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Wer aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit eines der während des Ihram-Zustands verbotenen Dinge begeht

Frage: 36522

Wenn der Pilger (Muhrim) aus Vergesslichkeit und Unwissenheit darüber, dass es verboten ist, etwas von den, während des Ihram-Zustands, verbotenen Dingen begeht, so was ist das Urteil?

Inhalt der Antwort

Lob sei Allah, und Frieden und Segen sei auf dem Gesandten Allahs und seiner Familie.

Schaikh Ibn ‘Uthaimin sagte:

„Wenn er etwas von den, während desIhram-Zustands, verbotenen Dingen tut, aufgrund von Vergesslichkeit oderUnwissenheit, so ist er zu keiner Sühne verpflichtet. Wozu er jedochverpflichtet ist, ist dass sobald der Entschuldigungsgrund verschwunden ist, erdiese verbotene Sache unterlässt. So ist es verpflichtend denVergesslichen zu erinnern und den Unwissenden zu belehren.
Ein Beispiel hierfür:
Wenn ein Mann vergisst und ein Gewand (Thaub) anzieht, so ist er zu keinerSühne verpflichtet. Jedoch ist er verpflichtet dieses Gewand auszuziehen,sobald er sich daran erinnert. Ebenso falls er vergisst und seine Hoseanbehält, sich dann, nachdem er die Absicht gefasst und mit der Talbiyabegonnen hat, erinnert, so ist er dazu verpflichtet seine Hose sofortauszuziehen, und er ist zu keiner Sühne verpflichtet. Ebenfalls falls erunwissend ist, so ist er nicht zu tadeln. Wenn er zum Beispiel ein Unterhemdanzieht, welches keine Nähte hat, aufgrund der Annahme, dass es verbotenist genähte Kleidung zu tragen. In diesem Fall ist er zu keiner Sühneverpflichtet. Nachdem ihm jedoch klar geworden ist, dass das Unterhemd, selbstwenn es keine Nähte hat, zu der verbotenen Kleidung gehört, so ist erverpflichtet diese auszuziehen.

Die allgemeine Regel diesbezüglich ist, dass wenneine Person irgendeine der während des Ihram-Zustands verbotenen Dingeverübt, aufgrund von Vergesslichkeit, Unwissenheit oder Zwang,sie zu keiner Sühne verpflichtet ist. Diesaufgrund Seine Aussage, erhaben sei Er: „Unser Herr, mache uns nicht zumVorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen.“ [Al-Baqara 2:286]

So sagte Allah: „Ich tat es bereits“. Undaufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Und wenn ihr versehentlich daringefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch, sondern (Sünde ist) nur das, waseure Herzen vorsätzlich tun. Und Allah ist wahrlich Allverzeihend,Barmherzig.“ [Al-Ahzab 33:5]
Und aufgrund Seiner Aussage, erhaben sei Er, speziell im Bezug auf dasTöten von Wild, welches zu den während des Ihram-Zustands verbotenenDingen gehört: „Und (wenn) einer von euch ein Tier vorsätzlichtötet.“ [Al-Ma’ida 5:95]
Dabei gibt es keinen Unterschied, ob sich die während des Ihram-Zustandsverbotene Sache sich auf die Kleidung bezieht, Duftstoffe oder Ähnliches,oder auf denjenigen, der Wild getötet hat, seinen Kopf rasiert hat oderÄhnliches. Auch wenn einige Gelehrten einen Unterschied hierbei gemachthaben, so ist das Richtige, dass es keinen Unterschied gibt, da dieses zu jenenverbotenen Dingen gehört, für welche der Mensch aufgrund von Unwissenheit,Vergesslichkeit oder Zwang entschuldigt ist.

Quelle

Fatawa Arkan al-Islam (Seite 536-537)

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