Es gibt bestimmte Formulare für Testamente, die online verfügbar sind. Ich möchte wissen, ob diese islamisch akzeptabel sind. Haben Sie eine spezifische Formulierung für ein islamisches Testament?
Die Form des islamischen Testaments
Question: 69827
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Al-Bukhary (2738) und Muslim (1627) überlieferten, über Abdullah Ibn Umar -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es ist für einen Muslim nicht gestattet, der etwas besitzt, zwei aufeinanderfolgende Nächte zu verbringen, ohne dass sein Testament schriftlich bei ihm ist.“
An-Nawawi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „In diesem Hadith gibt es eine Aufforderung zur Verfassung eines Testaments. Die Muslime sind sich darüber einig, dass dies angeordnet wird. Unsere Ansicht jedoch und die Ansicht der großen Mehrheit besagt, dass es erwünscht (mandub) ist und nicht verpflichtend (wajib). Dawud und andere unter den Dhahiriten sagte, es sei verpflichtend aufgrund dieses Hadithes, jedoch haben sie keinen Hinweis darauf. Der Hadith enthält keine ausdrückliche Zustimmung, aber wenn eine Person Schulden oder Rechte hat oder ein anvertrautes Gut oder etwas Ähnliches, dann muss er ein Testament diesbezüglich verfassen. Asch-Schafi'i -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: Die Bedeutung des Hadiths ist, dass der Muslim weder Entschlossenheit und Vorsicht zusteht, außer dass sein Testament bei ihm geschrieben ist. Und es ist wünschenswert, es frühzeitig zu machen, es in seinem gesunden Zustand zu schreiben, darauf Zeugen zu haben und darin zu schreiben, was er braucht. Wenn er etwas findet, das er aktualisieren möchte und das eine Ergänzung zu seinem Testament erfordert, fügt er es hinzu. Sie sagten: Es ist nicht verpflichtend, jeden Tag kleine Details und wiederkehrende Angelegenheiten aufzuschreiben.“
Die Testamentsformen können in zwei Arten unterteilt werden:
1. Verpflichtendes Testament: Dieses Testament beinhaltet die Anweisung zur Klärung von Verbindlichkeiten und Ansprüchen, wie Schulden, Darlehen, hinterlegte Hinterlegungen oder Forderungen, die er gegenüber anderen Menschen hat. In diesem Fall ist das Testament eine Pflicht, um sein Vermögen zu schützen und seine Verpflichtungen zu erfüllen.
2. Empfohlenes Testament: Dies bezieht sich auf freiwillige Spenden, wie die Anweisung einer Person nach seinem Tod, einen Teil seines Vermögens (nicht mehr als ein Drittel) an einen nahen Angehörigen, der kein gesetzlicher Erbe ist, oder an andere zu spenden. Es kann auch Empfehlungen für Wohltätigkeitsaktionen zugunsten der Armen und Bedürftigen oder für andere Arten von Wohltätigkeitszwecken enthalten. Siehe auch „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (16/264).
Es ist für eine Person möglich, seine Angehörigen in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten seines Begräbnisses zu empfehlen, wie beispielsweise, wer ihn waschen soll, wer für ihn beten soll, und ähnliches. Es ist auch möglich, sie anzuweisen, bestimmte Neuerungen (Bid'ah) und Erfindungen zu vermeiden sowie unerwünschte Praktiken wie übermäßiges Wehklagen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Person weiß, dass ihre Angehörigen dazu neigen könnten, solche Handlungen zu begehen.
Der Hadith bei Muslim (121), über 'Amr Ibn Al-'As -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, weist darauf hin. In diesem sagte er ('Amr Ibn Al-'As), als er im Sterben lag: „Wenn ich sterbe, dann darf mich weder eine Wehklagende noch ein Feuer begleiten.“
At-Tirmidhi (986) und Ibn Majah (1476) überlieferten, über Hudhaifah Ibn Al-Yaman -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte: „Wenn ich sterbe, verkündet nicht meinen Tod. Ich fürchte, es könnte zu einer Trauerrede kommen, denn ich habe den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- gehört, wie er verbot, Trauerreden zu halten.“ Diesen Hadith hat Al-Albani in „Sahih At-Tirmidhi“ als authentisch eingestuft.
Ahmad (10141) überlieferte, über Abu Hurairah -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, der sagte: „Wenn ich sterbe, dann schlagt kein Zelt über mich auf. Folgt mir nicht mit einem Feuer und beeilt euch mich zu meinem Herrn zu bringen. Denn ich hörte den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagen: ‚Wenn der Diener oder rechtschaffene Mann auf sein Bett (gemeint ist das Grab) gelegt wird, wird er sagen: Bringt mich hin! Bringt mich hin! Und wenn der üble Mann gelegt wird, wird er sagen: Wehe euch, wo bringt ihr mich hin?‘“ Diesen Hadith hat Schu'aib Al-Arnaut in „Tahqiq Al-Musnad“ als gut (hasan) eingestuft.
Al-Hakim überlieferte in „Al-Mustadrak“ (1409), über Qais Ibn 'Asim -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dessen Testament vor seinem Tod war: „Wenn ich sterbe, dann dürft ihr nicht über mich wehklagen, denn über den Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- wurde ebenso nicht wehgeklagt.“ Al-Hakim sagte: „Dieser Hadith hat eine authentische Überlieferungskette, jedoch haben sie (Al-Bukhary und Muslim) ihn nicht überliefert.“ Adh-Dhahabi sagte in „At-Talkhis“: „Authentisch.“
Diese Beispiele und andere zeigen die Zulässigkeit des Testaments in Bezug auf einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung oder die Warnung vor lauten Wehklagen und Ähnlichem. Es gibt jedoch keine bestimmte Formel für ein Testament, die eine Person einhalten muss. Vielmehr kann er das Testament auf die Art verfassen, die zu seiner Situation und der seiner Familie passen, und die Rechte, die er hat oder schuldet, berücksichtigen, wie zuvor erklärt.
Wichtig ist, dass man nicht glaubt, es gebe überlieferte oder unverzichtbare Formulierungen. Das Ständige Komitee für Fatwa-Erteilung wurde nach der Gültigkeit des Testaments in einem Buch mit dem Titel „Dies ist mein islamisches Testament“ befragt.
Antwort: „Nach dem Lesen des genannten Testaments wurde nichts darin gefunden, was dem islamischen Recht widerspricht. Die Formulierung als Testament von jedem Einzelnen und deren Verteilung an die Menschen lässt jedoch den Eindruck entstehen, dass es für jeden ratsam ist, darin aufgeführte Dinge im Testament zu verfassen oder sie zu kaufen und sie nach seinem Tod jemand anderem zu übergeben. Das ist jedoch nicht notwendig, da die Bestimmungen bezüglich der Beerdigung in den Fiqh-Büchern vorhanden sind. Jeder, der sie benötigt, kann sie ohne Testament oder Verteilung nachschlagen, insbesondere weil die Praktiken der Muslime in diesen Ländern, dank Allah, im Einklang mit der Sunnah bezüglich der Bestimmungen für Beerdigungen stehen.“ Aus „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (16/289).
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A