Ich weiß, dass die Tasmiya (Bismillah sagen) bei der Schlachtung von einem Tier, das gegessen wird, erforderlich ist und dass es nicht erlaubt ist von dem zu essen, worauf nicht der Name Allahs ausgesprochen wurde. Manchmal aber ist ein Muslim, der in die nicht-muslimischen Ländern reist, dazu gezwungen dort mehrere Jahre wegen der Arbeit oder dem Studium zu verbleiben. Soll er sich definitiv davon fernhalten in der ganzen Zeit Fleisch zu essen? Oder gilt er in dieser Situation als jemand, der gezwungen ist Fleisch zu essen? Oder reicht es, wenn er zur Essenszeit die Tasmiya ausspricht?
Die Bedingungen um man das Schlachttier des Juden und des Christen verzehren zu dürfen
Question: 88206
Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.
Erstens:
Die Tasmiya ist eine Bedingung, damit das Schlachttier erlaubt wird. Sie entfällt weder bei Vergesslichkeit noch bei Unwissenheit, laut der stärkeren Meinung der Gelehrten. Schau dir die Frage Nr. 85669 an.
Zweitens:
Das Schlachttier des Buchbefolgers (Jude und Christ) ist unter zwei Bedingungen erlaubt:
1. Dass er das Schlachttier so schlachtet, wie es der Muslim tut. So soll er die Kehle und die Speiseröhre durchschneiden und das Blut ausfließen lassen. Wenn er es durch Ersticken, Bolzenschuss oder Ertrinken (im Wasser) tötet, ist sein Schlachttier nicht erlaubt. Gleiches gilt für den Muslim, wenn er so vorgehen sollte. Dann ist sein Schlachttier (auch) nicht erlaubt.
2. Dass er nicht den Namen eines anderen als Allahs, erhaben sei Er, ausspricht. Wie den Namen des Messias u.a., aufgrund der Aussage Allahs, erhaben sei Er: „Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist.“ [Al-An’aam 6:121] Und (aufgrund) Seiner Aussage über die verbotenen Dinge: „Verboten hat Er euch nur (den Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist.“
[Al-Baqara 2:173]
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte: Mit "worüber ein anderer Name als Allahs bei der Schlachtung ausgesprochen wird" ist hier beispielsweise gemeint, dass man sagt: „Im Namen des Messias“, oder: „Im Namen Muhammads“, oder: „Im Namen Jibrils (Gabriel)“, oder: „Im Namen al-Laats (eine der großen Götzen in der vorislamischen Zeit der Araber)“, etc.
(Aus dem Tafsir der Sura al-Baqara)
Zum Verbot gehört auch, was geschlachtet wird, um sich dem Messias oder dem Planeten Venus zu nähern, auch wenn man nicht den Namen eines anderen als Allahs (Namen) darauf ausgesprochen hat. Dies ist auch verboten.
Schaikh al-Islam, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Was die Buchleute für ihre Festtage schlachten und womit sie sich durch ihr Schlachten jemand anderem als Allah nähern, steht dem gegenüber, was die Muslime an Gaben und Schlachtopfern schlachten, um sich damit Allah, erhaben sei Er, zu nähern. Dies ist wie das, was sie für den Messias und für den Planeten Venus schlachten. Von Ahmad wurden darüber zwei Überlieferungen überliefert, dessen bekannteste in seinen Schriften steht, und zwar dass es nicht erlaubt ist, davon zu essen, auch wenn darauf nicht ein anderer Name als Allahs, erhaben sei Er, ausgesprochen wurde. Er (Ahmad) überlieferte das Verbot davon von Aischa und 'Abdullah ibn 'Umar (…)“
(Aus „Iqtida As-Sirat Al-Mustaqim“ 251/1)
Drittens:
Wenn der Muslim oder der Buchbefolger ein Schlachttier schlachtet und nicht weiß, ob er Allahs Namen darauf ausgesprochen hat oder nicht, ist es erlaubt, davon zu essen, und derjenige, der isst soll (selber) die Tasmiya aussprechen. Wegen dem, was al-Bukhari (2057) von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überlieferte, dass (einige) Leute sagten: „O Gesandter Allahs, (einige) Leute bringen uns Fleisch und wir wissen nicht, ob sie darauf Allahs Namen erwähnten oder nicht.“ Daraufhin antwortete der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Sprecht Allahs Namen (darauf) aus und esst es!“
Schaikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Man muss nicht nach dem fragen, was der Muslim oder Buchbefolger geschlachtet hat, wie er schlachtete und ob er darauf die Tasmiya ausgesprochen hat oder nicht. Vielmehr soll man davon ablassen, weil dies zur Verbohrtheit in der Religion gehört. Der Prophet selbst, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat das gegessen, was die Juden schlachteten und er fragte sie nicht (wie sie schlachten etc.).
Im Sahih-Werk von al-Bukhari u.a. wird von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert, dass (einige) Leute dem Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, sagten: „(Einige) Leute bringen uns Fleisch und wir wissen nicht, ob sie darauf Allahs Namen ausgesprochen haben oder nicht.“ Er antwortete daraufhin: „Sprecht den Namen (Allahs darauf) aus und esst es.“ Sie (Aischa) sagte: „Und sie waren erst neu im Islam (o. waren erst vor Kurzem noch im Unglauben).“
Trotzdem befahl ihnen der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, es (ihr Fleisch) zu essen, ohne danach zu fragen, obwohl denjenigen, die es ihnen brachten, die Regeln des Islam (noch) unbekannt waren, da sie neu im Islam waren.“ (Aus „Risalah fi Ahkam Al-Udhia wa Adh-Dhukah“ von Schayikh ibn 'Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein)
Viertens:
Um auf dem aufzubauen, was erwähnt wurde: Wer also in nicht-muslimische Länder reist, in denen meistens Christen und Juden schlachten, so darf er von ihren Schlachttieren essen, außer wenn er weiß, dass sie das Schlachttier mit dem Bolzenschuss betäuben oder einen anderen Namen als Allahs darauf aussprechen, wie bereits erwähnt.
Und wenn der Schächter ein Götzendiener oder Kommunist ist, dann ist es nicht erlaubt, sein Schlachttier zu verzehren.
Und wo auch das Schlachttier verboten ist, ist es auch nicht erlaubt, es mit dem Argument zu essen, man sei in einer Zwangslage, solange der Mensch das findet, womit er sein Leben bewahren kann, wie das Essen von Fisch und Vegetarischem etc.
Schaikh Abdurrahman al-Barrak, möge Allah ihn bewahren, sagte:
„Was an Fleisch in den Ländern der Ungläubigen angeboten wird, ist in (mehrere) Arten (unterteilt):
Was den Fisch angeht, so ist dieser unter allen Umständen erlaubt, weil die Erlaubnis davon weder von der Schlachtung noch von der Tasmiya abhängig ist.
Was alle anderen Arten angeht: Wenn die Firmen und Personen, die Fleisch produzieren, Juden oder Christen sind und man von ihrer Methode nicht weiß, dass sie das Tier mit dem Bolzenschuss betäuben, erwürgen, oder das Tier auf den Kopf schlagen, so wie es im Westen bekannt ist, dann ist das Fleisch erlaubt (halal).
Allah, erhaben sei Er, sagte: „Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt.“
[Al-Ma’ida 5:5]
Doch wenn das Tier durch eine dieser Methoden getötet wird, ist das Fleisch verboten (haram), weil es (das Tier) dann zum Erwürgten (Munkhaniqah) oder Erschlagenem (Mauqudhah) gehört. Und wenn diejenigen, die das Fleisch produzieren, weder Juden noch Christen sind, dann ist das Fleisch, das sie anbieten, verboten.
Allah, erhaben sei Er, sagte: „Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel.“
[Al-An’aam 6:121]
Der Muslim muss sich also bemühen, sich von klar Verbotenem fernzuhalten und sich vor den zweifelhaften Dingen zu hüten, um so nach Sicherheit für seine Religion und seinen Körper zu streben und um zu vermeiden, Verbotenes zu verzehren.“
Und Allah weiß es besser.
Source:
Islam Q&A