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Wer ist die Schriftbesitzerin (Jüdin o. Christin), die der Muslim heiraten darf?

Question: 2527

Ich möchte wissen, was der Begriff „das Heiraten der keuschen Frauen“ von den Schriftbesitzern der Christen und Juden bedeutet? Sind das voreheliche Berühren und Küssen für die Schriftbesitzerin verboten? Ich habe in ihrer Antwort gelesen, dass der Muslim eine keusche Frau heiraten muss. Gilt dies nur für Schriftbesitzerinnen oder ist die muslimische Frau darin miteinbegriffen? Und sind das Berühren und Küssen in der Definition der Keuschheit miteinbegriffen? Und welchen Rat könnt ihr dem jungen Muslim geben, der glaubt, dass das voreheliche Berühren sein muss?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Abu Ja’far Muhammad Ibn Jarir At-Tabari sagte in „Jami’ Al-Bayan ‘an Ta’wil Ay Al-Quran“ (165/8) über die Definition der freien/ehrbaren/keuschen Frau (Muhsana):

„Sie ist diejenige, die sich schützt, also keusch ist. Es wird auch gesagt, dass sie diejenige ist, die keusch ist und ihre Scham vor Unsittlichkeiten schützt. Sie schützt also ihre Scham, somit ist sie eine „Muhsana“, so wie Er -der Mächtige und Gewaltige- sagte: „Und (auch von) Maryam, Imrans Tochter, die ihre Scham unter Schutz stellte.“ [At-Tahrim:12] Das heißt, dass die Scham sie vor Zweifel geschützt und an Unsittlichkeiten gehindert hat.“

Dann führte er die Meinungen über die Interpretation von Allahs -erhaben ist Er- Aussage:

„Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde …“, an.

Und zu dem, was er anführte, gehört:

„Andere sagten, dass Allah mit Seiner Aussage: „Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde …“, die keuschen Frauen meinte, ob sie Sklavinnen sind oder frei. So hat derjenige, der diese Aussage tätigte, es durch diesen Vers erlaubt eine religiöse Sklavin von den Schriftbesitzern (Jüdin o. Christin) und es verboten unsittliche Frauen von den Gläubigen und Schriftbesitzern zu heiraten.“ Dann führte er -möge Allah ihm barmherzig sein- die Überlieferungen dieser Meinung an.

Er sagte auch:

„Dann waren sich die Interpretations-Gelehrten über das Urteil Seiner Aussage: „Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde …“ uneinig, ob sie allgemein oder speziell (zu verstehen) ist. Einige sagten, dass sie allgemein für die keuschen Frauen gelte, da die ehrbaren Frauen die keuschen Frauen seien und der Muslim, von den Schriftbesitzern, jede freie Frau und Sklavin heiraten dürfe, ob sie nun (mit den Muslimen) einen Vertrag haben oder nicht. Als Beweis nehmen sie hier die offensichtliche Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „Und die Ehrbaren von den gläubigen Frauen und die ehrbaren Frauen von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde …“, und dass damit die keusche Frau gemeint sei, egal wer sie ist. Und dies ist die Meinung derjenigen, die sagen, dass mit den „ehrbaren Frauen“ an dieser Stelle die keuschen Frauen gemeint ist.

Andere sagten: „Hier sind die Frauen der Schriftbesitzer gemeint, die mit den Muslimen im Friedensvertrag/Pakt stehen. Was diejenigen angeht, die nicht im Vertrag mit ihnen stehen, so sind deren Frauen den Muslimen verboten.“

Er -möge Allah ihm barmherzig sein- erwähnte auch eine wichtige Bedingung für die Heirat mit einer Schriftbesitzerin, die man genau betrachten und jeder Muslim, der eine in den Ländern der Nicht-Muslime heiraten will, beachten sollte. Diese ist, dass sie (die Heirat) an einem Ort praktiziert werden soll, an dem der Heiratende nicht zu befürchten hat, dass sein Kind zum Unglauben gezwungen wird.

Und zu den deutlichsten Anwendungen dieser Worte auf unserer heutige Zeit gehört es, dass sie (so eine Art von Heirat) nicht in nicht-muslimischen Ländern zustande kommen darf, in der der Muslim dazu gezwungen wird, dass sein Kind auf der Religion des Unglaubens aufwächst, indem es (das Kind) z.B. gezwungermaßen Inhalte der chrislichen Religion gelehrt oder sonntags mit in die Kirche genommen wird oder das Gesetzt es so vorbestimmt, dass die Frau, wann immer sie will, das Kind an sich reißen kann und so es auf der Religion ihres Volkes erzieht und was dem ähnelt. Wir bitten Allah um Gesundheit (Unversehrtheit) und nehmen Zuflucht vor der Erniedrigung.

Schaikh As-Sa’di sagte in seiner Exegese (458/1):

„“Und“ er hat euch „die Ehrbaren“ erlaubt, das heißt die freien keuschen Frauen, „von den gläubigen Frauen“ „und die ehrbaren Frauen“, die freien, keuschen, „von denjenigen, denen vor euch die Schrift gegeben wurde“, das heißt: von den Juden und Christen, und dies ist spezifiziert von Allahs -erhaben ist Er- Aussage: „Und heiratet Götzendienerinnen nicht, bevor sie glauben.“ [Al-Baqara:221]

Was die unsittlichen Frauen, diejenigen, die sich vor Unzucht nicht keusch halten, angeht, so ist es nicht erlaubt sie zu heiraten, egal ob sie Musliminnen oder Schriftbesitzerinnen sind, bis sie reuig zurückgekehrt sind, da Allah -erhaben ist Er- sagte: „Der Unzuchttreiber heiratet keine andere als eine Frau, die Unzucht begeht oder eine Götzendienerin.“ [An-Nur:2].

Source

Schaikh Muhammad Salih al-Munajjid

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