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Für wen ist das Fasten im Ramadan verpflichtend?

Question: 26814

Wer ist derjenige, für den das Fasten im Ramadan verpflichtend ist?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Das Fasten ist für diejenige Person verpflichtend, bei welcher die folgenden fünf Voraussetzungen vorhanden sind:

1. Die Person muss ein Muslim sein.

2. Die Person muss islamrechtlich/rechtsfähig (Mukallaf) angesprochen sein.

3. Die Person muss in der Lage sein zu fasten

4. Die Person muss ansässig sein

5. Die Person muss frei von Hinderungsgründen sein 

Wenn diese fünf Voraussetzungen bei einer Person vorhanden sind, so ist das Fasten für sie verpflichtend. 

Die erste Voraussetzung:

Durch die erste Voraussetzung wird der Nichtmuslim (Kafir) vom Fasten ausgenommen. Der Nichtmuslim ist nicht zum Fasten verpflichtet, wobei sein Fasten auch nicht angenommen werden würde. Wenn er denn nun den Islam angenommen hat, so muss er das Fasten nicht nachholen.

Der Beweis dafür ist Seine, erhaben sei Er, Aussage: „Ihre Spenden werden nur deshalb nicht angenommen, weil sie nicht an Allah und an Seinen Gesandten glauben und nur träge zum Gebet kommen und ihre Spenden nur widerwillig geben.“ [At-Taubah 9:54]

Wenn also die Spenden, deren Lohn vielfach ist, von ihnen aufgrund ihres Unglauben (Kufr) nicht angenommen werden, so ist es eher, dass bestimmte gottesdienliche Handlungen ('Ibadaat) nicht angenommen werden.

 Wenn er den Islam annimmt, so muss er das verpasste Fasten nicht nachholen. Dieses aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:

„Sprich zu denen, die ungläubig sind, dass ihnen das Vergangene verziehen wird.“ [Al-Anfal 8:38]

Und ebenso wurde es durch den Weg vielfacher Überlieferungsketten bestätigt, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, jemanden, der den Islam angenommen hat, nicht angeordnet hat verpasste Verpflichtungen nachzuholen.

Wird der Nichtmuslim (Kafir), der nicht den Islam annimmt,  für das Unterlassen des Fastens im Jenseits bestraft?

Die Antwort:
Ja. Er wird für das Unterlassen bestraft, sowie für das Unterlassen aller anderen Verpflichtungen. Denn, wenn der Muslim, der Allah gehorcht, der an der islamischen Gesetzgebung (Schari'a) festhält, für das Unterlassen von Verpflichtungen bestraft wird, so ist es dann wohl eher, dass der Hochmütige (Kafir) dafür bestraft wird. Und wenn der Nichtmuslim (Kafir) für den Nießbrauch der Gnaden Allahs, wie Nahrung und Kleidung, bestraft wird, so ist es eher, dass er für Begehen des Verbotenen und die Unterlassung der Verpflichtungen bestraft wird. Dies aufgrund vom Analogieschluss.
Was den religiösen Text anbelangt, so sagt Allah, erhaben sei Er, bezüglich der Leute der Rechten, dass sie zu den Ungläubigen/Verbrechern (Mujrimin) sagen werden:

„"Was hat euch in Saqar gebracht?" Sie sagen: "Wir waren nicht unter denen, die beteten, noch speisten wir die Armen.  Und wir ließen uns ein im Geschwätz mit den Schwätzern. Und wir pflegten den Tag des Gerichts zu leugnen“ [Al-Muddathir 74:44-46]

Diese vier Dinge haben sie ins Feuer gebracht:

("Wir waren nicht bei denen, die beteten,) – das Gebet,
(noch speisten wir die Armen.) – Die Zakah (obligatorische Almosenabgabe)

(Und wir ließen uns ein im Geschwätz mit den Schwätzern.) – Wie das Auslachen und Spotttreiben mit den Versen Allahs.

(Und wir pflegten den Tag des Gerichts zu leugnen) 

Die zweite Voraussetzung:

Die Person muss islamrechtlich angesprochen sein. Das bedeutet, dass die Person (islamrechtlich) erwachsen und bei Verstand sein muss, da ein Minderjähriger oder Unzurechnungsfähiger (Geisteskranker) nicht angesprochen ist.

Das Erwachsensein ereignet sich dabei durch eines der drei Dinge, welche du in der Antwort zur Frage (70425) findest.
Derjenige, der bei Verstand ist, ist das Gegenteil vom Unzurechnungsfähigen (Geisteskranken), also jemandem, der seinen Verstand verloren hat, sei es ein Wahnsinniger oder Geistesschwacher. So ist jeder, der keinen Verstand hat, wie auch immer dies ausgeprägt sein mag, islamrechtlich nicht angesprochen. Für ihn ist keines der religiösen Verpflichtungen bindend, weder das Gebet, das Fasten, noch das Speisen der Armen. D.h. das für ihn absolut nichts verpflichtend ist. 

Die dritte Voraussetzung:

Die Person muss in der Lage sein zu fasten. Was den Unfähigen anbelangt, so ist er nicht zum Fasten verpflichtet, aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er:

„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqarah 2:184] 

Die Unfähigkeit teilt sich jedoch in zwei Teile, nämlich in die temporäre (zeitlich begrenzte) Unfähigkeit, und die anhaltende Unfähigkeit.

Die temporäre Unfähigkeit wurde in dem vorangegangenen Vers erwähnt. Dazu gehört ein Kranker, welcher Hoffnung auf die Genesung hat, oder ein Reisender. Diesen ist es erlaubt nicht zu fasten, und das Verpasste nachzuholen. 

Die anhaltende Unfähigkeit, wie die des Kranken, der keine Hoffnung auf die Genesung hat, oder ein Greis (im hohen Alter), welcher zu fasten nicht in der Lage ist, so ist diese in Seiner, erhaben sei Er, Aussage erwähnt:

„Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“ [Al-Baqarah 2:184] 

Ibn 'Abbas, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, erläuterte diesen Vers und sagte: „Der Greis und die Greisin, wenn sie zu fasten nicht in der Lage sind, so sollen sie für jeden Tag einen Armen speisen.“ 

Die vierte Voraussetzung:

Die Person muss ansässig sein, denn wenn sie eine Reisende ist, so ist das Fasten für sie nicht verpflichtend. Dieses aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:

„Und wer von euch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten).“ [Al-Baqarah 2:184]

Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass es dem Reisenden erlaubt ist das Fasten zu brechen. Das Bessere für den Reisenden ist es, dass er das Leichtere macht. Und falls in dem Fasten ein Schaden (für ihn) liegen sollte, so ist es verboten (Haram). Dies aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage:

„Und tötet euch nicht selbst“ [An-Nisaa 4:29]

Der Vers deutet darauf hin, dass das, was dem Menschen schadet, verboten ist.

Und falls du sagst: „Was ist der Maßstab um den Schaden zu beurteilen, aufgrund dessen das Fasten verboten ist?“ So ist die Antwort: 

Das Urteil bezüglich des Schadens kann aufgrund eines Gefühls (persönlicher Empfindung), oder durch die Beurteilung eines anderen getroffen werden.

Was die persönliche Empfindung angeht, so ist es dann, wenn der Kranke selbst spürt, dass das Fasten ihm schadet, Schmerzen verursacht, die Genesung dadurch aufgeschoben wird und Ähnliches.

Was die Beurteilung eines anderen betrifft, so ist es dann, wenn ein wissender vertrauenswürdiger Arzt ihm davon berichtet, dass es ihm schaden würde. 

 

Die fünfte Voraussetzung:
Die Person muss frei von Hinderungsgründen sein.
Dieses bezieht sich lediglich auf die Frauen. So ist die menstruierende oder sich im Wochenbett (nach der Schwangerschaft) befindende Frau nicht verpflichtet zu fasten. Dieses aufgrund der entschiedenen Aussage des Propheten Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Ist es nicht so, dass wenn sie ihre Menstruation hat, dass sie nicht betet und fastet?“
So ist es nach dem Konsens (der Gelehrten) für sie nicht verpflichtend, und würde auch nicht gültig sein (falls sie es tut). Das was dem Konsens nach für sie in diesem Fall verpflichtend ist, ist das Nachholen des Fastens.
[„Asch-Scharh Al-Mumti'“ (6/330)] 

Und Allah weiß es am besten.

Source

Islam Q&A

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