Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Es gibt keine Einwände dagegen, dass der Muslim das Testament eines Nichtmuslim annimmt und das, was ihm testamentarisch vermacht wurde.
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Und gültig ist das testamentarische Vermächtnis eines Muslims einem Dhimmi (Nichtmuslim, in einem islamischen Staat), sowie das des Dhimmi einem Muslim, und das des Dhimmi einem Dhimmi. Die Erlaubnis des testamentarischen Vermächtnisses eines Muslims an einen Dhimmi wurde von Schurayh, Schaʾbi, Ath-Thawri, Asch-Schafiʾi, Ishaq und die Ahnaf. Und wir kennen keine andere Ansicht abgesehen von ihrer. Und Muhammad Ibn Al-Hanafiyyah, Ata, Qatadah sagten bezüglich der Aussage Allahs -erhaben ist Er-: „… außer, dass ihr euren Schützlingen Gutes tun solltet. Dies steht im Buch verzeichnet.“ (Al-Ahzan 33:6) Und dies bezieht sich auf das testamentarische Vermächtnis des Muslims an einen Juden oder Christen.
Und Saʿid sagte: Uns berichtete Sufyan über Ayyub, über 'Ikrimah, dass Safiyyah Bint Hayi ihr Gemach von Muʿawiyah für Hunderttausend verkauft hat. Sie hatte dabei einen Bruder, der Jude war. Sie bot ihm an den Islam anzunehmen, um ihm alles zu vererben, was er ablehnte. Sie vermachtem ihm dann testamentarisch ein Drittel der Hunderttausend.
Und auch weil ihm eine Schenkung erlaubt ist, so ist das testamentarische Vermächtnis ihm gegenüber gültig, wie einem Muslim gegenüber.
Und wenn das testamentarische Vermächtnis eines Muslims einem Dhimmi gültig ist, so dann eher das Vermächtnis des Dhimmi einem Muslim, und des eines Dhimmi dem Dhimmi.
Dabei ist das testamentarische Vermächtnis nur gültig, wenn es die Anforderungen der Gültigkeit eines Vermächtnisses eines Muslims einem Muslim gegenüber erfüllt.
Wenn jedoch mehr als ein Drittelt dem Erben oder dem Fremden vermacht wird, so obliegt es den Erben, dies zu erlauben, wie im Falle des Muslims.“
Ende des Zitats aus „Al-Mughni“ (6/121)
Zweitens:
Wenn das Testament einen Drittel des Vermögens oder weniger, so ist es gültig und wird ausgeführt.
Daher: Die Schwester, Muslima muss sich an die Erben wenden, und wenn sie ihr gestatten, mehr als ein Drittel zu behalten, so kann sie es nehmen.
Und wenn sie es ihr nicht gestatten, so soll sie das ganze Vermögen an sich nehmen, entsprechend dem Testament, und die Verteilung es Erbes nicht dem kanadischen Gesetz überlassen, da es dem islamischen Gesetz widerspricht. Sie soll dann einen Drittel für sich behalten und den Rest an die Erben verteilen, und zwar so wie es nach dem islamischen Gesetz vorgesehen ist und nicht, wie es nach dem nichtislamischen Gesetz gehandhabt wird.
Und Allah weiß es am besten.