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16/Shaʻban/1446 , 15/February/2025

Das Urteil über die (Rabatt)aktionen der Läden, um neue Kunden anzulocken

Question: 22862

Hin und wieder veranstalten manche Geschäfte, Zeitungen usw. Wettbewerbe mit Preisen, um noch mehr Kunden anzulocken. Bitte erklären Sie mir das Urteil darüber, daran teilzunehmen. Und wenn möglich dann auch mit der Erwähnung einiger Fatawa von bekannten Gelehrten hinsichtlich dieser Thematik, damit das Ganze für mich verdeutlicht wird. Möge Allah sie mit dem Besten belohnen.

Texte de la réponse

Louanges à Allah et paix et bénédictions sur le Messager d'Allah et sa famille.

Diese Thematik gehört zu den neuaufgekommenen Themen hinsichtlich der Werbung für Waren, und dies aufgrund der starken Konkurrenz auf dem Markt und der Wunsch der Warenbesitzer, diese zu vermarkten. Unsere heutigen Gelehrten waren sich uneinig in Bezug auf diese Thematik und hierbei gibt es zwei Aussagen. Eine davon besagt: Dies wird absolut untersagt. Die zweite Ansicht: Die Erlaubnis, jedoch mit Voraussetzungen. Diejenigen, die dies untersagt haben, sind das Ständige Komitee für Fatwa und Shaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein. Das sind einige ihrer Fatawa:

Dem Ständigen Fatwa-Komitee wurde folgende Frage gestellt: „Es gibt in Amerika Geschäfte, die Lebensmittel verkaufen. Wenn man bei ihnen etwas kauft, geben sie einem unbekannte Zahlen. Wenn sich dann bei dir einige dieser Zahlen gesammelt haben, welche das Geschäft bestimmt hat, bekommst du einen Preis, der aus einer Geldsumme besteht. Ist es für einen Muslim erlaubt, diesen Preis entgegenzunehmen, wobei man erwähnen muss, dass man nichts dafür bezahlt hat, sondern nur der bloße Kauf bei ihnen oder der Besuch des Geschäfts ein Grund ist, ihm diese Zahlen zu geben, bei denen er wahrscheinlich den Preis gewinnt.“

Sie antworteten:

Wenn es so ist, wie du das erwähnt hast, dann ist es dir nicht erlaubt, diesen Preis entgegenzunehmen, den das Geschäft aufgrund deines Einkaufs dort oder deines Besuchs und deiner Auswahl der Zahl, die dir zum Zeitpunkt der Auswahl unbekannt war und erst nach der Auswahl bekannt wurde, bezahlt hat, denn dies ist eine Art von Glücksspiel. Und das Verbot dessen ist ja bekannt aus dem Buch, der Sunnah und dem Konsens der Leute des Wissens.“ Zitatende. Fatwa Nr. (5847) und Fatwa des Komitees (15/191).

Und das Ständige Komitee wurde auch gefragt: „Wir haben einige Verkäufer, die bestimmte Artikel für 100 Riyals und in anderen Geschäften für etwa 20 Riyals verkaufen, und sie stellen Autopreise und andere Preise hinein, und die Leute strömen zu ihnen, um dies zu kaufen, weil sie die Preise bekommen wollen. Ist das erlaubt? Bitte erteilen sie uns eine Fatwa, möge Allah sie belohnen.“

Sie antworteten:

Diese Arbeit, über die du gefragt hast, ist nicht erlaubt, vielmehr ist die etwas Verwerfliches und Glücksspiel, welches Allah verboten hat, und darin ist eine Art Gefahr und Risiko und Verzehr des Besitzes der Menschen auf nichtige Weise. Allah - mächtig und majestätisch ist Er - sagte: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge! Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?“ (5:90-91)

Und der Gepriesene sagte: „O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf.“ (4:29)

Und es wurde authentisch über den Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - berichtet, dass er den Handel von Risikogeschäften verbot. Möge Allah dir Erfolg zum Guten verleihen und dich unterstützen und deine Angelegenheit erleichtern.“ Zitatende. Fatwa Nr. (18324) und Fatwa des Komitees (15/195).

Und das Ständige Komitee wurde auch gefragt: „Wie ist das Urteil über die Preise, die von einigen Callcentern angeboten werden, um die Anrufer zu mehr als einem Anruf zu motivieren?“

Sie antworteten:

Was den Angerufenen von diesen Callcentern im Namen von Geschenken auf dem besagten System gegeben wird, ist nicht erlaubt, denn es handelt sich hierbei um Glücksspiel, Betrug der Menschen und der nichtige Verzehr des Besitzes der Menschen, all dies, um die Telefonanrufe zu fördern und die Einnahmen daraus zu erhöhen, mit dem, was an Zwietracht und dem Schüren der Feindschaft und des Hasses zwischen den Besitzern der Zentren und den Angerufenen entsteht. Allah - erhaben ist Er - sagt: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge! Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?“ (5:90-91) Zitatende. Fatwa Nr. (19560) und Fatwa des Komitees (15/196).

Und Shaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde folgende Frage gestellt: „In unserer Stadt hat ein gemeinnütziger Verein ein Auto vor ihrem Eingang aufgestellt, so dass jeder, der bei ihnen Waren im Wert von mindestens einhundert Dirham kauft, einen kostenlosen und nummerierten und aufgedruckten Gutschein erhält, auf dem steht: Sein Wert beträgt zehn Dirham. Später wird dann eine Verlosung veranstaltet, bei welcher der gewinnt, der am meisten Glück hat, so wie sie es behaupten. Meine Frage lautet:

1- Was ist das Urteil über die Teilnahme an dieser Verlosung, bei welcher der Gutschein kostenlos vergeben wird und der Teilnehmer nichts verliert, wenn er nicht gewinnt?

2- Wie ist das Urteil, etwas von diesem gemeinnützigen Verein zu kaufen, um den besagten Gutschein für die Teilnahme an der Auslosung zu erhalten? Und da die Menschen hier, einschließlich der Intellektuellen, sich hinsichtlich dieser Angelegenheit uneinig und verwirrt sind, hoffe ich, dass sie auf die beiden Fragen antworten, und dies mit Beweisen, sofern dies möglich ist, damit die Muslime Bescheid wissen. Möge Allah sie mit Gutem belohnen.“

Er - möge Allah ihm barmherzig sein - antwortete wie folgt:

„Dieses Geschäft wird als Glücksspiel betrachtet, welches von Allah verboten wurde und in dem Vers erwähnt wird: ‚O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge! Der Satan will (ja) zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr (damit) nun wohl aufhören?‘ (5:90-91) Demnach obliegt es den Machthabern und Leuten des Wissens in Al-Fujairah (eine Stadt in den Emiraten) und anderen Orten dieses Geschäft zu missbilligen und davor zu warnen, da sich darin eine Zuwiderhandlung gegenüber dem ehrenhaften Buch Allahs befindet und es dazu kommt, dass der Besitz der Menschen auf nichtige Weise verzehrt wird. Möge Allah allen Rechtleitung zukommen lassen und Geradheit auf der Wahrheit.“ (Al-Da‘wah Magazin, Nr. 1145 vom 29.10.1408 n. H.).

Derjenige, der hier unterschied, hinsichtlich des Urteils der Teilnahme an solchen Wettbewerben, ist Shaykh Ibn Uthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein -, da er dies unter zwei Bedingungen erlaubte. Er - möge Allah ihm barmherzig sein - sagt: „Die Unternehmen machen jetzt Preise (und Geschenke) für diejenigen, die bei ihnen kaufen, also sagen wir: Das ist in Ordnung unter zwei Bedingungen:

Die erste Bedingung:

Dass der Preis - der Preis der Ware - ihr wirklicher Preis ist, das bedeutet: Der Preis wird nicht aufgrund des Geschenkes erhöht. Sollte der Preis aufgrund des Geschenkes erhöht werden, dann ist das Glücksspiel und ist nicht erlaubt.

Die zweite Bedingung:

Man soll diese die Ware nicht aufgrund des Geschenkes kaufen. Sollte man nun diese Ware nur wegen dem Geschenk kaufen und nicht wegen der Ware selbst, dann ist dies Verschwendung des Geldes. Und wir haben gehört, dass manche Leute nur eine Packung Milch oder Joghurt kaufen, obwohl sie dies eigentlich nicht wollen, jedoch weil er dadurch vielleicht das Geschenk bekommen könnte. So kann es sein, dass er dies kauft und dann im Markt oder auf dem Heimweg wegwirft. Das ist nicht erlaubt und zählt als Geldverschwendung. Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verbot die Geldverschwendung.“ Zitatende „Fragen bei „Al-Bab Al-Maftuh“ (Nr. 1162).

Und diese (zweite) Ansicht ist, so Allah will, die naheliegendere, sofern die Person sich selbst sicher ist, dass die zweite Bedingung auf sie zutrifft, da sie die einzige ist, die von sich selbst weiß, was niemand sonst weiß.

Wir bitten Allah, uns mit Erlaubtem (Halal) zu versorgen, und uns Zufriedenheit und Zufriedenstellung zu gewähren, und uns vom Verbotenen (Haram) und seinen Ursachen fernzuhalten.

Und Allah - erhaben ist Er - weiß es am besten.

Source

Schaikh Muhammad Salih al-Munajjid

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