Ich habe gehört, dass es nicht erlaubt ist vor dem Ramadan zu fasten. Ist das korrekt?
Das Verbot, ein oder zwei Tage vor Beginn des Ramadans zu fasten
Question: 26850
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Es gibt Überlieferungen vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-, die das Fasten in der zweiten Hälfte des Monats Schaˈban verbieten, außer in zwei Fällen:
Erster Fall:
Wer man es sich zur Gewohnheit gemacht hat zu fasten (das Jahr über), wie z. B. derjenige, der regelmäßig den Montag und Dienstag fastet. Dieser kann die zwei Tage fasten, selbst wenn es in der zweiten Hälfte vom Schaˈban ist.
Zweiter Fall:
Wenn jemand das Fasten in der ersten Hälfte vom Schaˈban mit dem Fasten in der zweiten Hälfte verbindet, indem er in der ersten Hälfte zu Fasten beginnt und dies bis zum Beginn des Monats Ramadan fortführt. Dies ist erlaubt.
Siehe die Antwort auf die Frage Nr. (13726).
Zu diesen Überlieferungen zählen:
Was Al-Bukhary (1914) und Muslim (1082) von Abu Hurairah -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überlieferten, der berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein Fasten fortführen.“
Und Abu Dawud (3237), At-Tirmidhi (738) und Ibn Majah (1651) überlieferten von Abu Hurairah -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wenn der Schaˈban zur Hälfte vorüber ist, fastet nicht.“ Schaikh Al-Albani hat ihn in „Sahih At-Tirmidhi“ (590) als authentisch (Sahih) eingestuft.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Seine -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Worte „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein Fasten fortführen“ beinhalten ein Verbot für das Fasten ein, zwei Tage vor Ramadan für denjenigen, der das Fasten nicht mit dem Fasten davor verbindet oder er nicht die Gewohnheit hat (das Jahr über) zu fasten. In diesem Fall wäre es verboten (Haram).“ [Ende des Zitats]
Und At-Tirmidhi (686) und An-Nasai (2188) überlieferten von ˈAmmar Ibn Yasir -möge Allah zufrieden mit ihm sein-, dass er sagte: „Wer denjenigen Tag, an dem die Leute zweifeln (ob es der Beginn vom Ramadan ist) fastet, so hat er sich Abu Al-Qasim (dem Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-) widersetzt.“
Siehe die Frage Nr. (13711).
Al-Hafidh (Ibn Hajar) sagte in „Fath Al-Bari“: „Diese Überlieferung wird zur Beweisführung für das Verbot des Fastens am Tag des Zweifelns herangebracht, da ein Prophetengefährte so etwas nicht von sich aus sagen würde.“ [Ende des Zitats]
Der Tag des Zweifelns ist der 30. Tag vom Schaˈban, wenn der Neumond nicht gesichtet wurde, aufgrund eines bewölkten Himmels etc. Er wurde als Tag des Zweifelns bezeichnet, weil es sein kann, dass es der 30. Tag vom Schaˈban ist und auch der erste Tag des Monats Ramadan. So ist das Fasten dieses Tages verboten, außer für denjenigen, dessen gewöhnliches Fasten auf diesen Tag fällt.
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Majmuˈ“ (6/400) über das Urteil des Fastens vom Tag des Zweifelns: „Wenn eine Person an diesem Tag freiwillig fastet, und wenn sie einen Grund dafür hat, wie wenn sie die Gewohnheit hatte, das Jahr über zu fasten oder jeden zweiten Tag zu fasten pflegte, oder den Montag und Donnerstag zu fasten pflegte, und sich das mit dem Tag überlappt, so ist ihr Fasten ohne Meinungsunterschied zwischen unseren Gefährten erlaubt… Und der Beweis dafür ist die Überlieferung von Abu Hurairah -möge Allah zufrieden mit ihm sein: ‚Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan, ausgenommen derjenige, der für gewöhnlich fastet. Er soll sein Fasten fortführen.‘ Und wenn die Person keinen Grund für das Fasten hat, so ihr Fasten verboten (Haram).“ [Ende des Zitats]
Schaikh Ibn ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in seiner Erläuterung der Überlieferung „Fastet nicht ein oder zwei Tage vor dem Ramadan…“: „Die Gelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- haben einen Dissens bezüglich dieses Verbotes, sprich ob es ein striktes Verbot (Tahrim) darstellt oder ein Verpöntsein (Karahah). Richtig ist, dass es ein striktes Verbot (Tahrim) darstellt, insbesondere wenn es um den Tag geht, an dem es Zweifel gibt.“ [Ende des Zitats aus „Scharh Riyad As-Salihin“ (3/394)]
Damit lässt sich sagen, dass das Fasten in der zweiten Hälfte vom Schaˈban von zwei Arten ist:
Erstens:
Das Fasten vom 16. bis zum 28. Tag vom Schaˈban. Dies ist verpönt (Makruh), außer für denjenigen, dessen gewöhnliches Fasten sich damit überlappt.
Zweitens:
Das Fasten am Tag des Zweifelns (Yaumu Asch-Schak), oder ein, zwei Tage vor dem Beginn des Ramadan. Dies ist verboten (Haram), außer für denjenigen, dessen gewöhnliches Fasten sich damit überlappt.
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A