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70,28915/02/2017

Das Gebet aus Faulheit zu unterlassen

Question: 5208

Wenn ich nur aus Faulheit nicht bete, werde ich dann als Ungläubiger oder als sündiger Muslim betrachtet?

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

„Imam Ahmad war der Meinung, dass derjenige, der das Gebet aus Faulheit unterlässt, ein Ungläubiger sei, was auch die stärkere Meinung ist. Die Beweise, aus dem Buch Allahs, der Sunnah Seines Gesandten, den Aussagen der Altvorderen und der richtigen Überprüfung, sprechen dafür.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘ ‘ala Zad Al-Mustaqni‘“ (26/2).

Und derjenige, der über die Überlieferungstexte des Korans und der Sunnah nachdenkt, wird feststellen, dass sie beweisen, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, großen Unglauben (Kufr Akbar) begeht, der einen aus der Religion ausschließt.

So gehört zu den Beweisen aus dem Koran die Aussage Allahs -erhaben sei Er-:

„Wenn sie aber bereuen, das Gebet verrichten und die Abgabe entrichten, dann sind sie eure Brüder in der Religion.“ [At-Tauba:11]

Der Beweis in diesem Vers ist, dass Allah -erhaben sei Er- für die Festigung zwischen uns und den Götzendienern drei Bedingungen gestellt hat: Dass sie von der Götzendienerei reuig zurückkehren, das Gebet verrichten und die Zakah entrichten. Wenn sie also von der Götzendienerei reuig zurückkehren, das Gebet aber nicht verrichten und die Zakah auch nicht entrichten, dann sind sie nicht unsere Brüder. Und wenn sie das Gebet verrichten, aber nicht die Zakah entrichten, dann sind sie auch nicht unsere Brüder. Die Brüderschaft in der Religion wird erst entfallen, wenn man von der Religion gänzlich austritt. Somit wird sie nicht durch Frevel oder kleinen Unglauben entfallen.

Er -erhaben sei Er- sagte auch:

„Dann folgten nach ihnen Nachfolger, die das Gebet vernachlässigten und den Begierden folgten. So werden sie (den Lohn für ihre) Verirrung vorfinden, außer demjenigen, der bereut und glaubt und rechtschaffen handelt. Jene werden in den (Paradies)garten eingehen und ihnen wird in nichts Unrecht zugefügt.“ [Maryam:59-60]

Der Beweis ist, dass Allah über diejenigen sagte, die das Gebet vernachlässigen und den Begierden folgen: „außer demjenigen, der bereut und glaubt.“ Dies beweist, dass sie, während ihrer Vernachlässigung des Gebets und ihres Befolgen der Begierden, keine Gläubigen waren.

Was den Beweis aus der Sunnah, über den Unglauben desjenigen, der das Gebet unterlässt, betrifft, so sagte er -Allahs Segen und Frieden auf ihm-:

„Gewiss, zwischen dem Mann, der Götzendienerei und dem Unglauben ist das Unterlassen des Gebets.“

Überliefert von Muslim im Buch des Glaubens, von Jabir Ibn ‘Abdillah, vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert.

Buraida Ibn Al-Husaib -möge Allah mit ihm zufrieden sein- berichtete: Ich hörte den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagen: „Das Abkommen zwischen uns und ihnen ist das Gebet; wer es unterlässt, der begeht Unglauben.“

Überliefert von Ahmad, Abu Dawud, At-Tirmidhi, An-Nasaai und Ibn Majah.

Mit dem Unglauben ist hier der große Unglaube gemeint, der einen aus der Religion ausschließt, da der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- das Gebet zu einer Trennung zwischen den Gläubigen und Ungläubigen machte. Und es ist bekannt, dass die Religion des Unglaubens nicht die Religion des Islams ist. Wer also diesem Abkommen nicht nachkommt, der gehört zu den Ungläubigen.

Darin wird auch von 'Auf Ibn Malik -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Eure besten Führer sind diejenigen, die ihr liebt und die euch lieben und die für euch beten und für die ihr betet. Und eure übelsten Führer sind diejenigen, die ihr hasst und die euch hassen und euch verfluchen und die ihr verflucht.“ Es wurde gesagt: „Oh Gesandter Allahs, sollen wir sie nicht mit dem Schwert bekämpfen?“ Er antwortete: „Nein, solange sie unter euch das Gebet verrichten.“

In diesem Hadith ist ein Beweis, dass man die Führer mit dem Schwert bekämpfen darf, wenn sie das Gebet nicht verrichten. Jedoch ist es nicht erlaubt gegen die Führer zu kämpfen, außer wenn sie einer klaren Sache des Unglaubens nachgegangen sind, bei dem wir, bei Allah -erhaben sei Er-, einen Beweis haben. Denn ‘Ubada Ibn As-Samit -möge Allah mit ihm zufrieden sein- sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- lud uns ein, so haben wir ihm die Treue geschworen. So gehörte zu dem, was er von uns entnahm, dass wir ihm die Treue geschworen haben zu hören und zu gehorchen, in schweren und leichten Umständen, in guten und schlechten Zeiten, nicht selbstsüchtig zu sein und dass wir nicht den Befehl der Verantwortlichen/der Obrigkeit bekämpfen.“ Er sagte: „Außer, wenn ihr einen klaren Unglauben seht, bei dem ihr von Allah einen Beweis habt.“ Überliefert von Al-Bukhary und Muslim.

Demzufolge ist ihr Unterlassen des Gebets, über das der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- anführt, dass man sie (infolgedessen) mit dem Schwert bekämpfen soll, ein klarer Unglaube, bei dem wir von Allah einen Beweis haben.

Wenn nun jemand sagt: Ist es nicht erlaubt, dass man die Überlieferungstexte, die beweisen, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, ungläubig sei, auf diejenigen bezieht, die es aus Verleugnung ihrer Pflicht unterlassen?

So sagen wir, dass dies nicht erlaubt ist, da es darin zwei Dinge gibt, die verboten sind:

1. Dass man die Beschreibung negiert, die vom Gesetzgeber berücksichtigt wurde und das Urteil darin mit einbezogen wurde. Denn der Gesetzgeber bezieht das Urteil des Unglaubens auf das Unterlassen, nicht dem Verleugnen, und bestätigte die Brüderschaft in der Religion, wenn man das Gebet verrichtet und nicht, wenn man seine Verpflichtung bestätigt. Denn Allah -erhaben sei Er- hat nie gesagt: „Wenn sie aber bereuen und die Verpflichtung des Gebets bestätigen …“, und der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- hat nie gesagt: „Zwischen dem Mann, der Götzendienerei und dem Unglauben ist das Verleugnen der Verpflichtung des Gebets“, oder: „Das Abkommen zwischen uns und ihnen, ist das Bestätigen, dass das Gebet verpflichtend ist; wer aber die Verpflichtung leugnet, der begeht Unglauben.“ Und wenn dies das wäre, was Allah -erhaben sei Er- und Sein Gesandter meinen, dann würde der Verzicht darauf der Darlegung widersprechen, mit der der Koran kam. Allah -erhaben sei Er- sagte:

„Und Wir haben dir das Buch offenbart als klare Darlegung von allem.“ [An-Nahl:89]

Und Er -erhaben sei Er- sagte, indem Er Seinen Propheten anspricht:

„Und Wir haben zu dir die Ermahnung hinab gesandt, damit du den Menschen klar machst, was ihnen offenbart worden ist.“ [An-Nahl:44]

2. Eine Beschreibung zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber nicht zu einem Grund für das Urteil machte. Denn das Verleugnen der Verpflichtung der fünf Gebete erfordert den Unglauben desjenigen, der, durch seine Unwissenheit, darin nicht entschuldigt ist, egal ob er betet oder es unterlässt. Wenn also eine Person die fünf Gebet betet und allem nachkommt, was als Bedingungen, Säulen, Pflichthandlungen und erwünschten Dingen berücksichtigt wird, jedoch ihre Verpflichtung leugnet, ohne einen Entschuldigungsgrund darin zu haben, dann wäre er ein Ungläubiger, obwohl er betet. Dadurch wird klar, dass es nicht richtig ist, wenn man die Überlieferungstexte so versteht, dass damit derjenige gemeint ist, der das Gebet unterlässt, weil er seine Verpflichtung leugnet. Richtig aber ist, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, so einen Unglauben begeht, dass dies ihn aus der Religion ausschließt, entsprechend dem, was klar und deutlich von Ibn Abi Haatim, in seinen „Sunan“, von ‘Ubada Ibn As-Samit -möge Allah mit ihm zufrieden sein- überliefert wurde:

„Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wies uns an: „Setzt Allah keine Teilhaber und unterlasst das Gebet nicht absichtlich. Denn wer es absichtlich unterlässt, der verlässt die Religion.“

Und wenn wir dies auch auf denjenigen beziehen, der es aus Verleugnung unterlässt, so würde die Spezifizierung des Gebets in den Überlieferungstexten keinen Nutzen haben. Denn dieses Urteil ist allgemein auf die Zakah, das Fasten und die Hajj bezogen. Wer etwas davon unterlässt, indem er ihre Verpflichtung verleugnet, der begeht eine Tat des Unglaubens, solange er durch Unwissenheit unentschuldigt ist.

Und so wie der Unglaube desjenigen, der das Gebet unterlässt, dem akustischen und überlieferten Beweis entspricht, so entspricht er auch dem rationalen und optischen Beweis. Wie kann also eine Person Glauben besitzen und dabei das Gebet unterlassen, welches die Stütze der Religion ist? Und alles, was, bezüglich des Ansporns danach zu handeln, überliefert wurde, erfordert von jedem Gläubigen mit Verstand, dass er es verrichtet und sich dazu beeilt.Und alles, was, bezüglich der Warnung davor es zu unterlassen, überliefert wurde, erfordert von jedem Gläubigen mit Verstand, dass er sich davor hütet es zu unterlassen und zu vernachlässigen. Es also zu unterlassen, obwohl diese Erfordernis da ist, lässt keinen Glauben mit dem Unterlassen übrig.

Wenn dann jemand fragt, ob es nicht sein könne, dass mit dem „Unglauben“ (Kufr) desjenigen, der das Gebet unterlässt, die „Undankbarkeit der Gunst“ (Kufr An-Ni’ma) gemeint sein könnte und nicht der Unglaube in der Religion? Oder dass damit der kleine Unglaube, nicht der große, gemeint sein könnte, so dass es wie seine -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage wäre: „Es gibt zwei Eigenschaften im Menschen, welche zu den Eigenschaften des Unglaubens (Kufr) gehören: Das Schmähen/Verunglimpfen der Abstammung und das Wehklagen über den Toten.“ Er sagte auch: „Den Muslim zu beleidigen ist Frevel und ihn zu Bekämpfen ist Unglaube (Kufr).“ Etc?

So sagen wir, dass diese Interpretation, aus (folgenden) Punkten, falsch ist:

1. Der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- setzte das Gebet zu einer trennenden Grenze zwischen dem Unglauben und dem Glauben, zwischen den Gläubigen und den Ungläubigen. Er macht die Begrenzung klar und schließt die eine (Seite) von der anderen aus. Somit sind die zwei Begrenzungen unterschiedlich und die eine hat mit der anderen nichts zu tun.

2. Das Gebet ist eine der Säulen des Islams. So erfordert die Beschreibung desjenigen, der es unterlässt, dass er ungläubig sei, dass damit der Unglaube gemeint ist, der einen aus dem Islam ausschließt. Denn er zerstört eine Säule des Islams im Gegensatz zu dem, über den man den Unglauben ausspricht, der eine Tat des Unglaubens (selbst) begeht.

3. Es gibt weitere Überlieferungstexte, die beweisen, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, so einen Unglauben begeht, dass er aus der Religion austritt. Somit muss man den Unglauben so verstehen, wie sie ihn beweisen, damit die Überlieferungstexte übereinstimmen.

4. Den Unglauben zum Ausdruck zu bringen, unterscheidet sich. So sagte er über das Unterlassen des Gebets: „Zwischen dem Mann und zwischen der Götzendienerei und dem Unglauben (Al-Kufr).“ Er drückte den Begriff „Al-Kufr“ (auf Arabisch) mit dem arabischen Artikel „Al“ aus, was darauf hinweist, dass mit der Unglauben selbst gemeint ist, im Gegensatz zum Begriff „Kufr“ (unbestimmt, ohne Artikel) oder dem Verb „kafara“. Denn diese weisen darauf hin, dass jenes zum Unglauben (Al-Kufr) gehört, oder dass es eine Tat des Unglaubens (Kufr) ist und nicht der allgemeine Unglaube, der einen aus dem Islam ausschließt.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya sagte im Buch „Iqtidaa` As-Siraat Al-Mustaqim“ (S. 70, As-Sunna-Al-Muhammadiya-Verlag) über die Aussage des Gesandten -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Es gibt zwei Eigenschaften in den Menschen, welche zu den Eigenschaften des Unglaubens (Kufr) gehören …“. Er sagte: „Mit seiner Aussage, dass sie „zu den Eigenschaften des Unglaubens gehören“, ist gemeint, dass diese beiden Eigenschaften ein Unglaube sind, der in den Menschen existiert. So sind dieselben Eigenschaften Unglaube, da sie zu den Taten des Unglaubens gehören. Diese existieren in den Menschen, jedoch wird nicht jeder, in dem ein Zweig des Unglaubens existiert, zu einem absoluten Ungläubigen, solange nicht der Unglaube selbst in ihm ist. Genauso verhält es sich, dass nicht jeder, in dem ein Zweig des Glaubens existiert, dadurch zu einem Gläubigen wird, solange in ihm nicht das Fundament und der Glauben selbst ist. Es gibt einen Unterschied zwischen dem „Kufr“, der durch „Al“ (arabischer Artikel) bestimmt wird, so wie in seiner -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Aussage steht: „Nichts ist zwischen dem Diener und dem Unglauben (Al-Kufr) oder der Götzendienerei (Asch-Schirk), außer das Unterlassen des Gebets“, und zwischen dem unbestimmten „Kufr“, in Bezug auf die Bestätigung.“

Wenn nun klar ist, dass derjenige, der das Gebet ohne Entschuldigungsgrund unterlässt, ein Ungläubiger ist, der aus der Religion austritt, entsprechend diesen Beweisen, dann entspricht die richtige Meinung dem, was Imam Ahmad folgt, was auch eine der zwei Aussagen von Asch-Schafi’i waren, so wie es Ibn Kathir in der Erklärung der Aussage Allahs -erhaben sei Er-: „Dann folgten nach ihnen Nachfolger, die das Gebet vernachlässigten und den Begierden folgten“, [Maryam:59] erwähnte. Ibn Al-Qayyim erwähnte im Buch „As-Salah“, dass es eine von den zwei Ansichten in der Rechtschule von Asch-Schafi’i wäre und dass At-Tahawi dies von Asch-Schafi’i selbst überlieferte.

Dies war auch die Meinung der Mehrheit der Prophetengefährten. Es haben sogar mehrere ihren Konsens diesbezüglich überliefert. ‘Abdullah Ibn Schaqiq sagte: „Die Gefährten des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- haben das Unterlassen keiner Tat als Unglaube angesehen, bis auf das (Unterlassen) des Gebets.“ Überliefert von At-Tirmidhi und Al-Haakim, den er entsprechend der Bedingung der zwei Schaikhs als authentisch einstufte.

Ishaq Ibn Rahawaih, der bekannte Imam, sagte:

„Es wurde vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- authentisch überliefert, dass derjenige, der das Gebet unterlässt, ein Ungläubiger ist.“

Genauso war die Meinung der Gelehrten, von der Zeit des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- bis zu unserem heutigen Tag, dass derjenige ein Ungläubiger ist, der das Gebet absichtlich unterlässt, bis die Zeit vergeht.

Ibn Hazm erwähnte, dass dies von ‘Umar, ‘Abdurrahman Ibn ‘Auf, Mu’adh Ibn Jabal, Abu Huraira und anderen Prophetengefährten überliefert wurde und sagte: „Wir kennen, unter den Prophetengefährten, keinen, der diesem widersprochen hat.“

Al-Mundhiri überlieferte dies von ihm in „At-Targhib wa At-Tarhib“ und fügte unter den Prophetengefährten noch hinzu: ‘Abdullah Ibn Mas’ud, ‘Abdullah Ibn ‘Abbas, Jabir Ibn ‘Abdillah und Abu Ad-Darda` -möge Allah mit ihnen zufrieden sein-. Er sagte: „Und unter denjenigen, die keine Prophetengefährten waren: Ahmad Ibn Hanbal, Ishaq Ibn Rahawaih, ‘Abdullah Ibn Al-Mubarak, An-Nakha’i, Al-Hakam Ibn ‘Utaiba, Ayyub As-Sakhtiyani, Abu Dawud At-Tayalisi, Abu Bakr Ibn Abi Schaiba, Zuhair Ibn Harb und andere.““

Und Allah weiß es am besten.

Source

Quelle: „Risalah fi Hukm Tarik As-Salah“ (Ein Schreiben über das Urteil desjenigen, der das Gebet unterlässt) von Schaikh Muhammad Ibn Salih Al-‘Uthaimin

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