Vor einigen Jahren, in seiner Jugend, hat er Vermögen von seinem Großvater und seiner Großmutter gestohlen und danach Reue abgelegt (Taubah). Die Rückgabe der Rechte ihren Besitzern ist für die Vollständigkeit der Reue vorgeschrieben. Ist es erlaubt, den Rest des gestohlenen Vermögens nach ihrem Ableben zu spenden, weil es schwer ist, die Angehörigen (Hinterlassenen/Erben) zu erreichen, und weil sie zahlreich sind, und da es in diesem Land viele Notleidende (Bedürftige) gibt. Er denkt, dass dadurch (durch die Spende) ihnen der Lohn dafür zukommt.
Die Taubah (Reue) beim gestohlenen Gut ereignet sich nur durch die Rückgabe des Gutes seinem Besitzer oder seinen Hinterlassenen (Erben), nach seinem Ableben.
Question: 220949
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Für die Gültigkeit der Taubah bezüglich der Rechte der Diener wird vorausgesetzt, dass die Rechte (Güter) ihren Besitzer zurückgegeben werden oder eine Wiedergutmachung geschieht. Dies aufgrund dessen, was Al-Bukhary (2449) von Abu Hurairah -möge Allah zufrieden mit ihm sein- überlieferte, der sagte: „Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: ‚Wer seinem Bruder Unrecht, hinsichtlich der Verletzung seiner Ehre oder sonst irgend etwas zugefügt hat, der soll schon heute für eine Wiedergutmachung sorgen, ehe der Tag kommt, an dem diese durch (Wiedergutmachung mit) Dinar und Dirham nicht mehr möglich sein wird und an dem von seinen guten Taten soviel abgeschnitten wird, wie sein Unrecht ausmacht. Und wenn ihm keine guten Taten zugeschrieben worden sind, dann wird ersatzweise etwas von den Übeltaten seines Gegners genommen und (zugunsten) des anderen gelegt.‘“
Wenn eine Person Vermögen (Besitz) von einem anderen gestohlen hat und es ihr Erschwernis bereitet, ihm davon zu berichten, oder fürchtet, dass es zu einem größeren Unheil führt, wenn sie ihm davon berichtet, wie z.B. dass sich ein Bruch zwischen ihnen ereignet, so muss sie ihm nicht davon berichten. Vielmehr soll sie es ihm (dann) auf eine andere mögliche Weise zurückgeben, wie beispielsweise, dass sie es auf sein Konto überweist, oder jemandem gibt, der es ihm überreicht etc.
Zweitens:
Schaikh Ibn Al-ˈUthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
Wenn der Mensch Allah -erhaben ist Er- fürchtet (bzw. so gut es geht die Grenzen Allahs achtet) und darauf bedacht ist, die Rechte ihren Besitzern zurückzugeben, so wird ihm Allah -erhaben ist Er- das erleichtern, ungeachtet dessen, wie unmöglich oder schwer ihm die Angelegenheit erscheint.
Bezüglich seiner Worte: „Er denkt, dass dadurch (durch die Spende) ihnen der Lohn dafür zukommt.“
Das Vermögen gilt nicht als Vermögen der Großeltern, sondern wurde zum Vermögen ihrer Erben (Nachkommen).
Und Allah weiß es am besten.
Source:
Islam Q&A