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Wer aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit eines der während des Ihram-Zustands verbotenen Dinge begeht

Frage: 36522

Wenn der Pilger (Muhrim) aus Vergesslichkeit und Unwissenheit darüber, dass es verboten ist, etwas von den, während des Ihram-Zustands, verbotenen Dingen begeht, so was ist das Urteil?

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

Schaikh Ibn ‘Uthaimin sagte:

„Wenn er etwas von den, während des
Ihram-Zustands, verbotenen Dingen tut, aufgrund von Vergesslichkeit oder
Unwissenheit, so ist er zu keiner Sühne verpflichtet. Wozu er jedoch
verpflichtet ist, ist dass sobald der Entschuldigungsgrund verschwunden ist, er
diese verbotene Sache unterlässt. So ist es verpflichtend den
Vergesslichen zu erinnern und den Unwissenden zu belehren.
Ein Beispiel hierfür:
Wenn ein Mann vergisst und ein Gewand (Thaub) anzieht, so ist er zu keiner
Sühne verpflichtet. Jedoch ist er verpflichtet dieses Gewand auszuziehen,
sobald er sich daran erinnert. Ebenso falls er vergisst und seine Hose
anbehält, sich dann, nachdem er die Absicht gefasst und mit der Talbiya
begonnen hat, erinnert, so ist er dazu verpflichtet seine Hose sofort
auszuziehen, und er ist zu keiner Sühne verpflichtet. Ebenfalls falls er
unwissend ist, so ist er nicht zu tadeln. Wenn er zum Beispiel ein Unterhemd
anzieht, welches keine Nähte hat, aufgrund der Annahme, dass es verboten
ist genähte Kleidung zu tragen. In diesem Fall ist er zu keiner Sühne
verpflichtet. Nachdem ihm jedoch klar geworden ist, dass das Unterhemd, selbst
wenn es keine Nähte hat, zu der verbotenen Kleidung gehört, so ist er
verpflichtet diese auszuziehen.

Die allgemeine Regel diesbezüglich ist, dass wenn
eine Person irgendeine der während des Ihram-Zustands verbotenen Dinge
verübt, aufgrund von Vergesslichkeit, Unwissenheit oder Zwang,sie zu keiner Sühne verpflichtet ist. Dies
aufgrund Seine Aussage, erhaben sei Er: „Unser Herr, mache uns nicht zum
Vorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen.“ [Al-Baqara 2:286]

So sagte Allah: „Ich tat es bereits“. Und
aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Und wenn ihr versehentlich darin
gefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch, sondern (Sünde ist) nur das, was
eure Herzen vorsätzlich tun. Und Allah ist wahrlich Allverzeihend,
Barmherzig.“ [Al-Ahzab 33:5]
Und aufgrund Seiner Aussage, erhaben sei Er, speziell im Bezug auf das
Töten von Wild, welches zu den während des Ihram-Zustands verbotenen
Dingen gehört: „Und (wenn) einer von euch ein Tier vorsätzlich
tötet.“ [Al-Ma’ida 5:95]
Dabei gibt es keinen Unterschied, ob sich die während des Ihram-Zustands
verbotene Sache sich auf die Kleidung bezieht, Duftstoffe oder Ähnliches,
oder auf denjenigen, der Wild getötet hat, seinen Kopf rasiert hat oder
Ähnliches. Auch wenn einige Gelehrten einen Unterschied hierbei gemacht
haben, so ist das Richtige, dass es keinen Unterschied gibt, da dieses zu jenen
verbotenen Dingen gehört, für welche der Mensch aufgrund von Unwissenheit,
Vergesslichkeit oder Zwang entschuldigt ist.

Quelle

Fatawa Arkan al-Islam (Seite 536-537)

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