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4,17712/06/2019

Er ist gestorben, jedoch lastet auf ihn noch die Sühneleistung für einen Schwur

Question: 227726

Wenn jemand stirbt und auf ihn noch die Sühneleistung für einen Schwur lastet, was sollen seine Verwandten dann tun?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Wenn der Muslim stirbt und auf ihn noch die Sühneleistung für einen Schwur lastet, dann müssen seine Erben die Sühneleistung von seiner Hinterlassenschaft entrichten, bevor diese verteilt wird. Und die Sühneleistung für einen Schwur ist das Freikaufen eines Sklaven, die Speisung von zehn Bedürftigen oder sie zu bekleiden. Siehe für mehr die Fatwa Nr. 45676.

Sie sollten die Sühneleistung mit der leichtesten dieser Arten entrichten (In diesem Fall die Speisung), denn das Recht der Erben steht mit der Hinterlassenschaft in Verbindung. Und wenn man beim Entrichten der Sühneleistung freigiebig ist, dann steht dies zum Nachteil der Erben, außer, wenn sie damit zufrieden sind, dass (die Sühneleistung) für das beste entrichtet wird. In dem Fall ist es ihre Sache.

In „Mughni Al-Muhtaj“ (6/192) steht: „Wer gestorben ist, und auf ihn eine Sühneleistung lastet, so muss von seiner Hinterlassenschaft die Art (der Sühneleistung) entrichtet werden, die am kostengünstigsten ist.“

Wenn der Verstorbene arm war und kein Geld hinterlassen hat, dann ist die ihm obliegende Sühneleistung das Fasten von drei Tagen, und für seine Verwandten ist es wünschenswert, wenn sie diese für ihn fasten. Sie dürfen auch, anstelle des Fastens, an jedem (dieser drei) Tag(e) einen Bedürftigen speisen.

Die Gelehrten des Ständigen Komitees für Rechtsurteile wurden gefragt: „Ein Mann, der zehn Tage vom Monat Ramadan nachholen muss, ist gestorben. Im Schawwal ist er gesund geworden, jedoch hat er das Nachholen (der Fastentage) vernachlässigt. Darf sein Verwandter für ihn fasten, oder bezieht sich das Fasten des Verwandten nur auf das Gelöbnis und die Sühneleistung?“

Antwort: „Es ist dem Erben gestattet die Anzahl der Tage, in denen der Verstorbene nicht gefastet hat, nachzuholen, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer stirbt, und auf den noch das Nachholen von Fastentage lastet, für den fastet sein Verwandter.“ Dieser Hadith gilt allgemein und bezieht sich auf das Fasten des Monats Ramadan, des Gelöbnisses und der Sühneleistung, gemäß der richtigen Ansicht.“ Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (9/263).

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Jemand muss die Sühneleistung entrichten, wenn er jemanden unbeabsichtigt getötet hat. Und wenn jemand stirbt, auf den die Entrichtung der Sühneleistung lastet, sie aber noch nicht entrichtet hat, dann muss sein Verwandter für ihn sechzig Bedürftige speisen. „Aus „Majmu Al-Fatawa“ (34/170).

Schaikh 'Abdullah At-Tayyar -möge Allah ihn bewahren- wurde gefragt: „Wenn jemand gestorben ist und die Sühneleistung für seinen Schwur noch nicht entrichtet hat, darf sein Verwandter dann für ihn die Sühneleistung entrichten?“

Er antwortete: „Die Gelehrten waren sich über dieses Urteil uneinig. Die richtige Ansicht aber ist, und Allah weiß es am besten, dass sein Verwandter für ihn, von seinem Geld (des Verstorbenen), die Sühneleistung entrichtet. Wenn der Verstorbene Geld besitzt, muss sein Verwandter davon die Sühneleistung entrichten, indem er Bedürftige speist oder bekleidet oder einen Sklaven freikauft. Wenn er aber kein Geld besitzt, dann soll sein Verwandter, oder jemand anderes, für ihn fasten, gemäß der authentischsten Ansicht der Gelehrten. Und ist dies verpflichtend oder wünschenswert? Darüber waren sich die Gelehrten uneinig.“

https://draltayyar.com/books/8153/

Und Allah weiß es am besten.

Source

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