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Jemand, der etwas Verbotenes tut und über die Konsequenzen nichts weiß

Question: 49026

Wie ist das Urteil über eine Person, die etwas tut, das im Ihram-Zustand verboten ist, aber von der Pflicht eine Sühneleistung zu entrichten, wenn man dieses Verbotene begeht, nichts weiß?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Erstmal: Wir müssen darauf hinweisen, dass die Unwissenheit vieler Hajj- und 'Umrah-Pilger über die Regeln der Rituale sie dazu bringt verbotene Dinge zu begehen oder eine gottesdienstliche Handlung nicht auf erforderte Art und Weise zu verrichten. So siehst du einen, der viel Geld spendet, speziell wenn er aus einem entfernten Land kommt, und dann seinen Lohn zunichte macht oder vermindert, aufgrund seiner Unwissenheit über die Regeln, die er befolgen muss.

Deshalb muss derjenige, der die Riten verrichten will, ihre Regeln lernen, bevor er damit beginnt. Anas -möge Allah mit ihm zufrieden sein- berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Das Streben nach Wissen ist eine Pflicht für jeden Muslim.“ Überliefert von Ibn Majah und anderen. Al-Albani stufte dies in „Takhrij Muschikilah Al-Faqar“ als authentisch ein.

Imam Ahmad sagte: „Dies bedeutet, dass man nach dem Wissen streben muss, das man braucht, wie über die Gebetswaschung, das Gebet und die Zakah, wenn man Vermögen hat. Ebenso verhält es sich mit der Hajj und anderen Handlungen.“ Aus „Jami' Bayan Al-'Ilm“ von Ibn 'Abdil Barr (1/52).

Al-Hasan Ibn Schaqiq fragte 'Abdullah Ibn Al-Mubarak: „Was müssen die Menschen an Wissen erwerben?“ Er antwortete: „Dass der Mann nichts, ohne Wissen, angeht. Er fragt und lernt. Das müssen die Menschen an Wissen erwerben.“ Aus „Al-Faqih Wal Mutafaqqih“ von Al-Baghdadi (45).

Deshalb führte Imam Al-Bukhary -möge Allah ihm barmherzig sein- folgendes Kapitel in seinem „Sahih-Werk“ an: „Kapitel: Das Wissen vor Wort und Tat.“

Damit ist aber nicht gemeint, dass jeder ein Buch über die Riten auswendig lernen muss. Der Muslim muss eher davon das lernen, was auf seinen Fall passt. Dies tut er entweder selbst, wenn er dazu fähig ist, indem er die Gelehrten fragt, oder jemanden begleitet, der ihn auf die Regeln der Riten hinweist und ihm, immer wenn er danach braucht, das aufzeigt, was verpflichtend ist.

Was die Dingen angeht, die im Ihram-Zustand verboten sind, so wurden sie in der Frage Nr. 11356 bereits dargelegt.

Wer aber eines dieser Dinge tut und nicht weiß, dass Allah -erhaben ist Er- dies im Ihram-Zustand verboten hat, so lastet nichts auf dieser Person. Allah -erhaben ist Er- sagte: „Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ [Al-Ahzab:5]

Wenn man aber weiß, dass das, was man tut, eines der Dinge ist, die im Ihram-Zustand verboten sind und verboten bleiben, solange man sich im Ihram-Zustand befindet, man aber nicht denkt, dass daraus Konsequenzen folgen, so sagte Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein: „Das ist keine Entschuldigung. Denn der Entschuldigungsgrund ist, dass man unwissend über das Urteil/die Regel ist. Man weiß nicht, dass diese Sache verboten (Haram) ist. Was aber die Unwissenheit über die Konsequenzen angeht, so ist dies kein Entschuldigungsgrund. Wenn deshalb ein verheirateter Mann weiß, dass unehelicher Geschlechtsverkehr (Zina) verboten ist, und er reif und erwachsen ist, dann sind die Bedingungen der Verheiratet-Sein, auf ihn bezogen, vorhanden. […] Und wenn man aber sagt, dass man die Strafe dafür nicht kennt, und dass man, wenn sie kennen würde, es nicht begangen hätte, dann sagen wir, dass dies keine Entschuldigung ist […]. Und deshalb, als der Mann, der tagsüber im Ramadan Geschlechtsverkehr hat, kam und den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- darüber befragte, was er tun muss, hat der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- ihm angeordnet die Sühneleistung zu entrichten, obwohl er, während des Geschlechtsverkehrs, nicht wusste, was auf ihn lastet. Das beweist, dass die Spuren der Sünde als Konsequenz auf einen lasten, wenn man eine Sünde begeht und Allahs -der Mächtige und Gewaltige- Grenzen überschreitet, auch wenn man diese Spuren, während der Tat, nicht kennt.“ Aus „Al-Fatawa“ (22/173-174).

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