Ist es erlaubt mit der Einnahme von Suhur (morgendlicher Fastenmahlzeit) fortzufahren, während der Muadhin (Gebetsrufer) den zweiten Adhan (Gebetsruf) ausruft, oder nicht?
Das Urteil bezüglich der Einnahme von Suhur (morgendlicher Fastenmahlzeit) während der Muadhin (Gebetsrufer) den Gebetsruf (Adhan) ausruft
Question: 22844
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Die Angelegenheit muss differenziert betrachtet werden.
Falls der Muadhin zum Morgengebet (beim wahren Morgenanbruch „Fajr Sadiq“) ruft, so ist man verpflichtet mit dem Essen und Trinken aufzuhören, aufgrund der Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Der Adhan von Bilal hindert euch nicht (verbietet es euch nicht) mit der Einnahme von Suhur fortzufahren, da er des Nachts den Adhan ausruft, so esst und trinkt, bis Ibn Umi Maktum zum Gebet ruft.“
Die Grundlage hierbei sind die Worte Allahs -erhaben ist Er-: „…und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet!“ [Al-Baqara 2:187]
Wenn man nun weiß, dass der (wahre) Morgen angebrochen ist, selbst wenn der Adhan nicht ausgerufen wurde, wie es sich beispielsweise in der Wüste etc. ereignet, so wird man das Essen und Trinken unterlassen, wenn man den Morgenanbruch sah, auch wenn man den Adhan nicht gehört hat.
Falls der Muadhin jedoch verfrüht den Adhan ausruft oder ein Zweifel an seinem Timing des Adhan besteht, sprich ob er zum Morgenanbruch stattgefunden hat oder nicht, so kann man essen und trinken bis der Morgenanbruch bestätigt wurde (sich bewahrheitet hat), entweder durch die bekannten Adhan-Zeitkalender oder mittels des Adhans einer vertrauenswürdigen Person, von der Mann weiß, dass sie zum richtigen Morgenanbruch den Adhan ausruft. In diesem Fall (wenn der Adhan verfrüht ausgerufen wurde) wird man während des Adhan noch das essen oder trinken, was man in der Hand hat, weil es unsicher ist ob der Adhan zur rechten Zeit (zum Morgenanbruch) erfolgt ist.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Majmuu‘ wa Maqaalaat mutanawi’ah li Samaahati-Shaykh Ibn Baas (15/282)