Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Diese Frage beinhaltet drei Angelegenheiten:
1) Das Urteil des Fastenbrechens der schwangeren Frau im Ramadan.
2) Wie die Fehlgeburt das Fasten der schwangeren Frau im Ramadan beeinflusst.
3) Das Urteil des Nachholens (der nicht gefasteten Tage) nach dem Ramadan.
In Bezug auf die schwangere Frau:
Es ist ihr erlaubt, ihr Fasten zu brechen, sollte sie Schaden für sich selbst oder ihr Kind fürchten. Und es ist verpflichtend für sie, ihr Fasten zu brechen, wenn sie dadurch (durch das Fasten) großen Schaden oder den Tod für sich selbst befürchtet. Auf ihr lastet (in diesem Fall) das Nachholen (der nicht gefasteten Tage), ohne die Entrichtung einer Ersatzleistung (arab. Fidya). Dies ist der Konsens der Rechtsgelehrten (Fuqaha), aufgrund der Aussage Allahs – erhaben ist Er -: „Und tötet euch nicht selbst.” (An-Nisaa:29) Auch sagte Er: „und stürzt euch nicht mit eigener Hand ins Verderben.” (Al-Baqara:195)
Die Fuqaha sind sich ebenso darüber einig, dass ihr in diesem Zustand keine Ersatzleistung (arab. Fidya) obliegt, da sie in diesem Fall wie eine erkrankte Frau ist, die (starken Schaden) für sich fürchtet.
In dem Fall, dass sie lediglich um den Embryo (und nicht um sich selbst) fürchtet, sagen einige der Gelehrten, dass sie ihr Fasten brechen darf, sie jedoch die nicht gefasteten Tage noch holen muss und ihr die Ersatzleistung (arab. Fidya) obliegt (was bedeutet, dass sie für jeden (nicht gefasteten) Tag einen Armen speisen muss), da dies so über Ibn ‘Abbas – möge Allah zufrieden mit ihm sein – berichtet wurde, welcher über die Aussage Allahs: „Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.” (Al-Baqara:184) sagte: „Dies war eine Erlaubnis für einen alten Mann und eine alte Frau, ihr Fasten zu brechen – obwohl sie dazu in der Lage wären – sie jedoch Schaden für sich befürchteten. Für jeden (nicht gefasteten Tag) speisen sie einen Armen. Gleiches gilt ebenso für die Schwangere und Stillende, sollten sie Schaden (durch das Fasten) befürchten.” Abu Dawud sagte: Gemeint ist der Schaden, (welchen man) für das Kind (fürchtet), so dürfen sie ihr Fasten brechen. [Überliefert von Abu Dawud, 1947; von Al-Albani in „Al-Irwa” als authentisch eingestuft (4/18, 25)] (Siehe: Al-Mawsu’ah al-Fiqhiyyah, 16/272)
Und es ist somit klar, dass wenn das Fasten einer schwangeren Frau ihr oder dem Fötus schaden würde, sie ihr Fasten brechen muss. Vorausgesetzt, dass der Arzt, der den Schaden festgestellt hat, in seiner Aussage vertrauenswürdig ist.
Dies ist, was das Fasten brechen des Ramadans betrifft. Was aber das Fasten von ‘Aschura angeht, so ist dies mit Konsens (der Gelehrten) keine Pflicht, sondern vielmehr erwünscht (arab. mustahabb). Und es ist der Frau nicht erlaubt freiwillig zu fasten, außer mit der Erlaubnis ihres Ehemannes. Wenn er (der Ehemann) sie am Fasten hindert, so muss sie ihm gehorchen und dies liegt ebenso im Interesse des Fötus.
Was nun die Fehlgeburt betrifft:
Wenn es nun tatsächlich so ist, wie erwähnt wurde, dass die Fehlgeburt im dritten Monat stattfand, so gilt das Blut, welches dann austritt, nicht als „Nifas” (also Blut, welches gewöhnlich nach der Geburt austritt), sondern vielmehr gilt dies als „Istihada” (nicht menstruelle Blutung). Dies weil das austretende Blut vom Anhängsel (arab. Alaqah) stammt und (in diesem Stadium) keine menschlichen Eigenschaften aufweist.
Und auf dieser Basis muss sie beten und fasten, auch wenn sie das Blut sehen sollte. Jedoch sollte sie vor jedem Gebet die Gebetswaschung (arab. Wudu) durchführen und ihr obliegt es, die nicht gefasteten Tage (des Ramadans) nachzuholen und ebenso die nicht verrichteten Gebete, welche sie verpasste. (Siehe: Al-Lajnah Al-Daimah, 10/218)
In Bezug auf die nicht gefasteten Tage:
Es obliegt jedem, nachzuholende Tage vor (dem Eintreffen) des kommenden Ramadans nachzuholen. Und (eventuell) wartet er mit dem Nachholen bis zum Monat Scha’ban.
Sollte jedoch der nächste Ramadan eintreffen und man hat die nachzuholenden Tage, ohne Entschuldigungsgrund, nicht nachgeholt, so hat man damit gesündigt und es obliegt einem für jeden nicht gefasteten Tag einen Armen zu speisen, wie es von vielen der Gefährten des Propheten – Allahs Frieden und Segen auf ihm – angeordnet wurde.
Die Menge des (zu spendenden) Essens beträgt für jeden Tag ein halbes Sa’ der örtlichen Grundnahrungsmittel, welche an mehrere oder auch nur einen Armen gegeben werden. Sollte man jedoch eine (legitime) Entschuldigung für das Aufschieben des Fastens haben, wie aufgrund von Krankheit oder einer Reise, so obliegt einem lediglich das Nachholen und man muss keine Armen (als Ersatzleistung) speisen, aufgrund der allgemeinen Aussage Allahs – erhaben ist Er -: „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).” (Baqara:184) (Fatawa Asch-Schaikh Ibn Baz, 15/340)
Und Allah weiß es am besten.