Was ist der Beweis dafür, dass man den Handlungen des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - folgt, insbesondere da es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, dass die Regel die allgemeine Anwendung betrifft? Ist demnach die Grundlage die Gesetzgebung und ist der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in den religiösen Vorschriften gleich wie seine Gemeinschaft? Gibt es darin eine Übereinstimmung und was ist der Beweis dafür, dem Weg (und der Methode) des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu folgen? Und wenn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - eine Handlung im Verborgenen ausgeführt hat und ein Prophetengefährte dies gesehen hat, sollte man dieser dann auch folgen, wie zum Beispiel, wenn er im Stehen uriniert hat? Und ist es problematisch, über solche Dinge nachzudenken? Iblis veranlasst hierbei Einflüsterungen bei mir, in Bezug auf die Befolgung des Weges Propheten.
Erstens:
Die Handlungen des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - lassen sich in verschiedene Arten unterteilen. Einige davon sind islamisch-gesetzlich (arab. Taschri', also eine Eingebung Allahs), andere entsprechen seiner menschlichen Natur, wie Essen und Schlafen, und andere wiederum können sowohl islamisch-gesetzlich als auch natürlichen Ursprungs sein, wie das Reiten während seiner Pilgerfahrt und das Liegen nach dem Fajr-Gebet.
Was die reinen Handlungen betrifft, die ausschließlich islamisch-gesetzlich sind, wie sein Gebet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, sein Fasten, seine Pilgerfahrt, sein Gedenken Allahs (arab. Adhkar) und all jene Handlungen, zu denen er seine Gemeinschaft angespornt hat, wie (die Reinigung der Zähne mit) dem Siwak, das Aufsagen von Bismillah beim Essen, das Betreten der Moschee mit dem rechten Fuß und ähnliches, so besagt die Regel, dass er hierbei befolgt werden muss., und dies aufgrund der Aussage des Erhabenen: „Ihr habt ja im Gesandten Allahs ein schönes Vorbild, (und zwar) für einen jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft und Allahs viel gedenkt.“ (Al-Ahzab: 21), und Seine Aussage: „Sag: Wenn ihr Allah liebt, dann folgt mir. So liebt euch Allah und vergibt euch eure Sünden. Allah ist allvergebend und barmherzig.“ (Al 'Imran: 31), und Seine Aussage: „Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch.“ (Al-Hashr: 7).
Was aber die rein natürlichen Handlungen betrifft, die er (also der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -) aufgrund seiner menschlichen Natur und Gewohnheit durchgeführt hat, wie Essen, Trinken, Schlafen, Gehen und ähnliche Dinge, so wird hier keine Befolgung erwartet.
Die Handlungen, die sowohl islamisch-gesetzlich als auch natürlichen Ursprungs sein können, sind dagegen umstritten.
In den „Maraqi As-Su'ud“ heißt es (in einigen Gedichtsversen:
Und seine Handlung, die in der Natur verwurzelt ist, … wie Essen und Trinken, ist keine religiöse Handlung,
ohne den Hinweis auf die Beschreibung, … die das islamisch-gesetzlich Element betrifft, bleibt die Handlung unklar.
So wird das Reiten während der Pilgerfahrt als Beispiel genommen, … genauso wie das Liegen nach dem Fajr-Gebet.
Und der Ausdruck „ohne den Hinweis auf die Beschreibung“ bedeutet, dass das Essen grundsätzlich eine natürliche Handlung ist, aber durch das Essen mit der rechten Hand, das Essen von dem, was vor ihm (auf dem Teller) liegt und das Aussprechen von Bismillah vor dem Essen wird es zu einer Handlung, die islamisch-gesetzlich Elemente aufweist.
Und Shaykh Al-Amin Ash-Shanqiti - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Handlungen des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - in Bezug auf die natürliche Beschaffenheit und das islamisch-gesetzliche lassen sich in drei Arten unterteilen:
Die erste Art: Die rein natürlichen Handlungen: Damit meine ich Handlungen, welche die menschliche Natur aufgrund ihrer Beschaffenheit erfordert, wie Stehen, Sitzen, Essen und Trinken. Diese Handlungen wurden nicht zur Gesetzgebung oder Nachahmung ausgeführt, daher sollte niemand sagen: ‚Ich stehe und setze mich zur Ehre Allahs und zur Nachahmung des Propheten‘, weil der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nicht mit dieser Absicht stand oder sich setzte. Einige sagten, dass die natürliche Handlung auf die Erlaubnis hinweist, während andere sagten, sie weist auf die Erwünschtheit (arab. Nadb) hin.
Das, was wir erwähnt haben, ist offensichtlich, dass diese Handlungen nicht islamisch-gesetzlich waren, aber sie zeigen, dass sie erlaubt sind.
Die zweite Art: Die rein islamisch-gesetzlichen Handlungen: Diese werden für die Befolgung ihrer und der Gesetzgebung ausgeführt, wie die Handlungen im Gebet und Handlungen während der Pilgerfahrt, so wie er sagte: ‚Betet, wie ihr mich beten gesehen habt‘, und ‚Nehmt (und lernt) von mir die Rituale eurer Pilgerfahrt.‘
Die dritte Art: Was hier gemeint (und untersucht) werden soll, nämlich Handlungen, die sowohl natürliche als auch islamisch-gesetzlichen Elemente enthalten. Ihr Merkmal ist, dass die menschliche Natur sie erfordert, aber sie wurden im Rahmen einer religiösen Handlung vollzogen, wie das Reiten während der Pilgerfahrt. Denn das Reiten war im Fall des Propheten- Allahs Segen und Frieden auf ihm - sowohl eine natürliche Handlung als auch eine religiöse Handlung, da er es im Rahmen der Pilgerfahrt tat und er sagte bereits: ‚Nehmt von mir die Rituale eurer Pilgerfahrt.‘
Zu den Details dieser Thematik gehören das Sitzen zwischen den beiden Niederwerfungen im Gebet (arab. Jalsatu Al-Istirahah), das Zurückkehren nach dem 'Id-Gebet von einem anderen der Weg als dem Hinweg, das Liegen auf der rechten Seite zwischen den zwei freiwilligen Gebetseinheiten vor dem Morgengebet und dem Morgengebet selbst, das Betreten von Makkah von (dem Berg) Kada aus und dem Verlassen von Kuda aus, sowie das Verweilen in Al-Muhassab nach dem Verlassen von Mina und ähnliches.
Bei all diesen Themen bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten, da sie sowohl natürliche als auch islamisch-gesetzliche Elemente enthalten.“
Zitatende. Entnommen aus „Adwa Al-Bayan“ (4/300).
Zweitens:
Der Grundsatz besagt, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - mit seiner Gemeinschaft in den (islamischen) Regelungen gleich ist, es sei denn, ein Beweis zeigt eine besondere Ausnahme.
Deshalb folgten die Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ihm in allem, was er tat, ohne ihn zu fragen, ob diese Handlung speziell für ihn war oder nicht. Dies zeigt sich im Hadith von Abu Sa'id Al-Khudri - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, in dem er berichtete, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - betete und dann (währenddessen) seine Sandalen auszog. Da zogen die Menschen auch ihre Sandalen aus. Als er sich umdrehte, fragte er: „Warum habt ihr eure Sandalen ausgezogen?“ Sie antworteten: „O Gesandter Allahs, wir haben dich gesehen, wie du sie auszogst, also haben wir das auch getan.“ Er sagte: „Jibril kam zu mir und informierte mich, dass sie Unreinheiten enthalten. So soll einer von euch, wenn er zur Moschee kommt, seine Sandalen umdrehen und nachschauen. Wenn er Unreinheiten darin findet, soll er sie mit der Erde abwischen und dann in ihnen beten.“ Überliefert von Ahmad (17/242, 243), und die Herausgeber des Musnad stuften ihn als authentisch ein.
Vielmehr wurde der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wütend auf einige seiner Gefährten, als sie eine Handlung, die er vollzogen hatte, als etwas Besonderes für ihn ansahen.
So überlieferte 'Aishah, die Frau des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, dass ein Mann zum Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „O Gesandter Allahs, ich erwache im Zustand der Janabah (arab. Junub), und möchte fasten.“ Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Auch ich erwache (manchmal) im Janabah-Zustand und möchte fasten, so führe ich die Ganzkörperwaschung (arab. Ghusl) durch und faste dann.“ Da sagte der Mann: „O Gesandter Allahs, du bist nicht wie wir! Allah hat dir deine vergangenen und zukünftigen Sünden vergeben.“ Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hierauf wütend und sagte: „Bei Allah, ich hoffe, dass ich der von euch bin, der am meisten Furcht vor Allah hat und derjenige, der am besten weiß, was ich befolge.“ Überliefert von Abu Dawud (2389), und von Al-Albani in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch eingestuft.
Ibn Hazm - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Es ist nicht erlaubt zu sagen, dass etwas, das der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - getan hat, dies eine Besonderheit für ihn war, es sei denn, es gibt einen klaren Text, der dies bestätigt; denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wurde einst wütend über diejenigen, die dies sagten. Und alles, was den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm – wütend macht hat, so ist dies verboten.“ Zitatende. Entnommen aus „Al-Ihkam fi Usul Al-Ahkam“ (4/433).
Und Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Grundsatz besagt, dass seine Gemeinschaft in den (islamischen) Regelungen mit ihm teilt (und gleich ist), außer wenn der Beweis eine Ausnahme für ihn zeigt. Deswegen sagte Umm Salamah - möge Allah mit ihr zufrieden sein -: ‚Geh hinaus und sprich mit niemandem, bis du deinen Kopf rasierst und dein Opfer darbringst.‘ Und sie wusste, dass die Menschen ihm folgen würden.“
Zitatende. Entnommen aus „Zad Al-Ma'ad“ (3/307).
Drittens:
Alles, was über dem Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert wurde, so ist darin die vorherige Detaillierung. Wenn es nun nicht zu den natürlichen Handlungen gehört, so kann es als Vorbild genommen werden, es sei denn, es ist speziell es ist laut einem Beweis nur ihm vorbestimmt. Und es macht keinen Unterschied, ob eine Gruppe von den Sahabah ihn gesehen hat oder nur ein Einzelner.
Das Urinieren (z. B.) hat einen natürlichen Ursprung, aber die Art und Weise, ob im Stehen oder Sitzen, fällt unter die Gesetzgebung und somit hängt die Befolgung damit zusammen, da eine Untersagung des Urinierens im Stehen überliefert wurde; und das Verbot ist islamische Gesetzgebung, deren Einhaltung erforderlich ist. Dann wird der Bericht über seine Handlung - Allahs Segen und Frieden auf ihm -, im Stehen (zu urinieren), bestätigt, so wird geschaut, wie man diese Handlungen miteinander in Einklang bringt.
Es wurde bereits von Ibn Majah (309) überliefert, dass Jabir Ibn 'Abdillah sagte: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - untersagte das Urinieren im Stehen.“ Jedoch ist es ein schwacher Hadith. Al-Busiri sagte in „Az-Zawa'id“: „Sie (also die Gelehrten) sind sich einig hinsichtlich seiner Schwäche.“ Und Al-Albani sagte: „Er ist sehr schwach.“
Und es wurde von At-Tirmidhi (12) überliefert, dass 'Umar sagte: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sah mich im Stehen urinieren und sagte hierauf: ‚O 'Umar, uriniere nicht im Stehen!‘ (Er sagte:) Seitdem habe ich nie wieder im Stehen uriniert.“ Der Hadith wurde von At-Tirmidhi und Al-Albani als schwach eingestuft.
Und es wurde von Al-Bazzar überliefert, dass Buraydah sagte, der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Es gehört zur Grobheit, dass ein Mann im Stehen uriniert.“ At-Tirmidhi wies auf den Hadith hin und sagte: „Er ist (jedoch) nicht bestätigt.“
Demnach ist die Untersagung, im Stehen zu urinieren, nicht authentisch über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert worden.
Jedoch wurde von At-Tirmidhi (12) und An-Nasai (29) überliefert, dass 'Aishah sagte: „Wer euch erzählt, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - im Stehen zu urinieren pflegte, so glaubt ihm nicht. Er urinierte nur im Sitzen.“ Er (also der Hadith) wurde von At-Tirmidhi und An-Nasai als authentisch eingestuft.
Ash-Shaukani sagte in „Nayl Al-Autar“ (1/16): „Der Hadith belegt, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nicht im Stehen urinierte, sondern seine Praxis beim Urinieren war das Sitzen. Daher ist das Urinieren im Stehen unerwünscht („makruh“).“
Die Erlaubnis, auch im Stehen zu urinieren, wird von dem belegt, was von Al-Bukhari (224) und Muslim (273) überliefert wurde, dass Hudhayfah sagte: „Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - kam zu einem Müllhaufen von einigen Leuten und urinierte (dort) im Stehen. Danach bat er um Wasser, und ich brachte ihm Wasser, und er vollzog die rituelle Gebetswaschung.“
Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Es wurde berichtet, dass es erlaubt ist (im Stehen zu urinieren), und zwar über 'Umar, 'Ali, Ibn 'Umar, Zayd Ibn Thabit, Sahl Ibn Sa'd, Anas, Abu Hurayrah und 'Urwah. Und Hudhayfah überlieferte, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - an einem Müllhaufen von einigen Leuten vorbeikam und (dort) im Stehen urinierte. Überliefert von Al-Bukhari und Anderen. Und es kann sein, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dies tat, um die Erlaubnis dessen darzulegen, jedoch tat er dies nur ein einziges Mal. Es kann aber auch sein, dass er an einem Ort war, an dem er sich nicht hinsetzen konnte. Und es wurde gesagt, dass er dies aufgrund einer Krankheit unterhalb seines Knies tat…“ Zitatende. Entnommen aus „Al-Mughni“ (1/108).
Al-Hafiz Ibn Hajar - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Es wurde über 'Umar, 'Ali, Zayd Ibn Thabit und Anderen bestätigt, dass sie im Stehen urinierten. Dies weist auf die Erlaubnis hin, ohne dass es unerwünscht ist, solange man vor Spritzwasser sicher ist. Und Allah weiß es am besten. Und es wurde nichts Authentisches über den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - über ein Verbot des Urinierens im Stehen bestätigt überliefert... Und Allah weiß es am besten." Zitatende. Entnommen aus „Fath Al-Bari“ (1/330).
Viertens:
Man sollte sich vor Einflüsterungen in Acht nehmen, denn dies ist eine Krankheit und ein Übel. Das Streben nach Wissen über die Religion dagegen, das Erlernen der Sunnah und das Bemühen, ihr zu folgen, zählt nicht zu den Einflüsterungen.
Möge Allah dir mehr Wissen und Eifer für das Gute verleihen
Und Allah weiß es am besten.