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Das Urteil über das Geschäft mit dem Dropshipping Modell und Methoden der Verbesserung des Geschäftsverkehrs

Question: 334744

Meine Frage bezieht sich auf das Thema des elektronischen Handelns oder Dropshipping. Ich habe eine Fatwa von Ihnen gefunden, in der Sie sagen, dass dies verboten sei. Auf einer anderen Webseite aber habe ich eine Fatwa gefunden, die dies nach der malikitischen Rechtsschule erlaubt, außer bei Speisen, wo es dann verboten sei. Eine andere Fatwa von Ihnen besagt, dass es erlaubt wäre, jedoch wurde die Frage nicht in gleicher Form gestellt. Wenn ich beispielsweise einem Verkäufer im Internet eine Nachricht schicke und ihm sage, dass ich seine Produkte gegen einen Gewinn verkaufe, den ich dem Grundprodukt hinzufüge, oder anders gesagt, lege ich mit ihm fest, was ich über dem Betrag des Grundprodukts an Gewinn erziele, gilt dies dann als verboten? Was die andere Form dieses Kaufgeschäfts angeht, über das ihr gesagt habt, dass es verboten sei, so ist es der Verkauf über die Shopify-Plattform. Es verläuft in gleicher Weise. Der Verkäufer stimmt mit einem anderen Verkäufer darüber überein, für ihn die Ware gegen einen Lohn zu verkaufen. Entweder kommen sie auf einen Nenner oder nicht. Die letzte Frage: Warum wird es den Muslimen in diesem Bereich schwer gemacht, obwohl die meisten Ahadith, die (darüber) überliefert wurden entweder schwach oder erfunden sind?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Erstens:

Wenn die Ware erlaubt ist, dann sind in diesem Bereich drei Dinge verboten:

  1. Dass man etwas verkauft, was einem nicht gehört, es sei denn, es ist wie ein Salam-Vertrag („Salam“ ist ein islamischer Vertrag, bei dem die vollständige Zahlung im Voraus für bestimmte Waren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.) mit all seinen Bedingungen.
  2. Dass man etwas verkauft, das man gekauft hat, jedoch nicht physisch in der Hand hält.
  3. Dass man Gold, Silber oder Münzen verkauft, ohne dass sie im Kaufvertrag ausgehändigt werden.

Was das Erste betrifft, so gilt dies, aufgrund der klaren und authentischen Ahadith. Dazu gehört der Hadith bei An-Nasai (4613), Abu Dawud (3503) und At-Tirmidhi (1232), über Hakim Ibn Hizam, der den Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- fragte: „O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und bittet mich darum etwas zu verkaufen, das ich nicht bei mir habe. Soll ich es ihm verkaufen und dann für ihn vom Markt kaufen?“ Er antwortete: „Verkaufe nicht etwas, das du nicht bei dir hast.“

Diesen Hadith hat Al-Albani in „Sahih An-Nasai“ als authentisch eingestuft.

At-Tirmidhi (1234), Abud Dawud (3504) und An-Nasai (4611) überlieferten, über 'Amr Ibn Schu'aib, über seinen Vater und über dessen Vater, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es ist nicht erlaubt unter der Bedingung eines Vorschusses zu verkaufen, zwei Bedingungen bei einem Verkauf zu haben, einen Gewinn für etwas zu erzielen, was man nicht versichern/garantieren kann und etwas zu verkaufen, was nicht bei einem ist.“ At-Tirmidhi und Al-Albani stuften dies als authentisch ein.

Über diese Thematik gibt es (auch) keine Meinungsverschiedenheit.

Ibn Qudamah sagte in „Al-Mughni“ (4/155): „Es ist nicht erlaubt etwas zu verkaufen, das man nicht besitzt, um danach zu gehen, es zu kaufen und dann auszuhändigen, nach einer Überlieferung. Dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i und wir kennen diesbezüglich niemandem, der ihm widerspricht, denn Hakim Ibn Hizam sagte zum Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Ein Mann kommt zu mir und ersucht, dass ich etwas verkaufe, was ich nicht bei mir habe, sodass ich dann zum Markt losziehe, es kaufe und ihm dann verkaufe.“ Daraufhin sagte der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Verkaufe nicht etwas, das nicht bei dir ist.“

Was das Zweite betrifft, so steht im eben erwähnten Hadith von Hakim Ibn Hizam: „Wenn du Ware kaufst, dann verkaufe sie erst, wenn du sie in der Hand hältst.“ Überliefert von Ahmad (15316), An-Nasai (4613) und Al-Albani stufte dies in „Sahih Al-Jami'“ (Nr. 342) als authentisch ein.

Dies beinhaltet auch Speisen und andere Dinge. So ist es nicht erlaubt etwas zu verkaufen, das man selbst gekauft hat, bevor man es nicht in der Hand hält. Und dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein-, im Gegensatz zu den Gelehrten, die das Verbot auf Speisen beschränkt haben.

Und was das Dritte betrifft, was das Verbot vom Verkauf von Gold, Silber und Münzen, für eines dieser drei Dinge ist, ohne dass sie ausgehändigt werden.

Zweitens:

Wir haben in der Antwort auf die Frage Nr. 289386 bereits über Dropshipping gesprochen und haben den islamisch-korrekten Ausgang dargelegt, um dieses Kaufgeschäft zu verbessern, entweder durch einen Vertrag für einen Weiterverkauf mit Aufschlag oder durch Vertretung für einen Lohn.

Ebenso haben wir die Art und Weise des „Salam“ dargelegt, dass man den vollen Preis beim Kaufvertrag aushändigen muss und dass es er (der Kaufvertrag) ungültig ist, wenn das Geld noch beim elektronischen Vermittler ist. Siehe die Antwort, denn dies genügt, als es nochmal zu wiederholen.

Bei der Art und Weise, die uns zuvor vorgelegt wurde, ging es um eine Person, die eine Ware auf ihre eigene Rechnung verkauft und sie danach einkauft.

In Bezug auf deine Frage: „Wenn ich einem Verkäufer im Internet eine Nachricht schicke und ihm sage, dass ich seine Produkte gegen einen Gewinn verkaufe, den ich dem Grundprodukt hinzufüge, oder anders gesagt, lege ich mit ihm fest, was ich über dem Betrag des Grundprodukts an Gewinn erziele, gilt dies dann als verboten?“

So gilt dies als Vertretung (Wakala). Für den Vertreter ist nicht bedingt, dass er die Ware besitzt, sondern, dass er nur das verkauft, was sein Auftraggeber besitzt.

Das ist die Vertretung des Händlers, in der seine Ware vorgestellt und für ihn, gegen eine bekannte Provision, die du erhältst, verkauft wird.

Es ist erlaubt, dass er zu dir sagt: „Für die Ware will ich (beispielsweise) 100, und was darüber hinausgeht, ist für dich.“ Dies ist nach Ahmad und Ishaq -möge Allah ihnen barmherzig sein- erlaubt. Sie setzten es der Spekulation gleich. Die Mehrheit aber verbot es, aufgrund der Unwissenheit über den Lohn der Vertretung.

Al-Bukhary -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in seinem „Sahih“-Werk: „Kapitel: Der Lohn der Maklergebühr: Ibn Sirin, 'Ata, Ibrahim und Al-Hasan sahen im Lohn des Maklers kein Problem.

Ibn 'Abbas sagte: „Es besteht kein Problem darin, wenn man sagt: „Verkaufe dieses Gewand, und was über das und jenes hinausgeht, das ist dann für dich.“

Ibn Sirin sagte: „Wenn man sagt: „Verkaufe dies, und was vom Gewinn ist, das ist für dich, oder wird unter uns aufgeteilt“, so besteht kein Problem darin.“ Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen.““

Wisse, dass dies eine Vertretung des Grundgeschäfts ist. Und was wir in der Antwort auf die Frage Nr. 289386 erwähnt haben, so ist dies die Vertretung des Kunden beim Einkauf.

Dadurch ergibt sich, dass Dropshipping nach vier Methoden gültig sein kann:

  1. Durch einen Salam-Vertrag, mit seinen Bedingungen.
  2. Durch Weiterverkauf mit Aufschlag.
  3. Durch die Vertretung des Kunden, unter der Bedingung, dass das Geld von ihnen genommen und damit gekauft wird und nicht, dass man es vom eigenen Geld kauft und dann in Rechnung stellt.
  4. Durch die Vertretung des Grundgeschäfts.

Danach sollst du noch wissen, dass wir nicht darauf abzielen, es den Menschen schwer zu machen, und das ist nicht der Weg, dem wir folgen. Wir bemühen uns vielmehr darum, uns auf die authentischen Überlieferungstexte zu beschränken und nicht die Aussagen der Rechtsgelehrten zu verlassen. Wir suchen, für die Situationen und Kaufgeschäfte der Menschen die richtigen Auswege, die wir von den Aussagen der Gelehrten finden. Besonders, wenn dies notwendig ist und wir diesbezüglich eine Aussage der Gelehrten finden.

Und was den Verkauf von Dingen angeht, die bei erlaubten Dingen und Sünden verwendet werden können, so bedarf dies einer detaillierten Erklärung, die in der Antwort auf die Frage Nr. 67745 vorzufinden ist.

Wir bitten Allah darum, dass Er uns und dich den Erfolg für das verleiht, was Er liebt und womit Er zufrieden ist.

Und Allah weiß es am besten.

Source

Islam Q&A

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