Für welches Alter braucht ein Jugendlicher oder ein Kind eine Betreuung? Kann ein Säugling bei seiner Mutter bleiben, wenn sie (Mutter erneut) heiratet? Muss die Mutter nach Beendigung der Betreuung (d.h. Erziehung) Geld für ihre Kinder ausgeben, um ein Haus für sie zu kaufen und sie zu unterstützen? Und was ist, wenn es eine Tochter gibt? Wer unterstützt sie, bis sie nach Abschluss der Betreuung (Erziehung) heiratet?
Wann endet das Sorgerecht und wer finanziert die Kinder nach seinem Ende?
Question: 251197
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Die Betreuung des Kindes ist ein gemeinsames Recht für beide Ehepartner, solange die Ehe besteht. Wenn jedoch eine Scheidung stattfindet, hat die Mutter das Vorrecht auf die Betreuung.
Al-'Adawi Al-Maliki sagte in seinem Kommentar zu „Sharh Al-Khurashi" (4/207): „Der Ort (bzw. Zeitpunkt), an dem die Betreuung der Mutter liegt, ist, wenn sie geschieden ist oder ihr Ehemann stirbt. Wenn sie jedoch in der Wartezeit ist, dann ist die Betreuung ein Recht für beide." Ende des Zitats.
In „Al-Mawsu‘ah Al-Fiqhiyyah (17/301)" heißt es: „Die Betreuung des Kindes liegt bei den Eltern, solange die Ehe zwischen ihnen besteht. Wenn sie sich trennen, geht die Betreuung mit Übereinkunft an die Mutter des Kindes." Ende des Zitats.
Zweitens:
Die Mutter hat das Vorrecht auf die Betreuung ihrer Kinder bis zum siebten Lebensjahr, solange sie nicht wieder heiratet. Dies berichteten Ahmad (6707) und Abu Dawud (2276) von Abdullah Ibn Amr: „Eine Frau sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte zu ihr: 'Du hast mehr Recht auf ihn, solange du nicht heiratest.'" Diese Überlieferung hat Al-Albani in „Sahih Abi Dawud" als „hasan” (gut) eingestuft.
Wenn sie jedoch heiratet, geht das Sorgerecht auf eine andere Person über. In dieser Angelegenheit besteht unter den Rechtsgelehrten Uneinigkeit:
Einige sind der Ansicht, dass das Sorgerecht an die Mutter der Mutter übergeht, was die vorherrschende Meinung von den vier Rechtsschulen ist.
Andere sind der Ansicht, dass es auf den Vater übergeht, was die Wahl von Sheikh Al-Islam Ibn Taymiyyah und Ibn al-Qayyim ist. Siehe dazu: „Al-Mawsu‘ah Al-Fiqhiyyah" (17/302), „Ash-Sharh Al-Mumti’" (13/535).
Wenn wir sagen, dass das Sorgerecht auf den Vater des Kindes übergeht, ist es erlaubt, dass das Kind bei seiner verheirateten Mutter bleibt, vorausgesetzt, sie ist in der Lage, die Aufgaben der Betreuung zu erfüllen, und ihr zweiter Ehemann stimmt dem zu, so gibt es kein Problem damit.
Ebenso kann die Mutter der Mutter auf das Sorgerecht für ihre Tochter verzichten, die geheiratet hat.
Shaykh Ibn Uthaymin sagte: „Das Sorgerecht gehört dem Betreuenden, nicht dem Betreuten. Basierend darauf, wenn er beschließt, es an jemand anderen abzugeben, ist das erlaubt." Ende des Zitats, entnommen aus: „Ash-Sharh Al-Mumti’" (13/536).
Drittens:
Wenn eine Frau nicht heiratet und das Kind sieben Jahre alt wird.
1. Wenn es sich um einen Jungen handelt, ist es am besten, (dass er selbst) zwischen seinem Vater und seiner Mutter wählt. An-Nasa'i (3496) und Abu Dawud (2277) überliefern von Abu Huraira, der sagte: „Ich hörte eine Frau zum Propheten Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – kommen, während ich in seiner Nähe saß, und sie sagte: 'Oh Gesandter Allahs, mein Ehemann möchte meinen Sohn wegnehmen, obwohl er mich von der Quelle von Abi 'Inabah tränkt und mir wirklich nützlich ist.' Der Prophet Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: 'Holt sie herein.' Ihr Ehemann fragte: 'Wer hat das Recht auf das Kind?' Der Prophet Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte (zum Kind): 'Dies ist dein Vater, und das ist deine Mutter. Nimm die Hand von einem von ihnen, die du möchtest.' So nahm er die Hand seiner Mutter und sie gingen weg." Dieser Hadith wurde von al-Albani in „Sahih Abi Dawud" als authentisch eingestuft. Die hanbalitische und schafi’itische Rechtschule folgen dieser Ansicht.
2. Wenn es sich jedoch um ein Mädchen handelt, hat sie – gemäß (der Ansicht von) Asch-Schafi'i das Recht zu wählen.
Abu Hanifa sagte, die Mutter hat das Vorrecht auf sie, bis das Mädchen verheiratet ist oder ihre Menstruation einsetzt.
Malik sagte, die Mutter hat das Vorrecht auf sie, bis sie verheiratet ist und ihr Ehemann mit ihr schläft.
Ahmad sagte, der Vater hat das Vorrecht auf sie, weil der Vater eher geeignet ist, sie zu beschützen. Siehe dazu: „Al-Mawsu‘ah Al-Fiqhiyyah" (17/314-317).
Viertens:
Das Sorgerecht endet mit dem Erreichen seiner Reife und seiner Mündigkeit. Zu diesem Zeitpunkt kann das Kind wählen, mit welchem Elternteil es sein möchte, und es hat das Recht, sich von ihnen zu trennen, wenn es ein Junge ist.
Ibn Qudamah – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Das Sorgerecht gilt nur für das Kind oder den Geistig Behinderten. Wenn jedoch ein volljähriges, geistig gesundes Kind vorliegt, gibt es kein Sorgerecht für es. Es liegt in seinem Ermessen, bei welchem Elternteil es bleiben möchte. Wenn es ein Mann ist, hat er das Recht, für sich allein zu leben, um sich von seinen Eltern unabhängig zu machen. Es ist jedoch wünschenswert, dass er sich nicht von ihnen trennt und die Beziehung zu ihnen nicht abbricht. Wenn es jedoch ein Mädchen ist, hat es nicht das Recht, für sich allein zu leben, und ihr Vater kann sie davon abhalten, wenn er fürchtet, dass jemand sie verderben und Schande über sie und ihre Familie bringen könnte. Wenn sie keinen Vater hat, hat ihr Vormund und ihre Familie das Recht, sie davon abzuhalten." Ende des Zitats, entnommen aus „Al-Mughni" (8/191).
Fünftens:
Die Unterhaltskosten der Kinder während der Betreuungszeit fallen dem Vater zu.
Wenn jedoch die Betreuungszeit endet, wenn die Kinder das Erwachsenenalter erreichen und reif werden, herrscht unter den Rechtsgelehrten Uneinigkeit darüber, ob der Unterhalt für sie weiterhin verpflichtend ist.
Für einen erwachsenen Sohn, der arm ist, ist sein reicher Vater verpflichtet, seinen Unterhalt zu gewähren. Wenn der Vater nicht vorhanden ist, liegt die Verantwortung ausschließlich bei seiner wohlhabenden Mutter, dies gemäß den Hanbaliten. Unabhängig davon, ob der Sohn gesund ist oder eine Behinderung hat.
Nach den Schafi’iten ist der Unterhalt erforderlich, wenn er arbeitsunfähig ist oder krank ist.
Es wurde in „Al-Insaf" (9/289) gesagt: „Seine Aussage „und seine Kinder, selbst wenn sie arm sind” bezieht sich auf erwachsene, gesunde und starke Kinder, wenn sie arm sind, und das ist korrekt. Diese Ansicht zählt zu den alleinstehenden Meinungen unter den Rechtsschulen (arab. Mufradat)." Ende des Zitats.
Ibn Qudamah sagte: „Asch-Schafi'i sagte: „Es wird vorausgesetzt, dass der Sohn seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, entweder aufgrund von Urteilsvermögen oder aufgrund seiner physischen Beschaffenheit. Abu Hanifa sagte: Für den Jungen wird bis zum Erreichen der Reife gesorgt, und wenn er die Reife erreicht, endet sein Unterhalt. Die Unterhaltszahlungen für ein Mädchen enden nicht, bis sie heiratet. Ähnliches sagte Malik, außer dass er sagte, dass Unterhalt für Frauen bis zu ihrer Heirat und Aufnahme in die Ehe besteht, danach gibt es keinen Unterhalt mehr für sie, selbst wenn sie geschieden werden. Wenn sie jedoch vor dem (tatsächlichen) Vollzug der Ehe (d.h. dem Geschlechtsverkehr) geschieden werden, dann sind sie auf ihre eigenen Unterhaltszahlungen angewiesen."
Ebenso haben wir den Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – zu Hind: „Nimm, was dir und deinem Kind ausreicht, in einem anständigen Maß." Er machte keine Ausnahme für einen volljährigen und gesunden Sohn. Und weil das Kind arm ist, erhält er den Unterhalt von seinem wohlhabenden Vater, genauso wie es der Fall wäre, wenn er blind oder behindert wäre." Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Mughni" (9/258).
Aus diesem lernen wir, dass solange ihr Vater vorhanden ist, es für eine Frau nicht erforderlich ist, nach Beendigung der Betreuungszeit für ihre Kinder zu sorgen, weder durch den Kauf eines Hauses noch durch andere Mittel, und dass die Unterhaltskosten für eine Tochter auf ihrem Vater lasten, bis sie heiratet.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A