Eine Frau kam aus dem Jemen mit der Absicht die 'Umrah zu vollziehen, jedoch kam, noch bevor sie den Miqat erreicht, hat ihre Periode. Daraufhin ging sie nach Dschidda und blieb dort für eine Woche. Jetzt will sie die 'Umrah vollziehen. Soll sie von Dschidda aus in den Ihram-Zustand eintreten oder soll sie zum Miqat von Yalamlam gehen, um es dort zu tun?
Ihre Periode kam vor dem Miqat, woraufhin sie nah Dschidda gegangen ist. Danach wollte sie die ‘Umrah vollziehen. Von wo aus soll sie in den Ihram-Zustand eintreten?
Question: 38870
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Man sollte wissen, dass die Reinheit keine Bedingung für den Eintritt in den Ihram-Zustand ist. Somit kann die Menstruierende für die 'Umrah oder Hajj in den Ihram-Zustand eintreten. Sie darf auch alles tun, was die Pilger tun dürfen, bis auf den Tawaf um die Kaaba, denn 'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein- sagte: „Asma Bint 'Umais gebar Muhammad Ibn Abi Bakr in Asch-Schajarah. Daraufhin befahl der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Abu Bakr, dass er ihr befehlen soll die Ganzkörperwaschung zu vollziehen und in den Ihram-Zustand einzutreten.“ Überliefert von Muslim (1209). Die Menstruierende und Wöchnerin fallen unter dasselbe Urteil. Und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- befahl 'Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein-, als sie kam und ihre Menstruation bekommen hat, dass sie alles tun soll, was die Pilger tun, bis auf den Tawaf um das Haus.“ Überliefert von Al-Bukhary (1516).
Wenn diese Frau von der 'Umrah abwich, als sie ihre Periode bekam, und den Miqat überquerte, ohne die Absicht für die Pilgerriten zu fassen, aber danach von Dschidda aus die 'Umrah vollziehen wollte, so besteht darin kein Problem. Sie soll von Dschidda aus in den Ihram-Zustand eintreten, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer sich an einem näheren Ort als diesen befindet, der sollte (in den Ihram-Zustand) da betreten, von wo aus er die Absicht dafür fasst.“ Überliefert von Al-Bukhary (1524) und Muslim (1181). Wer an einem Ort, hinter den Mawaqit ist, der soll von seinem Ort aus (egal wo) in den Ihram-Zustand eintreten. Wenn sie aber in dem Moment die Absicht für die 'Umrah gefasst hat, in dem sie den Miqat überquert hat, dort aber noch nicht in den Ihram-Zustand eingetreten ist, dann muss sie dorthin zurückkehren, um dies zu tun. Wenn sie dies nicht tut, dann soll sie von Dschidda aus eintreten und ein Opfertier darbringen. Sie soll ein Mekka ein Schaf schlachten und es an die Armen und Bedürftigen der heiligen Stätte verteilen.
Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Wer den Miqat überquert und die Pilgerriten vollziehen will, ohne in den Ihram-Zustand eingetreten zu sein, der muss zu diesem jeweiligen Miqat zurückkehren, um in den Ihram-Zustand einzutreten, wenn es ihm möglich ist, egal ob er ihn bewusst oder unbewusst überquert hat und egal ob er das Verbot dessen kennt oder nicht. Wenn er zurückkehrt und in den Ihram-Zustand eintritt, ist es kein Problem. Diesbezüglich kennen wir keine Meinungsverschiedenheit. Dieser Ansicht waren Jabir Ibn Zaid, Al-Hasan, Sa'id Ibn Jubair, Ath-Thauri, Asch-Schafi'i u. A., denn dann ist er an dem Miqat in den Ihram-Zustand eingetreten, an dem ihm dies befohlen wurde. Deshalb lastet somit nichts auf ihm. Wenn er aber in den Ihram-Zustand an einen Ort eintritt, der näher an Mekka ist als der Miqat, dann muss er ein Opfertier darbringen.“ Aus „Al-Mughni“ (3/115).
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A