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Das Urteil über das Versammeln (Zusammenkommen), um Bittgebete (Duˈa) zu sprechen und den Koran zu lesen

Question: 22722

Auf dem Gebetsplatz an unserer Universität kam es zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich des Versammelns, um Bittgebete zu sprechen. Es wurden nämlich Teile vom Koran an die Anwesenden verteilt, so dass jeder von ihnen einen Teil gleichzeitig mit den anderen liest und somit die Lesung des ganzen Korans vollendet wird. Danach sprechen sie (gemeinsam) Bittgebete für bestimmte Zwecke, wie für das Bestehen des Examens beispielsweise. Ist die Art und Weise dieses Sprechens von Bittgebeten in der islamischen Gesetzgebung vorzufinden? Ich bitte sie um eine Antwort, welche auf dem Koran, der Sunnah und dem Konsens der Altvorderen (Salaf) fundiert.

Answer

Praise be to Allah, and peace and blessings be upon the Messenger of Allah and his family.

Diese Frage umfasst zwei Sachverhalte:
Erster Sachverhalt:
Das Urteil über das Zusammenkommen (Versammeln), um den Koran zu lesen, im Sinne dass jeder der Anwesenden einen Teil (Juz) des Korans liest, und das zur gleichen Zeit, bis jeder seinen Teil zu Ende gelesen hat. Die Antwort hierauf ist das, was im Rechtsurteil der „Lajna Ad-Daima“ 2/480 erwähnt wurde und wie folgt lautet:

 „Erstens: Das Zusammenkommen (Versammeln), um den Koran zu lesen und zu studieren, in der Art, dass einer (der Anwesenden) liest und die übrigen zuhören, sie das Gelesene studieren und nach dem Verständnis seiner Bedeutung trachten. Dieses ist islamrechtlich legitim und stellt eine Form der Annäherung an Allah dar, die Allah liebt und reichlich dafür belohnt. Imam Muslim überlieferte in seinem Sahih-Werk, sowie Abu Dawud über Abu Huraira -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Es wird sich keine Gruppe von Leuten in einem der Häuser Allahs versammeln, die das Buch Allahs lesen und es gemeinsam studieren, ohne dass auf sie die innere Ruhe (Sakinah) herab gesandt wird, sie die Barmherzigkeit umhüllt, die Engel sie umgeben und Allah sie bei denjenigen erwähnt, die bei Ihm sind.“

Das Bittgebet (Duˈa) nach der Beendigung der Lesung des ganzen Korans ist ebenfalls legitim, wenn es jedoch nicht fortwährend getan wird und eine bestimmte Form eingehalten werden (muss), so als ob es Sunnah wäre, da dieses nicht vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- überliefert wurde. Vielmehr haben es einige Prophetengefährten -möge Allah mit ihnen zufrieden sein- so praktiziert.

Ebenso gibt es keine Einwände dagegen, dass die bei der Lesung des Korans Anwesenden zum Essen eingeladen werden, so lange dies nicht zum Brauch nach der Lesung genommen wird.

Zweitens:
Dass man Teile vom Koran an die bei der Versammlung Anwesenden verteilt, damit jeder von ihnen einen Teil selbst liest, wird nicht unbedingt als die Lesung des ganzen Korans (Khatmah) für jeden einzelnen von ihnen erachtet.
Dass sie den Koran Lesen, um lediglich Segen zu ersuchen ist unzureichend, da mit der Lesung des Korans gemeint ist, dass man Allahs Nähe ersucht, den Koran auswendig lernt, über seine Verse tiefgründig nachdenkt, seine Regeln versteht, ihn sich zur Lehre nimmt, durch ihn Lohn und Belohnung erlangt, seine Zunge an seine Rezitation gewöhnt… usw. Und bei Allah liegt die Gewährung des Erfolgs.“)

Zweiter Sachverhalt:

Der Glaube daran, dass diese Sache (sprich das Zusammenkommen, um den Koran in der erwähnten Art und Weise zu lesen) sich auf die Erhörung des Bittgebets auswirkt. Hierfür gibt es keinen Beweis und ist daher nicht legitim. Für die Erhörung des Bittgebets gibt es viele bekannte Faktoren, genauso wie es für Nichterhörung bzw. Nichtannahme des Bittgebets bekannte Faktoren gibt. Aus diesem Grund ist der Bittende dazu verpflichtet jene Faktoren zu nutzen, die sich auf die Erhörung des Bittgebets auswirken, und dabei die Faktoren zu meiden, welche der Annahme des Bittgebets im Wege stehen. Er soll gut über seinen Herrn denken, da Allah Sich dem Diener so zuwenden wird, wie der Diener über Ihn denkt.“

Anmerkung:

Derjenige, der behauptet, dass eine Angelegenheit islamrechtlich legitim ist, ist aufgefordert dies zu beweisen, andernfalls bleibt es bei der Grundlage bezüglich der gottesdienlichen Handlungen, nämlich beim Verbot, bis es einen Beleg für die Legitimation gibt, wie es die Gelehrten festgelegt haben. Darauf basierend ist der Beweis für das Nichtvorhandensein der Legitimation für so eine Tat, dass es keinen Beweis für diese Handlung gibt.

Und Allah weiß es am besten.

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