Herunterladen
0 / 0
632225/11/2016

Beteiligung am Schlachttier von jemandem, der es für das Hochzeitsmahl (Walima) schlachtet und das ausreichende Ausmaß des Hochzeitsmahls

Frage: 255557

Ein Verwandter von uns wird am zweiten Festtag eine Kuh für das Hochzeitsmahl schächten. Ist es erlaubt uns an diesem Schlachttier zu beteiligen, natürlich mit der Absicht, der Sunnah der Schächtung eines Opfertiers zum Opferfest nachzukommen. Erlangen wir damit die volle Belohnung?

Zusammengefasste Antwort

Fazit: Es ist unproblematisch, dass du dir mit deinen Verwandten ein Schlachttier teilst, solange dir ein Siebtel der Kuh zu Teil wird, was du als dein Opfertier (Udhiya) beabsichtigt hast. Weniger als das ist für dich nicht genügend. Die übrigen Beteiligten können sich den Rest aufteilen und wie sie möchten verwenden, für das Hochzeitsmahl oder etwas anderes. Es muss angemerkt werden, dass das erforderliche Alter der Kuh als Opfertier zwei Jahre beträgt, und eine jüngere Kuh nicht genügend ist, selbst wenn sie viel Fleisch besitzt. Siehe dazu die Frau Nr. (41899) Und Allah weiß es am besten.

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

Man kann das
Hochzeitsmahl in jeglicher Form vom Essen den Anwesenden angeboten werden
und es gilt als angerichtet, selbst wenn es (das Mahl) nur aus Gerste ist.
In „Mausuˈa Al-Fiqhiyya“ (45/250) wurde gesagt:
„Die hanafitischen, malikitischen, schafiˈitischen und hanbalitischen
Rechtsgelehrten sind der Ansicht, dass dem Hochzeitsmahl (Walima) kein
Mindestmaß festgesetzt wurde. So hat man durch irgendetwas an Essen nach der
Sunnah gehandelt, selbst wenn es zwei Mudd Gerste sind (1 Mudd = ca. 0,7
Liter). Dies, aufgrund dessen, was in einem authentischen Hadith überliefert
wurde: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat bei der
Heirat einiger seiner Frauen das Hochzeitsmahl (Walima) im Ausmaß von zwei
Mudd von Gerste angerichtet.“

ˈIyadh
überlieferte den Konsens (Ijmaˈa) darüber, dass das Hochzeitsmahl kein
Mindestausmaß hat, und dass womit man es auch immer anrichtet, man der Sunna
gefolgt ist.
Asch-Schafiˈi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Für denjenigen,
der es sich leisten kann, ist das Mindestausmaß für das Hochzeitsmahl ein
Schaf, und für alle anderen das, was sie aufbringen können. Dieses, da es
vom Propheten

-Allahs Segen
und Frieden auf ihm- überliefert wurde, dass er zu ˈAbdurrahman Ibn ˈAuf
sagte, als dieser geheiratet hat: „Richte das Hochzeitsmahl an, selbst wenn
es nur ein Schaf ist.“

An-Nasaai -möge
Allah ihm barmherzig sein- sagte:

Gemeint ist: Das
Geringste der Vollständigkeit ist ein Schaf. Es ist anzumerken, dass es
erlaubt ist das Hochzeitsmahl mit einem beliebigen Mahl anzurichten. Dieses
umfasst Essen und Getränke, welche während der Eheschließung vorgesetzt
werden, Zucker und anderes, selbst für einen Reichen.
Eine Gruppe der Hanbaliten ist der Ansicht, dass es beliebt ist (Mustahab),
dass das Hochzeitsmal aus wenigstens einem Schaf besteht.

Az-Zarkaschi
-möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Was seine
-Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage: „Selbst, wenn es nur ein Schaf
ist.“  -anbelangt, so steht das Schaf hier für die Reduzierung –und Allahs
weiß es am besten-. Reduzierung bedeutet hier: Selbst wenn es etwas Kleines
ist, wie ein Schaf.
Al-Mardawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Aus diesem entnimmt man, dass das Hochzeitsmahl auch weniger als ein Schaf
betragen kann. Und aus der ersten Überlieferung wird entnommen, dass mehr
als ein Schaf zubereitet werden kann, weil es (das Schaf) als etwas
Geringes/Kleines dargestellt wurde.“

[Ende des
Zitats]

Zweitens:
Es ist ausreichend, dass der Anteil am Opfertier ein Siebtel eines Kamels
oder einer Kuh beträgt, wie bereits in der Antwort auf die Frage Nr. (45757)
eingegangen wurde.
Drittens:
Es ist erlaubt, dass man sich eine Kuh oder ein Kamel teilt, selbst wenn
einige der Beteiligten nicht das Opfertier (Udhiya) an sich beabsichtigen,
sondern lediglich Fleisch haben möchten, um damit das Hochzeitsmahl
anzurichten, oder es zu essen oder zu verkaufen etc.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmuˈu“ (8/372):
„Es ist erlaubt, dass sich sieben Leute an einem Kamel oder einer Kuh als
Opfertier (Udhiya) beteiligen, ungeachtet dessen, ob sie alle Angehörige
eines Hauses (einer Familie) sind oder Einzelpersonen, und gleich, ob einige
von ihnen nur Fleisch haben wollen. Sie (sein Anteil) ist für den, der es
als Opfertier beabsichtigt genügend. Außerdem ungeachtet dessen, ob es ein
Opfertier ist, dass man darbringen musste oder es freiwillig getan hat.
Dieses ist unsere Rechtsansicht (Madhhab) und es war die Ansicht von Ahmad
und den meisten Gelehrten.“ [Ende des Zitats]
Ibn Qudama -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (13/363):
„Das Kamel genügt für sieben Leute, und ebenso die Kuh. Und dieses ist die
Aussage der meisten Gelehrten…“ Danach erwähnte er einige Überlieferungen,
die hierauf deuten, und sagte daraufhin: „Wenn das fest steht, so ist es
gleichgültig, ob die Beteiligten (die sich das Schlachttier teilen,
Angehörige eines Hauses (Familie) sind oder nicht, oder ob sie zur
Schächtung des Opfertiers verpflichtet sind  oder es freiwillig tun, oder ob
einige von ihnen ein Opfertier (als Annäherung zu Allah) beabsichtigen oder
bloß Fleisch haben wollen. Dieses, da für jede Person sein Anteil
ausreichend ist, und die Absicht eines anderen ihm dabei nicht schadet.“
[Ende des Zitats].

Quelle

Islam Q&A

at email

Teilnahme an Email-Versand

Nimm am Email-Verteiler teil, damit du auf dem Laufenden bleibst

phone

App von Islam Q&A

Schneller Zugriff auf Inhalte und die Möglichkeit zur Offline-Navigation

download iosdownload android