Ich habe alle Fragen bezüglich des Fleisches, über welches Zweifel besteht, gelesen. Jedoch fand ich darin nichts, was der Realität, in der wir in Deutschland leben, gleichkommt. Dieses Volk zählt zu den Leuten der Schrift, jedoch behandeln sie ihre Schlachttiere durch Betäubung vor der Schlachtung. Darüber hinaus gibt es hier türkischstämmige Muslime, die behaupten ihr Fleisch sei „halal“. Schaikh ibn ‘Uthaimin, möge Allah mit ihm barmherzig sein, erwähnte ja auch, dass man nicht verpflichtet sei, die Schriftbesitzer (Juden und Christen) und die Muslime nach der Art der Schlachtung zu fragen. Ist es uns also erlaubt, das Fleisch von deutschen Supermärkten, sowie von den Türken zu kaufen? Oder ist es doch unsere Pflicht, uns darüber zu vergewissern, dass das Fleisch halal ist? Und ich habe außerdem in den Grundregeln des Fiqh (Qawa’id al-Fiqhiyyah) von Schaikh as-Sa’di, möge Allah mit ihm barmherzig sein, gelesen, dass die Grundlage beim Fleisch ist, dass es verboten ist. Wie können wir also diese Aussage und die von Schaikh ibn ‘Uthaimin miteinander in Einklang bringen?
Das Urteil über das Fleisch in einigen westlichen Ländern
Question: 223005
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Jedoch weist das, was in der islamischen Gesetzgebung kam, darauf hin, dass die Gewissheit – in Bezug auf die Aufhebung der Grundlage dieses Verbotes – nicht vorausgesetzt ist. Vielmehr reicht das Äußerliche sowie das wahrscheinlich Überwiegende hierfür aus.
Ende seiner Aussage “Ihkaam al Ahkaam” (286/2)
Und was Schaikh ibn ‘Uthaimin mit seiner Aussage meinte, ist, dass die Durchführung der Tat von einer Person getätigt wird, die dazu in der Lage ist und hierbei schaut man auf die äußerliche Richtigkeit. Was also den Muslim betrifft, so ist er in der Lage, islamisch korrekt zu schlachten. Wenn die Schlachtung also von ihm durchgeführt wurde, so nimmt man die äußerliche Richtigkeit und braucht ihn nicht zu fragen, wie er geschlachtet und ob er den Namen Allahs ausgesprochen hat. Der äußerliche Standpunkt ist ausreichend. Die Gelehrten haben festgelegt, dass das Äußerliche die prinzipielle Grundlage des Verbotes in vielen Fällen aufhebt.
Und der Beweis für diese Grundlage ist das, was authentisch in Sahih al-Bukhari von Aischa überliefert wurde, indem sie sagte: „Einst fragten Leute den Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: Es gibt Leute die uns Fleisch bringen, von dem wir nicht wissen, ob Allahs Name darüber gesprochen wurde oder nicht. So sagte er: Sprecht Allahs Namen darüber und esst es.“, sie sagte über sie: „Sie waren noch nicht lange Muslime.“
Und der Muslim soll sich nicht so sehr in seiner Religion vertiefen, dass er anfängt, nach Dingen zu suchen, nach denen er nicht suchen muss. Wenn ihm jedoch die Falschheit deutlich wird und er sich dessen gewiss ist, so ist es für ihn verpflichtend, sich davon zu distanzieren.
Die erste Grundlage beruht auf der Sicherheit und die zweite Grundlage beruht auf Enthaltsamkeit. Wenn sich der Mensch also enthält und es lässt, so trifft ihn keine Schuld. Und wenn er es isst, so trifft ihn ebenfalls keine Schuld (…).“
Ende des Zitats aus „Nur ‘ala ad-Darb“ von ibn ‘Uthaimin (20/2, Shamilah)
Zweitens:
Wenn sich Beweise und Indizien häufen, welche die Annahme bestärken, dass die islamische Schlachtung nicht angewandt wird – wie in einem christlichen Land, in dem viele Atheisten und Anhänger anderer Glaubensrichtungen leben (wie Buddhisten etc.) – oder bekannt wird, dass die Schlachtfabriken ihre Fleischwaren nicht durch Schlachtung, sondern durch Erschlagen oder eine andere Form der Tötung erlegen; oder in manchen Fällen die Gesetze den Fabriken und Schlachthöfen die Hände binden, indem sie die Schlachtung verbieten. In solchen Fällen nimmt die Wahrscheinlichkeit ab, sich auf die äußerliche Sicherheit (es könnte richtig geschlachtet worden sein) zu stützen und davon auszugehen, dass die Tat richtig durchgeführt wurde und die prinzipielle Grundlage ist nicht mehr vorhanden, da starke Beweise darauf hindeuten und manche dieser Beweise wurden gesehen (beobachtet).
Besonders da einige Länder nicht gestatten, dass die islamische Schlachtung in ihren Fabriken und Schlachthöfen durchgesetzt wird. Manchmal lässt sich sogar beobachten, wie Muslime, die schächten, von Tierschutzorganisationen verfolgt (angeklagt) werden.
Mein geehrter Bruder, wenn du also siehst, dass die Indizien, die darauf hinweisen, dass die islamische Schlachtung nicht angewandt wird, zahlreich sind und du stark davon ausgehst, dass die Fleischwaren eines bestimmten Landes, Schlachthofes oder -fabrik oder Geschäfts nicht islamisch geschlachtet werden, so ist es dir weder erlaubt solches zu kaufen, noch zu verzehren.
Wenn dir die Sache jedoch nicht klar wird und du die Realität nicht zu kennen vermagst, so trifft dich – so Allah will – kein Tadel dafür, dass du diese Fleischwaren kaufst und verzehrst.
Ende der Aussage.
Und für weitere Hilfen kannst du die islamischen Zentren in euren Ländern kontaktieren, denn es kann sein, dass sie Wissen über die Art der Schlachtung in den Fabriken und den Gesetzen, nach denen sich diese richten, haben.
Siehe auch folgende Fragen: 10339, 11609, 12569, 82444.
b) Die Befolgung von Punkt a). Die Tiere, die nach der Betäubung geschlachtet werden, sind islamisch gesehen korrekt und es ist erlaubt, das Fleisch zu verzehren, solange die technischen Voraussetzungen erfüllt werden, die versichern, dass das Schlachttier nicht vor der Schlachtung stirbt. Die Spezialisten haben Folgendes festgelegt:
1. Dass die Anwendung mit beiden elektrischen Polen auf beiden Schläfen, oder von vorne und hinten (Nacken), durchgeführt wird.
2. Dass die Spannung zwischen 100 und 400 Volt liegt.
3. Dass die Stromstärke zwischen 0,75 und 1 Ampere beim Schaf, und zwischen 2 und 2,5 Ampere bei der Kuh liegt.
4. Dass der elektrische Strom während einer Zeitspanne zwischen 3 und 6 Sekunden fließt.
c) Es ist nicht erlaubt, das Tier zu betäuben. Hiermit ist unter anderem gemeint, dass zur Schlachtung eine Pistole mit einer erlegenden Spritze, eine Axt oder ein Vorschlaghammer genutzt wird oder man es aufbläst, so wie es die Engländer machen.
d) Es ist nicht erlaubt, Geflügel durch Stromschocks zu betäuben, denn Tests haben ergeben, dass die Durchführung dessen zum Tod vieler dieser Tiere noch vor der Schlachtung führt.
In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (26/199) steht: Ibn Jizzi sagte: „Wenn der Schriftbesitzer für das Schlachttier unbekannt ist (nicht da), dann essen wir es, wenn wir wissen, dass sie geschächtet haben. Und wenn wir wissen, dass sie das Verendete für erlaubt erklären, wie die Christen Andalusiens, oder darüber Zweifel hegen, dann essen wir es nicht, solange sie darüber verborgen sind.“ Ibn Scha’ban sagte: „Ich verabscheue das Trockenfleisch und den Käse der Byzantiner, aufgrund dessen, dass darin ein Hauch von Verendetem liegt.“
Al-Qarafi sagte: „Der Verbot bezieht sich auf den Tahrim (etwas für verboten erklären), weil es bestätigt ist, dass sie Verendetes essen, und dass sie die Tiere ersticken und schlagen, bis sie sterben.“ Ende des Zitats
Im „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah“ (21/204) steht auch: „Wenn das Geschächtete dem Verendeten ähnelt, dann sind beide zusammen verboten, da der Grund des Verbotes, welcher der Zweifel ist, auftritt. Genauso ist es, wenn der Muslim das Wild mit einem Jagdwerkzeug abschießt (erlegt), es aber dann ins Wasser fällt und hierauf stirbt, und diese Sache einem unklar ist, soll es nicht gegessen werden, aufgrund des Zweifels des Erlaubten. Und wenn es in einem Land ein geschlachtetes Schaf gibt, in dem es (von einigen) erlaubt und (von anderen) verboten wird, und man Zweifel gegen den Schlächter hegt, ist es nicht erlaubt. Außer, wenn die überwiegende Mehrheit der Landesbewohner das Schlachttier erlauben.“ Ende des Zitats
An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Wenn wir ein geschlachtetes Schaf finden, von dem wir nicht wissen, wer es schlachtete, dann ist es nicht erlaubt, wenn es in einem Land ist, in dem es welche gibt, dessen Schlachttiere nicht erlaubt sind, wie die Sonnenanbeter, egal ob sie die einzigen Bewohner sind, oder gemischt mit Muslimen leben, aufgrund des Zweifels über das erlaubte Schlachten. Und die Grundlage ist, dass es verboten ist. Und wenn dort jedoch keiner von ihnen lebt, dann ist es erlaubt.“ Ende des Zitats aus „Al-Majmu‘“ (9/91)
Siehe die Antwort der Fragen 10339, 11609, 12569 und 82444.
Fünftens:
Nach all dem, so solltet ihr euch zweifelsohne, wenn Allah, gepriesen und erhaben sei Er, es euch leicht gemacht hat, dass sich einige Muslime um das Schlachten und Produzieren von Fleisch kümmern, euch bemühen, das Fleisch von diesen Muslimen zu kaufen und euch von anderen Fleischsorten fernhalten. Denn die Vorsicht in Bezug auf Allahs Religion ist eine empfehlenswerte Sache, besonders beim Aufkommen einer (negativen) Anschuldigung/ Behauptung (über das Fleisch). Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren Dingen fernhält, der beschützt seine Religion und Ehre.“ Überliefert von al-Bukhari (52) und Muslim (1599)
Schaikh Salih al-Fauzan, möge Allah ihn bewahren, sagt:
„Für den Muslim ist es besser, von diesem Fleisch abzulassen, weil es eine unklare Sache ist. Und der Gesandte, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Lass das, was dir Zweifel bringt, für das, was dir keine Zweifel bringt.“ Und er, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagte: „Wer sich von den unklaren Dingen fernhält, der beschützt seine Religion und Ehre. Und wer in Unklarheiten fällt, der fällt ins Verbotene.“ Die Muslime, unter den Einwanderern und Studenten, die in den Ländern der Ungläubigen leben, müssen selber eine Lösung für dieses Problem finden, so dass sie sich (zum Beispiel) gegenseitig unterstützen, einen eigenen Schlachthof zu gründen, oder sich mit einem Schlachthof einigen, dass sie auf islamische Weise schlachten. Dadurch wird sich das Problem lösen.“ Ende des Zitats aus „Al-Muntaqa min Fatawa Al-Fauzan“ (4/226)
Siehe auch die Antwort der Fragen Nr. 52800 und Nr. 128597.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A