Wenn der Mensch das Fasten im Monat Ramadan, ohne dass ein Entschuldigungsgrund vorhanden ist, unterlässt, oder im Monat absichtlich das Fasten abbricht, muss er die Tage, in denen er das Fasten gebrochen hat (oder nicht gefastet hat) nachholen?
Muss derjenige das Fasten nachholen, der im Ramadan ohne Entschuldigungsgrund nicht gefastet oder währenddessen absichtlich sein Fasten gebrochen hat?
Question: 234125
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Das Fasten im Ramadan ist eine der Säulen des Islams und es ist dem Muslim nicht erlaubt sein Fasten zu unterlassen, außer durch einen Entschuldigungsgrund.
Und wer das Fasten im Ramadan unterlässt, oder es abbricht, aufgrund eines islamisch-legitimen Grundes, wie die Krankheit, die Reise und die Menstruation, muss das, was er gebrochen hat, nachholen, gemäß dem Konsens. Denn Allah -erhaben ist Er- sagte:
„Wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, (der soll) eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“
[Al-Baqara.185]
Wer aber das Fasten im Monat Ramadan absichtlich und aus Geringschätzung unterlässt – auch wenn es nur ein Tag ist – wie wenn er von Grund auf nicht beabsichtigt zu fasten oder das Fasten bricht, nachdem er damit angefangen hat, ohne einen Entschuldigungsgrund, der begeht eine der großen Sünden und muss reuig zurückkehren.
Die Mehrheit der Gelehrten sind der Meinung, dass es Pflicht sei die Tage nachzuholen, die man gebrochen hat. Einige von ihnen haben sogar den Konsens diesbezüglich überliefert.
Ibn 'Abdil Barr sagte:
„Die islamische Nation ist sich einig und alle haben überliefert, über denjenigen, der im Ramadan absichtlich nicht fastet, obwohl er daran glaubt, dass es eine Pflicht ist, es aber eher aus Selbstgefälligkeit und Hochmut unterlässt, dies absichtlich tut und anschließend reuig zurückkehrt, dass er dies nachholen muss.“
Aus „Al-Istidhkar“ (77/1).
Ibn Qudaama Al-Maqdisi sagte:
„Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit, da das Fasten fest in der Schuld liegt und nur von ihr frei werden kann, wenn man es ausführt. Doch wenn man es nicht ausführt, verbleibt man in dem Zustand, in dem man sich befindet.“
Aus „Al-Mughni“ (365/4).
Und in den Fatawa des Ständigen Komitees (143/10) steht:
„Wer das Fasten unterlässt, weil er dessen Pflicht leugnet, ist nach dem Konsens ein Ungläubiger. Und wer es aus Faulheit und Geringschätzung unterlässt, der begeht keinen Unglauben, befindet sich aber durch das Unterlassen einer der Säulen des Islams, über dessen Verpflichtung man sich einig ist, in großer Gefahr und verdient es vom Befehlshaber mit dem bestraft und diszipliniert zu werden, was ihn und seinesgleichen abschreckt. Einige Gelehrte sind sogar der Meinung, dass man auf ihn den Takfir aussprechen kann.
Und er muss das nachholen, was er unterlassen hat und zu Allah -gepriesen sei Er- reuig zurückkehren.“
Schaikh Ibn Baz wurde gefragte:
„Was ist das Urteil über eine Person, die im Ramadan ohne einen islamisch-legitimen Grund das Fasten bricht, obwohl sie ungefähr 17 Jahre alt ist und es für sie keinen Entschuldigungsgrund gibt. Was soll sie tun? Und muss sie das Fasten nachholen?“
Er antwortete:
„Ja, sie muss das Fasten nachholen und zu Allah -gepriesen und erhaben ist Er-, von ihrer Nachlässigkeit und ihrem Fastenbrechen, reuig zurückkehren.
Und was die Aussage des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- angeht:
„Wer an einem Tag vom Ramadan, ohne aufgrund einer Erlaubnis oder Krankheit, das Fasten bricht, der wird an seiner Stelle kein ganzes Jahr fasten können, auch wenn er es tun würde“, so ist dies bei den Gelehrten ein schwacher Hadith, der nicht authentisch ist.“
Aus „Fatawa Nur 'ala Ad-Darb“ (201/16).
Einige Gelehrte sind der Meinung, dass derjenige, der das Fasten im Ramadan absichtlich unterlässt, es nicht nachholen muss. Vielmehr soll er oft freiwillig fasten. Dies ist die Meinung der Dhahirya und Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya und Schaikh Ibn 'Uthaimin wählten diese aus.
Al-Hafidh Ibn Rajab Al-Hanbali sagte:
„Die Meinung der Dhahirya, oder der meisten von ihnen, ist, dass derjenige, der es absichtlich unterlässt, nicht nachholen muss. Dies wurde von 'Abdurrahman, dem Gefährten von Asch-Schafi'i im Irak und vom Enkel von Asch-Schafi'i (Sohn seiner Tochter) überliefert. Und es ist die Meinung von Abu Bakr Al-Humaidi über das Fasten und das Gebet; wenn man das Fasten und das Gebet absichtlich unterlässt, dann wird das Nachholen nicht reichen (o. es nicht ersetzen können). Ähnliche Aussagen gab es bei unseren früheren Gefährten, zu denen Al-Juzajani, Abu Muhammad Al-Barbahari und Ibn Battah gehörten.“
Aus „Fath Al-Bari“ (3/355).
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya sagte:
„Derjenige, der einen Fasten(tag) oder ein Gebet ohne einen Entschuldigungsgrund unterlässt, soll es nicht nachholen und es wird auch nicht anerkannt.“
Aus „Al-Ikhtiyaaraat Al-Fiqhiya“ (S. 460).
Schaikh Ibn 'Uthaimin sagte:
„Wenn man aber das Fasten von Grund auf absichtlich ohne Entschuldigungsgrund unterlässt, dann ist die stärkere Meinung, dass man es nicht nachholen muss, da man davon nichts profitiert, denn es wird niemals akzeptiert. Und die Regel besagt, dass jeder Gottesdienst, der zu einer bestimmten Zeit festgesetzt ist, und dann von dieser bestimmten Zeit ohne einen Entschuldigungsgrund hinaufgeschoben wird, nicht von demjenigen, der dies tut, angenommen wird.“
Aus „Majmu' Al-Fatawa“ (89/19).
Kurz gesagt:
Wer auch nur das Fasten von einem Teil der Tage im Ramadan absichtlich unterlässt, muss es, entsprechend der Meinung der Mehrheit der Gelehrten, nachholen. Es gibt auch Gelehrte, die der Meinung sind, dass man nicht nachholen muss, da es ein Gottesdienst ist, dessen Zeit vergangen ist. Jedoch ist das, worauf sich die Mehrheit der Gelehrten befindet näher und stärker (zum Richtigen), da es ein Gottesdienst ist, der in der Schuld des Dieners fest verankert ist und nur wegfällt, wenn man ihn ausführt.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A