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Der Schwur tritt nicht durch die bloße Absicht ein

Question: 327366

Seit einer Zeit habe ich geschworen von etwas abzulassen, um mich selbst dazu zu zwingen, jedoch erinnere ich mich nicht an die Details des Schwurs. Habe ich geschworen dies für einen Monat zu unterlassen oder komplett? Muss ich den Schwur aussprechen und meinen Mund bewegen, weil ich mich nicht erinnere, ob ihn ausgesprochen habe oder nicht?

Summary of answer

Der Zweifel an den Schwur grundsätzlich, ist wie wenn man daran zweifelt ob der Schwur eingetreten ist oder er gebrochen wurde. In dem Fall lastet nichts auf dem Zweifelnden in dieser Angelegenheit, da die Grundlage besagt, dass man unschuldig ist, und die Gewissheit verschwindet nicht durch Zweifel. Und der Schwur tritt nicht ein, wenn man darüber denkt, sondern muss ausgesprochen werden.

Answer

Erstens: Der Zweifel an den Schwur

Entweder zweifelt man grundsätzlich am Schwur oder an den Einzelheiten dessen.

Der Zweifel an den Schwur grundsätzlich, ist wie wenn man daran zweifelt ob der Schwur eingetreten ist oder er gebrochen wurde. In dem Fall lastet nichts auf dem Zweifelnden in dieser Angelegenheit, da die Grundlage besagt, dass man unschuldig ist, und die Gewissheit verschwindet nicht durch Zweifel.

Ibn Nujaim -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wer darüber zweifelt, ob er etwas getan oder nicht, dann besagt die Grundlage, dass er es nicht getan hat.“ Aus „Al-Aschbah wa An-Nadhair“ (S. 50).

Zweitens: Der Schwur tritt nicht ein, wenn man darüber denkt.

Der Schwur tritt auch nicht ein, wenn man darüber denkt. Vielmehr muss dieser ausgesprochen werden.

As-Sarkhasi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Durch die bloße Absicht tritt nichts ein.“ Aus „Al-Mabsut“ (6/76).

An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Ist das Gelöbnis gültig, wenn man es nur beabsichtigt, ohne es auszusprechen? Richtig ist, gemäß der Übereinstimmung der Gefährten, dass es nur gültig ist, wenn man es ausspricht. Die Absicht alleine nützt nichts.“ Aus „Al-Majmu“ (8/435).

In „Al-Insaf“ (11/118) steht: „Das Gelöbnis ist nur durch die Aussprache gültig. Wenn man es beabsichtigt, ohne es auszusprechen, dann ist es, ohne Meinungsverschiedenheit, ungültig.“

Und das Gelöbnis ist wie der Schwur, so sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Das Gelöbnis ist ein Schwur.“ Überliefert von Ahmad (16889) und Al-Albani stufte dies in „As-Silsilah As-Sahihah“ (2860) als authentisch ein.

Der Hadith von Abu Hurairah beweist, dass der Schwur nicht durch die bloße Absicht eintritt, so sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Gewiss, Allah verzeiht meiner Gemeinschaft, was in ihren Seelen vorgeht, solange sie dies nicht tun oder aussprechen.“ Überliefert von Al-Bukhary (5269).

Al-Hafidh Ibn Hajar -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Dieser Hadith beweist, dass die Absicht alleine keinen Einfluss hat, wenn sie frei von Rede und Tat ist.“ Aus „Fath Al-Bari“ (9/371).

Die Gelehrten des ständigen Komitees für Rechtsurteile sagten: „Wenn deine Tochter, so wie du erwähnt hast, den Schwur oder das Gelöbnis tatsächlich nicht ausgesprochen, sondern nur beabsichtigt hat, also nur mit ihrem Herzen, dann lastet nichts auf ihr, denn der Schwur tritt nur ein, wenn man den Schwur mit Allahs Namen, Seinen Eigenschaften etc. ausspricht.“ Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (23/46).

Siehe auch die Frage Nr. 224072.

Darauf basierend: Wenn du daran zweifelst, ob du den Schwur ausgesprochen hast oder nicht, dann besagt die Grundlage, dass du nicht geschworen hast, weshalb nichts auf dir lastet.

Und Allah weiß es am besten.

Source

Islam Q&A

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