Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Es ist dem Mann nicht gestattet eine Frau, ohne das Einverständnis ihres Vormundes, zu heiraten, egal ob sie Jungfrau ist oder schon einmal verheiratet war. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen Asch-Schafi’i, Malik und Ahmad. Sie führen hierfür folgende Beweise an:
Allah -erhaben ist Er- sagte: „So haltet sie nicht davon ab, ihre Gatten zu heiraten.“ [Al-Baqarah:232]
Er -erhaben ist Er- sagte auch: „Und verheiratet nicht (gläubige Frauen) mit Götzendienern, bevor sie glauben.“ [Al-Baqarah:221]
Und Er -erhaben ist Er- sagte auch: „Und verheiratet die noch ledigen (Männer und Frauen) unter euch.“ [An-Nur:32]
Die Art der Beweisführung mit diesen Versen ist deutlich und zeigt, dass die Anwesenheit des Vormundes in der Eheschließung bedingt ist, da Allah -erhaben ist Er- ihn damit angesprochen hat, die Frau, über die er die Vormundschaft besitzt, zu verheiraten. Und wenn sich das Gebot auf sie allein bezogen hätte, dann gäbe es keinen Bedarf ihn anzusprechen.
Und zum tiefen Verständnis von Imam Al-Bukhary -möge Allah ihm barmherzig sein- gehört, dass er über diese Verse dem Kapitel folgenden Titel gab: „Kapitel über jene, die sagen: Es gibt keine Eheschließung ohne den Vormund“.
Abu Musa berichtete, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es gibt keine Eheschließung ohne den Vormund.“
Überliefert von At-Tirmidhi (1101), Abu Dawud (2085) und Ibn Majah (1881).
Diesen Hadith hat Schaikh Al-Albaani -möge Allah ihm barmherzig sein- in „Sahih At-Tirmidhi“ (1/318) als authentisch eingestuft.
‘Aischa -möge Allah mit ihr zufrieden sein- berichtete, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Welche Frau auch immer ohne die Einverständnis ihres Vormundes heiratet, deren Eheschließung ist ungültig, deren Eheschließung ist ungültig, deren Eheschließung ist ungültig. Und wenn er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzieht, dann steht ihr die Brautgabe zu, da er ihren Schambereich für erlaubt erklärt hat. Und wenn sie (die Vormünder) sich (darüber) streiten (wer der Vormund ist), dann ist der Herrscher der Vormund derjenigen, die keinen Vormund hat.“
Überliefert von At-Tirmidhi (1102), Abu Dawud (2083) und Ibn Majah (1879). Al-Albaani stufte dies in „Irwaa’ Al-Ghalil“ (1840) als authentisch ein.
Zweitens:
Wenn der Vormund sie ohne islamischen Grund daran hindert den zu heiraten, den sie möchte, dann überträgt sich die Vormundschaft zu dem nächsten Verwandten. So überträgt sie sich vom Vater zum Großvater, beispielsweise.
Drittens:
Und wenn alle Vormünder sie, ohne islamischen Grund, daran hindern, dann wird der Herrscher zum Vormund, gemäß dem vorangegangenen Hadith: „ … und wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund derjenigen, die keinen Vormund hat.“
Viertens:
Und wenn es weder einen Vormund noch einen Herrscher gibt, dann soll sie ein Mann verheiraten, der an ihrem Ort eine führende Rolle spielt, wie das Oberhaupt eines Dorfes, der Richter eines Gebietes etc.. Und wenn es solch eine Person nicht gibt, dann soll sie einen vertrauenswürdigen Muslim bevollmächtigen, der sie anschließend verheiratet.
Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Wenn es niemanden gibt, der die Vormundschaft für die Verheiratung übernehmen kann, dann überträgt sich die Vormundschaft an die rechtschaffenste Person, welche eine Art Vormundschaft außerhalb der Eheschließung innehält, wie das Oberhaupt eines Dorfes, der Anführer einer Karawane etc..“
Aus „Al-Ikhtiyaaraat“ (S. 350).
Ibn Qudamah sagte:
„Wenn es für die Frau weder einen Vormund noch einen Herrscher gibt (, der sie verheiraten kann), dann wurde diesbezüglich von Ahmad überliefert, dass ein rechtschaffener Mann sie, mit ihrem Einverständnis, verheiraten kann.“
Aus „Al-Mughni“ (362/9).
Schaikh ‘Umar Al-Aschqar sagte:
„Wenn es keinen muslimischen Herrscher gibt oder sich die Frau an einem Ort befindet, in dem die Muslime nicht regieren, und überhaupt keinen Vormund hat, wie es bei den Muslimen in Amerika und anderswo der Fall sein kann. Dann sollen islamische Organisation, die sich um die Belange der Muslime kümmern, sie verheiraten, wenn es solche in diesen Ländern gibt. Genauso verhält es sich, wenn die Muslime einen Anführer haben, auf den gehört wird, oder einen Verantworlichen, der sich um ihre Belange kümmert.“
Aus „Al-Wadih fi Scharh Qanun Al-Ahwaal Asch-Schakhsiyah Al-Urduni“ (S. 70).
Die Eheschließung müssen zwei verständige, volljährige muslimische Männer bezeugen. Siehe hierfür die Frage Nr. 2127.
Demnach ist eure erste Heirat ungültig und ihr müsst die Eheschließung wiederholen. Es müssen auch der Vormund der Frau, wie bereits erwähnt, und zwei Zeugen anwesend sein.
Und Allah weiß es am besten.