschenverstand.
2- Islamische Volljährigkeit.
3- Die persönliche Freiheit (also keine Leibeigenschaft).
4- Die Einheit der Religion. Es gibt also keine Vormundschaft eines Nicht-Muslims für einen Muslim oder eine Muslimin, genauso wenig wie es eine Vormundschaft eines Muslims für einen Nicht-Muslim oder eine Nicht-Muslimin gibt.
Bei Nicht-Muslimen gilt die Vormundschaft bei der Heirat für eine Nicht-Muslimin, auch wenn beider Religionen sich unterscheiden.
Es gibt keinerlei Vormundschaft durch jemanden, der den Islam verlassen hat (Murtad).
5. Die Ehrbarkeit (al-’Adaala). Sie stellt das Gegenteil der Sündhaftigkeit (al-Fisq) dar. Sie ist laut Meinung einiger Gelehrter eine Voraussetzung für den Vormund (Wali). Einige Gelehrte vertreten die Meinung, dass hierbei die offensichtliche (also ungeprüfte) Ehrbarkeit ausreichend ist.
Einige andere Gelehrte sind der Meinung, dass es genügt, wenn er über das Interesse und Wohl derjenigen, mit deren Verheiratung er beauftragt ist, wacht und diese wahrt.
6. Der Vormund muss ein Mann (und kann keine Frau) sein. Dies aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Keine Frau verheiratet eine (andere) Frau, und keine Frau verheiratet sich selbst, denn wahrlich, diejenige, die Unzucht (Zina) begeht, ist die, die sich selbst verheiratet.“
(Überliefert bei ibn Maja. Diese Überlieferung ist in Sahih al-Jaami‘ erwähnt, Nr. 7298.)
7. Besonnenheit und Umsicht (ar-Ruschd). Damit ist die Fähigkeit gemeint, einen guten Ehepartner (für die Schutzbefohlene) zu erkennen, sowie die Kenntnis der Interessen, die eine Ehe erfüllen sollte.
Die islamischen Rechtsgelehrten nennen eine Reihenfolge der Vormunde. So ist es nicht erlaubt, einen verwandtschaftlich näherstehenden Vormund zu übergehen, außer bei dessen Nicht-Vorhandensein oder wenn er die Voraussetzungen eines Vormunds nicht erfüllt.
Der Vormund einer Frau ist zunächst ihr Vater, dann derjenige, den ihr Vater (z.B. für die Zeit nach seinem Tod) als ihren Vormund bestimmt.
Danach sind es ihre Großväter väterlicherseits (entsprechend ihrer Reihenfolge, also zunächst Großvater, dann Urgroßvater usw.).
Danach sind es ihre Söhne (in der Reihenfolge ihres Alters) und dann deren Söhne.
Danach ihr Bruder und nach diesem ihr Halbbruder väterlicherseits und nach diesen jeweils deren Söhne.
Danach ihr Onkel väterlicherseits (Bruder des Vaters von beiden Eltern), danach ihr Halbonkel väterlicherseits (Halbbruder des Vaters väterlicherseits) und nach diesen jeweils deren Söhne.
Danach ist der jeweils verwandtschaftlich nächste der sog. ‘Asabah-Verwandten – wie im islamischen Erbrecht – der Vormund der Frau.
Und der muslimische Herrscher (oder wer ihn vertritt, wie z.B. ein legitimer Richter) ist der Vormund derjenigen, die keinen Vormund haben.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Schaikh Muhammad Salih al-Munajjid