Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Weder ist es legitim Sylvester zu feiern noch andere erfundene Feste, seien die religiösen oder weltlichen Ursprungs, aufgrund der Einführung von Neuerungen und der Nachahmung der Nichtmuslime, die dem zugrunde liegen.
Siehe die Antwort Nr.: (26804)
Zweitens:
Die Grundlage ist, dass man keine Geschenke , die zu diesen Anlässen gemacht werden, annimmt, weil das Annehmen hierbei die Bestätigung (Zustimmung) und Unterstützung dieser Feste darstellt und deren Fortbestehen.
Falls jedoch der Schenkende darauf beharrt und man durch das Ablehnen ein Unheil befürchtet, so nimmt man sein Geschenk an, erläutert ihm jedoch, dass man es nicht wegen des nichtbegründeten Festes (der Feier) angenommen hat, sondern wegen zwischenmenschlicher Beziehung und aus Zuneigung etc.
Siehe die Antwort auf die Frage Nr.: (146449 )
Drittens:
Es nichts daran auszusetzen diese Geschenke zu nutzen, welche man zu diesen Feiern bekommen hat, wenn man überzeugt war, dass diese Feiern und das Beschenken erlaubt waren, oder wenn man es aus Unwissenheit tat, oder aus Furcht vor Schädigung, wie bereits erwähnt.
Schaykhul-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„So wie der Islam alles löscht, was vor ihm war, so löscht auch die Reue (Taubah) alles, was vor ihr war, insbesondere die Reue desjenigen, der einen Entschuldigungsgrund hatte, nach dem ihn ein Beleg erreichte, oder er die Angelegenheit verstanden hat, nachdem er weder davon gehört noch Verständnis davon hatte. Dies ist eindeutig.
Genauso ist es mit den Verträgen und Erwerbungen, deren Verbot ihn nicht erreichte, und er aufgrund des Unwissens darüber oder falschen Verständnisses, entschuldigt ist. So ist nach einer der zwei Ansichten sein Urteil, dieses Urteil, das auch Vorzug hat.
Wenn er daher in solche Transaktionen oder Verträge involviert war, weil er aufgrund falscher Deutungen (Verständnisses) glaubte, dass diese erlaubt seien, wie Zinsgeschäfte, Glückspiel, Handel mit Alkohol oder ungültige Eheschließung etc., und er danach die Wahrheit erfuhr und Reue ablegte, oder er diesbezüglich von uns ein Urteil ersuchte oder nach einem Rechtsurteil fragte, so kann alles behalten, was er durch diese Verträge und Transaktionen erwarb und die Ehe, von der er annahm, dass sie gültig ist, muss bestätigt werden.
Dies im Fall z. B. dass er die Eheschließung ohne des Vormundes der Frau vorgenommen hat, oder ohne Zeugen, weil er glaubte, dass dies erlaubt sei; oder dass er Während der ʿIddah (der Wartezeit, in dem eine Ehefrau geschieden wurde, und noch zurückgenommen werden kann) der vierten Ehefrau eine fünfte Ehefrau geheiratet hat, oder eine temporäre Ehe eingegangen ist (Tahlil-Ehe, deren einziger Zweck es ist, dass eine dreimalig geschiedene Frau zu ihrem Ehemann zurückkehren kann), wobei es diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten gibt, etc.
Selbst wenn er später herausfinden sollte, dass seine he ungültig gewesen ist, so wird ihm diese bestätigt.
Der Punkt ist, dass wenn er Gewissheit darüber bekommen hat, dass der Vertrag nicht erlaubt war (haram war), aufgrund eindeutiger Textbelege – so wie, dass man sich sicher ist, dass einer im wahrsten Sinne des Wortes Muslim geworden ist, nachdem er ein Ungläubiger war – dann bestätigen wir dem Ehevertrag, den er in der Vergangenheit geschlossen hat, sowie das, was er aufgrund des ungültigen Vertrages erworben hat, vorausgesetzt, dass das, was zur Ungültigkeit führte, nicht mehr vorhanden ist.
Es gibt hierbei jedoch einen Meinungsunterschied der Rechtschule (Madhab von Imam Ahmad) und anderen.
Das ungültige Argument derer, die mit uns nicht übereinstimmen ist, dass sie diese Angelegenheit als etwas Verbotenes ansehen. Und etwas Verbotenes zu tun, führt zur Irreleitung und zum Schlechten, und sie somit diese Angelegenheit auf alle Muslime beziehen, und nicht zwischen denjenigen unterscheiden, die Fehlinterpretationen etc. aufgesessen sind.“
Ende des Zitats aus „Majmuʿu Al-fatawa“ (12/22)
Und er sagte in (29/412):
„Und dies gilt für jeden Vertrage, dessen Richtigkeit sich ein Muslim aufgrund einer Fehlinterpretation (Tawil) gewiss war, sei es durch Ijtihad (eigenständige Urteilsfindung) oder durch das blinde Befolgen (Taqlid), wie im Falle zinsgebundener Transaktionen, die jene als erlaubt ansehen, die glauben, dass es erlaubt ist, zu betrügen (zu tricksen), um solche Transaktionen erlaubt darzustellen.“
Hierauf basierend gibt’s es nichts daran auszusetzen, dass du das Auto deiner Freundin benutzt oder mitfährst.
Und Allah weiß es am besten.